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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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- 1929-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1929
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X-211,11. September 1SS9. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f.ö.Dtschn. Buchhandel. Ansprüche eines Verlagsvertreters auf Provision für Geschäfte, die der Verlag am Ort seiner Handelsniederlassung mit einem Dritten abgeschlossen hat, der aus dem Bezirk des Agenten stammt und die gekauften Bücher auch im Bezirk des Agenten absctzt. Der anfragende Verlag hat für Groß-Berlin einen Vertreter bestellt, dem der alleinige Vertrieb der Verlagswerke gegen Pro vision zugcstanden ist. Dieses Vertragsverhältnis ist noch nicht ge löst, wenn auch die Überweisungen von Aufträgen seit September 1928 aufgehört haben. Der Verlag hat an dem Sitz seiner Handels niederlassung die Nohbestände eines großen Werkes an einen Ber liner Großeinkäufer verkauft. Der Käufer gibt diesen Bestand ge bunden zu einem besonders billigen Preis in Berlin aus. Ist der Verlag verpflichtet, dem Vertreter von dem erlösten Preis aus diesem Verkauf die vertragliche Provision zu zahlen? Das Verhältnis des Vertreters zum Verlag ist als ein Agentur verhältnis anzusehen, welches durch die Bestimmungen in HGB. § 84 ff. geregelt wird. Der Vertreter ist, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit vertraut, für den Verlag Geschäfte zu vermitteln. Ob der Vertreter auch Abschlußvollinacht gehabt hat, ist gleichgültig. Für den ihm übertragenen Bezirk ist ihm außerdem Ausschließlichkeit zu gestanden. Nach HGB. § 89 gebührt dem ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bezahlten Handelsagenten die Provision zweifellos auch für solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind. Das Geschäft, um welches es sich hier handelt, ist nun allerdings nicht »in dem Bezirk« des Agenten geschlossen, sondern am Orte der Handelsniederlassung des Verlags. Allein nach der Verkehrsauf fassung fallen unter diese Bestimmungen alle Geschäfte mit den Kunden des Bezirks, ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie abge schlossen worden sind. Dies gilt also ganz besonders für solche Ge schäfte, welche der Kunde aus dem Bezirk des Agenten direkt am Orte des Verlags mit diesem abschließt. Der Provisionsanspruch des Vertreters ist hiernach begründet. Es bedarf nicht des Hinweises darauf, daß der Verlag dem Ver treter früher selbst die Nohbestände, welche jetzt verkauft worden sind, angebotcn habe. Leipzig, den 9. Februar 1929. vr. Hillig, Justizrat. Ablieferungszeitpnnkt des Manuskriptes. Der anfragende Verlag hat einem Verfasser, der sich vertrag lich zur Herstellung des Verlagswerkes verpflichtet hatte, ohne daß in dem Verlagsvertrag ein Ablieferungstermin für das Werk vor gesehen ist, noch besonders geschrieben, er wolle dem Verfasser keiner lei Verpflichtungen hinsichtlich des Ablieferungstermins des Manu skriptes auferlegen, sondern ihm die Festsetzung ganz nach seinem Ermessen überlassen. Diese Mitteilung ist jedenfalls nach Abschluß des Verlagsvertrages im Jahre 1925 erfolgt. Bis heute hat der Ver fasser noch keinerlei Anstalten getroffen, das Manuskript zu liefern. Er will sich auch nicht auf einen bestimmten Termin festlegen. Hat der Verlag die rechtliche Möglichkeit, dem Verfasser einen Termin zur Ablieferung des Manuskriptes zu setzen? Nach VG. 8 11 Absatz 2 richtet sich die Frist der Ablieferung des bei Abschluß des Verlagsvertrags noch nicht vollendeten Werkes nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann. Man spricht in einem solchen Falle von einer durch die besonderen Verhältnisse des Verfassers bedingten angemessenen Herstellungsfrist. Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, daß der Verlag, durch die im Tatbestand wiedergegebene Erklärung dem Verfasser einen besonders weitgehenden Spielraum der Erfüllung seiner Ver pflichtungen zur Herstellung und Ablieferung seines Werkes gelassen hat. Es ist aber nicht richtig, daß durch diese Erklärung der Ver fasser vollständig freie Hand hat, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vertrag erfüllen will. Ein solches Recht würde die wesentlichste Ver pflichtung des Verfassers aus seinen Willen stellen, und der Vertrag wäre nur eine einseitige Bindung des Verlags. Das kann unmög lich der vernünftige Wille der Parteien gewesen sein. Das nimmt offenbar auch nicht der Verfasser an, vielmehr beabsichtigt er den Vertrag zu erfüllen und lehnt nur die Festlegung auf einen bestimm ten Termin ab. Allein dieses dem Verfasser zugestandene Recht hat seine zeitlichen Grenzen. In der Erklärung der einen Vertrags partei, den Zeitpunkt der Vertragserfüllung dem Ermessen des an- 18 deren Teils zu überlassen, ist der Fall von BGB. § 315 zu erblicken. Dort wird bestimmt, daß, wenn die Leistung durch einen der Ver tragschließenden bestimmt werden soll, im Zweifel anzunehmen sei, baß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen sei. Der Ver tragsteil, der diese Bestimmung zu treffen hat, ist zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, und diese Erklärung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Tut sie dies nicht, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen: das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. sVergl. 