77, 4, April I92S. Redaktioneller Teil, Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. 4, Bei Vertrieb von Werken zum Ladenpreis durch das Sortiment ist der Verleger verpflichtet, die Ge währung von Preisermäßigungen im Sinne von Ziffer l und 2 bei der ersten Ankündigung der betreffenden Werke, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Vorzugs lieserungsabkommens durch Anzeige im Börsenblatt be kanntzugeben, Falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, genügt die unmittel bare Benachrichtigung der daran interessierten Sorti menter. 5. Vereinen, die ihrem Hauptzweck nach ihren Mitgliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigten Preisen zuwenden wollen, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer 1 nicht eingeräumt werden. 8 12. I, Es ist grundsätzlich gestattet, größere Partien eines Werkes zu ermäßigten Mengenpreisen zu liefern. Von der Belieferung ausgeschlossen sind Vereini gungen von Konsumenten, die gewerbs- oder gewohn heitsmäßig den gemeinsamen Ein- und Verkauf von Büchern entweder selbst oder durch Vermittlung eines Buchhändlers pflegen. 4, Mengenpreise dürfen nur gewährt werden, wenn der Besteller (Einzelperson oder Körperschaft) die Be stellung, Verteilung und Bezahlung der Partie selbst vor nimmt, Unmittelbare Lieferung des Buchhändlers zum Mengenpreis an die Unterabnehmer des Bestellers ist un zulässig, Ebenso ist es unzulässig, daß ein Buchhändler oder ein als solcher anzusehender Wiederverkäufer als Vertreter des Bestellers die Verteilung und Verrechnung übernimmt, 5, Mengenpreise gemäß Zisser 2 dürfen nicht unter boten werden; sie genießen den Schutz von Ladenpreisen. 6, Will der Verleger bei allen oder einzelnen Werken seines Verlages Mengenpreise nicht gestatten oder nur einen geringeren als unter Ziffer 2 angegebenen Preis nachlaß zulassen, so hat er dies durch rechtzeitige Anzeige im Börsenblatt bekanntzugeben, 7, Vom Mengenpreis ausgeschlossen sind Zeit schriften, periodische Werke und Schulbücher, 8, Sind einem Sortimenter Exemplare eines Werkes dadurch liegengeblieben, daß der Verleger Bestimmungen der Zissern 2 bis 4 nachweislich verletzt hat, so ist der Ver leger verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung zum Mengenpreis liegengebliebene Exemplare zum berechneten Preise zurückzunehmen. 2, Für den Begriff „größere Partie eines Werkes" und für die Festsetzung des Mengenpreises gelten folgende Bedingungen: Der bei Mengenbezug zulässige Nachlaß beträgt bei Werken bis zu 20.— RM. Ladenpreis ab 20 Stück 10L, bei Werken von mehr als 20.— RM. Ladenpreis ab 10 Stück lOU. Übersteigt der Gesamtladenpreis beim Mengenbezug eines Werkes den Betrag von 1000.— RM,, so steht dem Verleger die Bestimmung des jeweiligen Nachlasses zu. Dieser Nachlaß ist innerhalb der Grenzen zu halten, die auch dem Sortiment eine Lieferung ermöglichen. 3, Die Entnahme der größeren Partie muß geschlossen . erfolgen. Aus verschiedenen Werken eines Verlages oder mehrerer Verlage zusammengesetzte Lieferungen sowie Bezüge, die nach und nach erfolgen, gelten nicht als.größere Partie' im Sinne dieses Paragraphen. 8 is. Subskriptionspreis. 1, Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkte, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Werkes oder eines seiner Teile an das Publikum im Börsenblatt dem Buchhandel bekanntzugeben, 2, Der Verleger ist berechtigt, für eine Reihe zu sammengehöriger Werke seines Verlages einen ermäßigten Gesamtpreis oder für eine größere Anzahl desselben Werkes einen Partiepreis festzusetzen, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise im Börsenblatt bekanntgibt und dem Sortiment ermöglicht, zu diesen Preisen zu liefern. Außerdem muß er Partiepreise für eine größere Anzahl desselben Werkes aus dem Titel oder Umschlag oder Ein band des Werkes aufdrucken. Einzelne Telle aus solchen Bezügen dürfen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verlaust werden. 381