Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1888
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- 1888-11-07
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- 07.11.1888
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5626 Nichtamtlicher Teil. 259, 7. November 1888. ihm auch immer an Opfern und Enttäuschungen zugemutet haben mag, im Schoße der Familie, die mit unaussprechlicher Liebe an ihm hing, durfte er die Wunden, die der Tag schlagt, vergessen, in ihr fand er für sein Streben, seine Thätigkeit, für alles die teilnehmendsten Freunde; außer dem Geschäfte war die Familie sein Ein und Alles, hier hat er an der Seite der geliebtesten Gemahlin, umgeben von zwei hoffnungsvollen Kindern, reine und ungetrübte Freuden genossen. Nachdem er noch im Jahre 1886 einen ersten Enkel an die Brust drücken und ein Jahr darauf seine silberne Hochzeit hatte feiern dürfen, traf ihn, nach mehrfachen Vorboten geringerer Be deutung, auf seinem vor zwei Jahren erkauften Schlosse Serach bei Eßlingen am 12. September ein Schlaganfall, der von vorn herein jede Hoffnung ausschloß. Nach namenlosem Leiden schied er sechs Tage darauf, am 18., aus diesem Leben in die Einigkeit, viel zu früh für seine Familie, sein Haus und alle die, welche ihm näher zu treten das Glück gehabt hatten. Zwei Tage darauf wurde seine irdische Hülle, im schlichten Sinne des Verstorbenen, ohne Gepränge der Erde übergeben. Er ruht auf dem Friedhofe von Eßlingen. Wohl konnte der Geistliche auf den Geschiedenen daS Wort anwenden: »Welchem viel gegeben ist, bei dem wird man viel suchen, und welchem viel befohlen ist, von dem wird man viel fordern!«, und begründen, wie der Mann, dessen Erden leben hiermit seinen Abschluß fand, nach bestem Wissen und nicht ohne Erfolg bemüht gewesen sei, allen Pflichten, die Name, Stand und Beruf ihm aufcrlegteu, gerecht zu werden. M ist etwas so Großes als Schweres um einen berühmten Namen; er fordert mehr als alles andere zur Selbsteinkehr und Selbstbetrachtung auf, er treibt zu Erwägungen, die ein anderer kaum kennt, nnd verlangt Opfer, die oft über Gebühr groß find. Aber er ist auch eine herrliche Gabe von unendlichem Werte. Rechte und Pflichten gegen einander abgrenzeu und stets im Hin blick auf verdiente Ahnen für Wahrung des Ruhmes nnd un geschmälerte Vererbung besorgt zu sein, das ist in diesem Falle ein nie außer acht zu lassendes Gebot. Daß der dahingeschiedene Träger des Namens Eotta seiner Aufgabe gerecht worden, daß er scheiden tonnte in dem erhabenen Bewußtsein, seines Pfundes treu gewaltet, Gutes stets erstrebt, vieles erreicht und das um fassende Erbe mit Erfolg und Ruhm gehütet zu haben, das wird ihm für alle Zeit zu einem ehrenvollen Gedächtnis gereichen. Vermischtes. Mackenzies Verteidigungsschrift. — Der Beschluß der Straf kammer des Königlichen Landgerichts Duisburg, betreffend die Be schwerde des Herrn A. Spaarmann in Styrum wegen Beschlagnahme der in seinem Berlage erschienenen Schrift von Sir Morcll Mackenzie -Friedrich der Edle und seine Acrzte« lautet wie folgt: Beschluß! Auf den Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Mülheim a. d. Ruhr vom 14. Oktober d. I., wodurch die Beschlagnahme der Broschüre: -Friedrich der Edle und seine Acrztc-, Antwort auf die Berliner Broschüre: -Die Krankheit Kaiser Friedrich III.-', von Sir Morell Mackenzie. Siyrum u. Leipzig, Verlag von Ad. Spaarmann 1888, — gemäß tz 94 Strafprozcßordnung angcordnet worden ist, sowie auf die dagegen seitens des Bcrlagsbuchhändlcrs Ad. Spaarmann zu Styrum durch Rechtsanwalt Goldbaum Hierselbst eingebrachte Beschwerde vom 18. Oktober d. I, hat die Strafkammer des Königlichen Landgerichts nach Eingang der erforderten Erklärung der Königlichen Staatsanwalt schaft vom 22. Oktober d. I. sowie der des Königlichen Amtsgerichts zu Mülheim a. d. Ruhr vom 28. Oktober d. I., wonach die Be leidigung Sr. Majestät des Kaisers nnd Königs Wilhelm II. und des Reichskanzlers Fürsten Bismarck ausschließlich in den beiden Eingangs- abschnilten des X. Kapitels Seite 93 und 94 der fraglichen Ausgabe gesunden wird, hat die Strafkammer des Königlichen Landgerichts, in Erwägung: I. daß in den inkriminicrtcn Stellen der in Rede stehenden Schrift und zwar Seite 93 und 94, Kapitel X, Eingangsabschnitte der mehrerwähnten Ausgabe — in objektiver Beziehung die That- bestandsmerkmale der Majestäisbeleidigung. § 95 Str-G.-B , eben sowenig,', als die der Beleidigung Sr. Durchlaucht des Fürsten Bismarck — § 185 Str.