8 315 Absatz 3.) Aus dieser Bestimmung ergibt sich ohne weiteres einmal die Verpflichtung des Verfassers, zu erklären, bis zu welchem Zeitpunkte er das Werk abliesern will, und ferner das Recht des Verlags, diese Erklärung, wenn sie ihm nicht billig erscheint, durch Richterspruch ersetzen zu lassen. Der Verlag muß also den Verfasser zunächst zur Abgabe einer Erklärung über den Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes auf- foröern. Dagegen ist er nicht berechtigt, dem Verfasser ohne weiteres eine Frist für die Ablieferung zu setzen, wie es VG. § 30 für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Werkes durch den Ver fasser vorsieht. Denn es fehlt zunächst an dem Verzug des Ver fassers, der erst dann eintritt, wenn er das Werk nicht rechtzeitig ab liefert. Der Begriff der nicht rechtzeitigen Ablieferung setzt aber erst die Feststellung eines bestimmten Lieferungstermines voraus, die im vorliegenden Falle- eben dem billigen Ermessen des Verfassers über lassen ist. Leipzig, den 21. Februar 1929. vr. Htllig, Justizrat. Optionsrecht. Der anfragende Verlag hat mit einem Autor einen Vertrag über den ersten Band eines Berlagswerkes abgeschlossen, dem weitere Bände folgen sollen. In dem Verlagsvertrag befindet sich folgende Bestimmung: »Die hier vereinbarte Schrift bildet den ersten Band eines größeren, voraussichtlich sechsbändigen Werkes, welches eine neue Abstammungslehre zum Gegenstand hat. Der Herr Verfasser wird auch die folgenden Bände dem Verlag zu den Bedingungen des hier vereinbarten ersten Bandes anbieten, falls nicht veränderte Be dingungen vereinbart werden.« Der Verfasser hat ohne Wissen des anfragenden Verlags einen weiteren Band des Werkes in einem anderen Verlag erscheinen lassen. Der anfragende Verlag hat davon erst nach dem Erscheinen die ses Bandes durch Zufall Kenntnis erlangt. Der Verfasser hat dem an fragenden Verlag, der ihn dieserhalb zur Rede gestellt hat, ge schrieben, daß der andere Verleger sich mit einer Übernahme des Werkes durch den anfragenden Verlag bereiterklärt habe, hat aber trotz Aufforderung dem anfragenden Verlag kein Exemplar des frag lichen Werkes übersendet. Welche Rechte stehen dem anfragenden Verlag zu a) gegen den Verfasser, b) gegen den Verlag, bei dem der neue Band erschienen ist? s) Durch den über den 1. Band des fraglichen Werkes abge schlossenen Verlagsvertrag hat der anfragende Verlag einen obliga torischen Anspruch, b. h. einen lediglich gegen den Verfasser zu ver folgenden Anspruch erworben, daß ibm vom Verfasser die späteren Bände des Werkes zu den gleichen Bedingungen wie der erste Band angeboten werden, falls nicht veränderte Bedingungen vereinbart werden. Dieses Recht des anfragenden Verlages ist durch den dlb- schluß des Vertrages zwischen dem Autor und einem anderen Verlag verletzt worden, so daß der anfragende Verlag Schadenersatz vom Verfasser verlangen kann. Dieser Schadenersatzanspruch geht grund sätzlich auf Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes und nur, soweit das unmöglich ist, auf Geldersatz. Im vorliegenden Falle ist die Wiederherstellung des ursprüng lichen Zustandes dann möglich, wenn der andere Verlag sich damit einverstanden erklärt, daß der zwischen ihm und dem Verfasser ab geschlossene Vertrag ausgehoben wird, da alsdann der Verfasser dem anfragenden Verlag den fraglichen Band des Werkes zur Über nahme zu den Bedingungen, unter denen der erste Band übernom men worden ist, anzubieten in der Lage ist. Der Verlagsvertrag über den ersten Band, der die Verpflich tung des Verfassers zum Anbieten der weiteren Bände enthält, be sagt darüber, in welcher Weise das Angebot zu erfolgen hat, nichts. Auch das Verlagsrechtgesetz enthält keinerlei Bestimmungen darüber, in welcher Weise das Angebot zum Abschluß eines Verlagsvertrages zu erfolgen hat, da es den Abschluß sowohl von bereits fertig vor liegenden als auch von noch anzusertigenden Werken umfaßt. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen über die Art und Weise, wie das An-
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