Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1887
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- 1887-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1887
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nähme gemachter Angaben über das Vorhandensein der Aufnahme bedingungen«; hier würde hinzugefügt werden: »oder wegen Nichtvorhaiideuseins der Aufnahmebedingungen«, das wäre also eine Konzession von seiten des Vorstandes. Ob das die wirk liche Redaktion des Satzes ist, weiß ich nicht. Herr Siettner erklärt sich dadurch für vollkommen befriedigt. Vorsitzender stellt diesen neuen Antrag des Vorstandes zur Diskussion. Herr Albert Brock Haus hält es für inopportun, diese Angelegenheit an dieser Stelle zu erledigen. Wenn einer wissentlich falsche Angaben macht, unzüchtige Schriften verlegt u. s. w., in diesen Zusammenhang kann man nicht noch hinzufügen: »wegen Nichtvorhaudenseins der Aufnahmebedingungen«. Herr Ackermann erklärt sich für den Antrag. Der Antrag des Vorstandes wird angenommen und die Beratung der Satzungen damit beendet. Herr Mühlbrecht: Meine Herren! Ehe wir auseiander- gehen, bitte ich Sie, mit mir eine Pflicht des Dankes zu er füllen. Unser verehrter' Berbandsvorstand hat mit der Vor bereitung und Leitung der heutigen Verhandlungen eine so schwere Arbeitslast übernommen und sich derselben so vorzüglich entledigt, daß wir ihm dafür unseren Dank schuldig sind. Ich bitte Sie denselben dadurch zu bethätigen, daß Sie sich von Ihren Plätzen erheben. (Geschieht Lebhafter Beifall.) Vorsitzender: Meine Herren, Ich danke Ihnen für Ihre freundliche Anerkennung. Ich danke Ihnen auch, daß Sie so freundlich gewesen sind, an diesen anstrengenden Debatten teil zunehmen, und kann es mir nicht versagen, auch von dieser Stelle besonders den Herren Leipzigern, die uns so liebenswürdig entgegengekommen sind mit dem Zugeständnis der »o/o-Rabatts, öffentlich unfern Dank auszusprecheu. Ich sage Ihnen für heute Adieu und hoffe, daß morgen die Annahme des Statuts in ge wünschter Weise erfolgen wird. Schluß der Sitzung. Ist rs gestattet, das Titelblatt eines Werkes zu verändern? (Erwiderung auf Herrn Erich Müllers »Die Rechtsgiltigkeit des Bücher-Leih Verbotes«.) Herr Erich Müller schließt in Nr. 286 d. Bl. seine Ausführungen mit den Worten: »Mögen die Herren Or. Oskar Welten und Gustav Schuhr noch so sehr betonen, ,beide Vermerke (auf den Weltensche» Büchern das Verleihen betreffend) sind vollkommen rechtsverbindlich', — es wird sich im Deutschen Reiche kein Richter finden, der gleicher Ansicht ist.« Man sollte nun glauben, ein Mann, der mit solcher Bestimmtheit eine Behauptung aufstellt, welche fremdes Recht bestreitet, müsse seiner Sache vollkommen sicher und ganz besonders gesetzeskundig sein In der That giebt sich Herr Erich Müller noch besonders diesen Anschein, indem er unsere Behauptung: »Nach dem Gesetze hat außer dem Ver fasser und Verleger niemand das Recht, am Titelblatt eine Änderung vorzunehmen oder etwas von dort fortzulassen« rundweg ableugnet mit den Worten: »Davon steht im Gesetz kein Wort. Auch hat das Reichsgericht bisher weder diesen noch einen ähnlichen Grundsatz in einer solchen allgemeinen Fassung ausgesprochen. Zusätze, welche mit dem eigentlichen Titel nichts gemein haben, kann jeder beliebig dem Titelblatt aufdrucken oder auskleben .... Die Weltensche Klausel ist selbstredend auch kein integrierender Teil des Titels u. s. w.« Auf dieser Behauptung aber beruht in letzter Linie seine absolute Verneinung der Rechtskraft unserer Vermerke. Unter solchen Umständen müssen wir uns wohl der Unhöflichkeit schuldig machen, Herrn Erich Müller der groben Unkenntnis des einschlägigen Materials zu zeihen und seine Verdächtigung entschieden zurückweisen, als beriefen wir uns auf gesetzliche Bestimmungen, die nicht existieren, — nur um uns den Schein ernes Rechts zu vindicieren. Denn in der That hat das Reichsgericht den Grundsatz, daß niemand als der Verfasser resp. der Verleger 'eines Werkes Änderungen an dem Titelblatt vornehmen darf, vollkommen allgemein ausgesprochen, und zwar in einer Streitsache, deren Thatbestand der folgende war: Der Verlag Siegismund L Volke- ning in Leipzig hatte eine Anzahl von Exemplaren zweier Verlags artikel der Zürichschen Liederbuchanstalt von einem Schweizer Buch händler gekauft, von diesen Exemplaren die Titelblätter entfernt und dieselben durch neue vielfach veränderte ersetzt, wobei noch zu bemerken rst, daß es ausschließlich Änderungen geschäftlichen Charakters waren und keine einzige den »Titel« selbst betreffende, die er vornahm. Des halb von der Züricher Firma geklagt, erkannte die 3. Civilkammer des k. sächs. Landgerichts zu Leivzig durch Urteil vom 7. Juli 1885: »Es wird dem Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von 50 für jeden einzelnen Zuwiderhandlungsfall untersagt, die bezüglichen Ver lagswerke der Klägerin mit Titelblättern zu veräußern, die im Ver hältnis zu den Originaltiteln die (bemängelten) Abweichungen ent halten«. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und das Ober landesgericht zu Dresden erkannte zu Recht, daß die Klage abgewiesen und der Klägerin die Tragung der Kosten auferlegt würden. Natürlich legte die Klägerin gegen dieses Urteil Revision ein mit dem Anträge, nach ihrem Berufungsantrage zu erkennen. Und das Reichsgericht in Leipzig gab diesem Anträge vollinhaltlich Folge, hob das Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden auf und wies die Sache an das Be rufungsgericht zurück. Unter den Entscheidungsgründen aber, die sich durch die gewissen hafte Erschöpfung der ganzen Frage auszeichnen, findet sich die fol gende Stelle: »Es liegt kein Grund vor, in das Bereich der den Eigentumsschutz genießenden Gestaltung des Schriftwerkes nicht auch (über die Ergebnisse der reinen litterarischen Produktion hinaus) die dem Schriftwerk als Titelblatt einverleibte, in Bezug auf für seinen Vertrieb erhebliche Thatsachen vom Verleger mit Willen des Autors festgesetzte Kundgebung einzubeziehen. Dem Sortimenlsbnchhändler kann kein Recht zugestanden werden, diese Kundgebung zu ändern. Was er in Betreff des Vertriebes seinem Publikum zu sagen für an gemessen erachtet, dies mag er mittels eines besonderen Änkündigungs- zettels den unverändert gelassenen Exemplaren beifügen.« Hieraus aber widerlegt sich alles, was Herr Erich Müller in seinen beiden Aufsätzen gegen uns behauptet hat, und es ergiebl sich die Richtigkeit unserer Behauptungen: 1. daß niemand als der Verleger und dieser wieder nur mit Willen des Autors an einem Titel Änderungen durch Aufdruck vornehmen darf. 2. daß auch solche Kund gebungen, welche nur den Vertrieb des Werkes betreffen, — wie eben das Leihverbot —, sobald sie dem Titelblatt aufgedruckt sind, gesetzlichen Schutz genießen und durchaus nicht willkürlich überklebt, durchstrichen öder sonst unkenntlich gemacht werden dürfen: daß aber derjenige, welcher solches thut, sich einer strafbaren Handlung schuldig macht; und 3. daß es unter solchen Umständen keinem Zweifel unterliegen kann, von wem solche Kundgebungen ausgehen, — d. h. vom Verleger mit Willen des Autors: Saß also die spezielle Namensunterzcichnung bei solchen Kundgebungen, wie Leihverbot und dergl. für die Rechtskraft der Kundgebungen ganz unwesentlich ist. Nach diesen Ausführungen glauben wir kaum, daß noch irgend jemand »im Deutschen Reiche« die Rechtsverbiiidlichkeit und Rechts kraft unserer Klauseln bezüglich des Leihverbotes in Zweifel ziehen wird. Denn über die Frage der Berechtigung einer Konventionalstrafe sind die Akten längst geschlossen. Das Nähere hierüber findet, streng juridisch begründet, Herr Erich Müller und wer sich sonst noch dafür interessiert, in dem Vorwort von Weltens »Buch der Unschuld« (S. XIV). Es hier zu wiederholen, kann nicht von uns verlangt werden, sowie wir daraus verzichten, bei solcher Sachlage auch die Hinfälligkeit aller übrigen Ausführungen des Herrn Erich Müller zu erweisen. vr. Oskar Welten. Gustav Schuhr. Vermischtes. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschristen, Kata loge rc. für die Hand- und Hansbibliothek des Buchhändlers, krolion aus cker luobtclrueLerki von ckulius Xlinüliurckt in l-eipnix-. I'ol. 17 8. INe^. üurt.. llnsntxeltlieli. Deutsotisr Luobbüncklor-Xuloncksr. Unter MtrvirkunK von I'ueb- Asnosson prsK. v. Hermann >Vsi6dudr. 8. ckubiA. 1888. 16". VIII, 132 8. V^siinur 1888 Hermann VVsi6I>a<b. In Lrivktusviien- Linbunä. Ukinen 1 ^ 50 Ueckor 1 75 Personalnachrichten. Auszeichnungen. — Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, Verweser des Königreichs Bayern, hat dem Buchhändler Herrn August Oehrlein, Inhaber der Joh. Palm'schen Hosbuchhandlung in München, de» Titel eines Königlich Bayerischen Hofbuchhändlers verliehen. Herrn Verlagsbuchhändler Leo Woerl in Würzburg wurde vom Herzog von Sachsen-Meinmgen das Verdienstkrcuz für Kunst und Wissenschaft verliehen. Deutsche Buchhändler-Akademie. Herausg. v. Herrn. Weißbach IV. Band. 12. Heft. Inhalts Deutsche Buchhändler. 12. Ludw. Ehr. Kehr. Vor Rieb. <zul. George. (Schluß.) — Geschichte des Börsenvereine der Deutschen Buchhändler. Von S. Förstner. iSchluß) - Bei träge zu einer Geschichte des Honorars. Von I. Braun. (Schluß. - Die Ausl,eserung eines Verlagsartikels. - Direkte Lieserunc an Buchbinder u. s w. — Zwei Festschriften. Bon I. Braun — Zwanglose Rundschau.
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