-G.-Buchs — gefunden werden können, 2. daß bezüglich der Beleidigung der Professoren vr. von Bergmann und vr. Gerhardt die Genannten nach den, an die Königliche Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 18. Oktober d. I. die Stellung eines Strafantrages abgelehnt haben und somit gemäß Z 194 Str.-Pr.-O. die Verfolgung der Beleidigung nicht eintritt, 3. daß auch der Inhalt der mehrerwähnten Schrift im übrigen eine strafbare Handlung nicht erkennen läßt, sonach: 4. die Voraussetzungen des § 94 der Strafprozeßordnung nicht vor- liegcn, den Beschluß gefaßt : Die Beschwerde gegen den Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Mülheim a. d. Ruhr vom 14. Oktober d. I. für begründet anzusehem den fraglichen Beschluß daher aufzuhcben (§ 348 und 351 der Str.-Pr.-O.) .und die Kosten der Staatskasse aufzucrlcgen — § 505 der Strafprozcßordnung. Duisburg, den 24. Oktober 1888. Königliches Landgericht, Handelsrecht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens setzt, nach einer Entscheidung des Reichsgerichts, nicht das Vorhandensein mehrerer Gläubiger voraus; einer genügt. Das Zahlungsunvermögen des Schuldners und das Zusammentreffen der gegen ihn bestehenden Forderungen erzeugt zwar für jeden Gläubiger den rechtlichen Anspruch, daß nunmehr das gesamte Vermögen zur gesetzlich geregelten Verteilung unter die vor handenen Gläubiger verwendet wird, damit ist aber nicht gesagt, daß das Vorhandensein von mehr als einem Konkursgläubiger die Vorbedingung für die Eröffnung des Verfahrens bildet. Konkursgesetzgebung. — Die rumänische Regierung hat, um den kaufmännischen Kredit zu befestigen, eine neue Anordnung auf Handels gerichtlichem Gebiete getroffen, nach welcher künftighin zur Verwaltung von Konkursmassen nicht mehr Advokaten, sondern nach Thunlichkeit kundige Geschäftsleute zu bestellen sind. Der Hauptvorteil, welchen man sich von dieser Anordnung verspricht, besieht darin, daß die Masseverwaltung wc- Niger kostspielig sein und die Abwickelung des Verfahrens viel einfacher verlaufen wird. Ein neues französisches Konkursgesctz wurde von der Kammer votiert, welches folgende Hauptbestimmungen enthält. Die verunglückten Kausleute sind in zwei Gruppen geteilt: m gerichtlich liquidierte und in fallite. Derjenige, welcher binnen 14 Tagen vom Tage der Zahlungseinstellung seine Bilanz vorlegt, kann die Wohlthat der gerichtlichen Liquidation und des Vergleiches erlangen. Dieser Vergleich zieht nur den Verlust der Wählbarkeit für gewisse kommerzielle Ehrenstellen nach sich. Die politischen Rechte bleiben unberührt. Falls die gerichtliche Liquidation nicht in der festgesetzten Frist erlangt wird, kann durch Urteil des Handelsgerichts das Falliment ausgesprochen werden. Hier giebt es wieder zwei Abstufungen: entschuldbare und nicht entschuldbare Konkurse. Im ersteren Falle bleibt der Fallite Wähler, ist jedoch nicht wählbar. Im zweiten Falle geht der Fallite aller civilen und politischen Ehrenrechte verlustig. -- Das Gesetz reiht die Löhne der Arbeiter, die vom Schuldner direkt beschäftigt waren, unter die bevorrechtigten Forderungen ein. Die Arbeiter erhalten ihre Löhne drei Monate, die im Geschäfte Angestellten sechs Monate hindurch vom Tage der gerichtlichen Liquidation oder der Falliterklärung. Münzwesen. — Zum Andenken an den Zollanscbluß hat Hamburg Münzen, Zweimarkstücke, mit dem Bilde Kaiser Wilhelms II. geprägt. Dieselben enthalten auf der Rückseite eine bezügliche Inschrift mit dem Datum des 28. Oktober 1888. Vortrag im Buchhändlerhause. — Der geräumige Saal des Buch händlerhauses erfreut sich in Leipziger Kreisen zunehmender freundlicher Aufnahme. Am 3. d. M. zeigte sich derselbe von einer zahlreichen Ver sammlung überfüllt, welche dem Vortrage des Afrika-Erforschers Premier lieutenant Wißmann ihre Aufmerksamkeit schenkte. Die sonst bestehenden nnd beklagten Mängel der Klangwirkung des Raumes entfielen bei voll besetztem Saale durchaus, die vollkommene Verständlichkeit des Redners auf allen Plätzen wurde mit allseitiger Befriedigung bemerkt. An den Vortrag schloß sich ein Festmahl, welches der Verein für Handelsgeographie und der Verein für Erdkunde ihren Gästen boten. Der Phonograph. — Mit dem neuesten verbesserten Phonographen von Edison ist nach einer Mitteilung, die wir der Lpzgr. Ztg. entnehmen, in der Druckerei der Zeitung -World- in New Bork ein interessanter Versuch
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