x° 77, 4, April 192g. Redaktioneller Teil. Bürsenblatt f.ü.Dtschn. Buchhandel. 3. Ständigen Beziehern von Zeitschristen eines Ver lages dürfen die in diesem Verlage erschienenen Bücher unter dem Ladenpreise nur angeboten und geliefert werden, soweit sie inhaltlich im Zusammenhang mit dem Stoff gebiet der Zeitschrift stehen. Sie müssen ferner ent weder als Sonderveröffentlichung der betreffenden Zeit schrift (Sonderhefte, Ergänzungshefte usw.) ausdrücklich bezeichnet oder von der Schristleitung herausgegeben oder vor Erscheinen auf dem Wege der Subskription in der Zeitschrift angekündigt werden. Das Sortiment muß instand gesetzt werden, seinen Abonnenten zu gleichen Preisen zu liefern. 4. Dem Verleger ist es gestattet, für Verlagswerke einen besonderen Preis für den Fall der Rückgabe einer älteren Auflage dieses Werkes oder eines anderen der Art und dem Umfange nach ähnlichen Werkes festzusetzen, wenn er dem Sortimenter die Lieferung zu diesem Um tauschpreise ermöglicht und die Umtauschbedingungen vor Erscheinen im Börsenblatts mitteilt. Nichteinhaltung der Umtauschbedingungen gilt als Verletzung des Laden preises. Pretsschutz. 5. Die vom Verleger gemäß Ziffer 1 bis 4 festgesetzten Preise genießen den Schutz von Ladenpreisen. 6. Wird ein neues Werk unter Anrechnung einer früheren Auslage desselben Werkes angeboten oder ver kauft, so darf für die frühere Auslage kein höherer als der im Antiquariatsbuchhandel übliche Marktwert an gerechnet werden. Dasselbe gilt, wenn bei dem Angebot oder Verkauf eines neuen Werkes irgendein anderes Werk verrechnet wird. Das öffentliche Angebot solcher Verrechnungsverkäufe in ziffermäßiger Form ist ver boten. 8 14. l. Als Antiquariat sind Werke in folgenden Fällen anzufehen: ») wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind; b) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; o) wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig ver liehen gewesen sind; ä) wenn sie durch neue veränderte Auslagen über holt oder sonstwie veraltet sind. 2. Ausnahmsweise kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung gestatten, Exemplare älterer Werke in geringer Anzahl auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als antiquarisch zu bezeichnen. Zeitschriften, Jahrbücher. 3. Der Preis für abgeschlossene Bände und Jahr gänge von Zeitschriften ist frei. Für ältere bandweise erscheinende Jahrbücher be steht der Ladenpreis fort, solange nicht der Verleger die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt angezeigt hat. 8 15. 1. Werke, deren Ladenpreis der Verleger ausdrücklich aufgehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen ge troffen hat, die der Aufhebung des Ladenpreises gleich kommen, dürfen zu beliebigem Preise verkauft werden (Restbuchhandel, modernes Antiquariat). 2. Aus mehreren'Teilen bestehende Werke dürfen bei Ergänzung durch neue vom Verleger bezogene Telle nur dann als antiquarisch angeboten oder verkauft werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Ge samt« erk unerheblich ist. 8 i«. Ankündigung antiquarischer Werke. 1. Antiquarische Werke dürfen unter Wahrung der in Ziffer 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften zu be liebigen Preisen angezeigt und verkauft werden; im ersten Halbjahr nach Aufnahme in das bibliographische Bücherver zeichnis im Börsenblatt aber nur, wenn sie den Voraus setzungen des § 14 Ziffer l» bis ck entsprechen. Die halbjährige Frist wird vom ersten Tage des auf die Auf nahme folgenden Monats gerechnet. 2. Werke, für die nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form angekündigt, angeboten und verkauft werden, die sie unzweifelhaft als Gegenstände des Antiquariats oder Restbuchhandels erkennen läßt. Zulässig sind nur die jewellig zutreffenden Bezeichnungen: modernes Anti quariat, vorletzte Auflage, Restauflage, antiquarisch, be schädigt, Ladenpreis aufgehoben, vom Verleger im Preise ermäßigt.