Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1922
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Schau zu bringen, den Sportbeflissenen aber, Lehrern wie Schülern, ergibt sich ein Bild des bisher auf literarischem Gebiete Gebotenen, wenn sich der Verlag geschlossen an diesem großen Unternehmen be teiligt. Berlin, den 22. April 1922. August R e h e r. „Sah ein Knab' ein Röslein stehn'..Dar Erlebnis in Sesenheim aus Goethes »Dichtung und Wahrheit« mit Vorwort und Schlutzbetrachtung von vr. Johannes Günther. Mit Titelbild von I. N. Neu» reuther (1829). (Neuntes Bändchen der »Kleinen Heimat« bücher«.) 12°, 40 S. Berlin-Steglitz, Heimatverlag M. Hiemesch L Co. Ladenpreis geh. »L 4.50. Mit dieser Veröffentlichung offenbart sich der Buchhändler wie so oft als literarischer Schatzgräber. Der Text für dieses Bändchen der »Kleinen Heimatbücher« ist von dem Verleger Josef Hiemesch ausge wählt und von vr. Johannes Günther mit Vorwort und Schlußbetrach- inng versehen worden. Man könnte eimvenden, daß die Sefenheimer Idylle in jeder GoetheauSgabc genügend zugänglich und ein solcher Sonderdruck deshalb überflüssig sei. Das elftere trifft zu, das zweite nicht. Denn gerade dadurch, daß diese Liebesepisode aus Goethes Leben aus dem Ganzen des Werkes herausgehobcn wird, gewinnt sie an Bedeutung für den Leser und ist als Einzelverösfentlichung geeignet, ihn näher an des Dichters großes Selbstbekenntnis hcranzuführen. Sie patzt also durchaus in eine wohlfeile Bücherreihe, die dazu bestimmt ist, dem guten Buche fernstehende Kreise zu gewinnen. Zu diesem Zwecke sind Erklärungen unumgänglich, wie sie vr. Johannes Günther im Vorwort und in der Schlußbetrachiung, z. T. auch in Anmerkun gen unter dem Text gibt. Das Büchlein eignet sich in dieser Form auch als Schullektüre für die reifere Jugend. Die alte Neureuthersche Zeichnung auf dem Umschläge ist kein übler Gedanke. Ein schmuckes Büchlein ist entstanden, an.dem auch der Verwöhnte seine Freude haben kann. 8. Mine Mitteilungen. Vereinigung schönwissenschaftlicher Verleger. — Der Vorstand der Vereinigung ladet die Mitglieder zur Hauptversammlung am Freitag, dem 12. Mai 1922, ins Sachsenzimmer des Buchgewerbehauses. Die Tagesordnung weist außer den üblichen Punkten besonders folgende Verhandlungsgegenstände auf: Besprechung der Tagesordnung desVcr- legervereins, Vertrag mit dem Verein der deutschen Antiquare und Exportbuchhändler, sowie der Vereinigung Hamburg-Bremer Export- buchhändler, Beziehungen zu den Autoren. Beginn der Versammlung vormittags 814 Uhr. sVgl. Bbl. Nr. 1V1, S. 5038.) Für Auslandlicserungen. — Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hat nachstehende Umrechnungskurse nach dem Staüde vom 1. Mai 1922, gültig für die Zeit vom 3.-9. Mai 192K, festgesetzt, die von den Außenhandelsnebenstellen bei Umrechnung voin Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittlung der Gebühren äsw. benutzt werden: Ägypten 49.50 Italien 12.— Amerika 230.— Japan 110.— Argentinien G. 190.— Jugoslawen —.76 P. 82.— Luxemburg 19.— Belgien 20.— Norwegen 43.— Brasilien 31.— Österreich —.03 Bulgarien 1.70 Portugal 17.— Chile 25.— Rumänien 1.60 Dänemark 48.— Schweden 59.— England 50.— Schweiz 44.— Finnland 4.70 Spanien 35.— Frankreich 21.- Tschechoslowakei 4.40 Griechenland 9.70 Ungarn —.30 Holland 86.- Bücher-Lieserung. — Ein gerichtliches Gutachten der Berliner Harr delskammer sagt folgendes: Nach Handclsgebrauch müssen im Buch handel Bestellungen des Sortimenters aus erschienene Werke, die er dem Verleger direkt mit Post einscndet und deren Erledigung er durch Kreuzband oder Paketsendung vorschreibt, unverzüglich beliefert wer den/ andernfalls der Käuser zur Abnahme nicht verpflichtet ist. Eine Liderung mit Frist von einer Woche dürfte bei derartigen Bestellungen loscht mehr als unverzüglich angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß der beauftragte Verleger überhaupt direkte Postsendungen macht, worüber das offizielle Adreßbuch des Deutschen Buchhandels Ausschluß gibt. Für Bestellungen, die auf sog. Buchhändler wege, d. h. über einen buchhänblerischcn Kommissionsplatz/ wie Leipzig, Berlin, Stuttgart oder München, geleitet werden, und die auch die Belieferung aus diesem Wege vorschreiben, gelten die vorstehend«» Ausführungen nicht. —' Es ist nicht handelsüblich, daß Besteller von Luxusausgaben die einfache Ausgabe noch nebenbei bestellen, weil die Verleger die Luxusausgabe nur abgcben, wenn zugleich die einfache Ausgabe bestellt wird. 195:1221 (XII X 4). (Papier-Zeitung.) Neichsstcinpelpslichi. — Das um einen bestimmten Preis von dem Gesellschafter einer G. m. b. H. überlassene Recht zur Fortführung der Firma eines Geschäfts bet Errichtung der G. m. b. H. ist r e i chs st emp ei p s l i ch t i g. Wenn ein Gesellschafter einer G. m. b. H. das von ihm betriebene Handelsgeschäft in die zu dessen Fortführung gegründete G. m. b. H. einbringt und hierbei das Recht zur Fortführung der. Firma zu einem bestimmten Preise überläßt, so unterliegt dieses Recht dem'Einbringungsstempel aus Tarifnummer 1 Lei des Reichsstempelgeseyes. Es handelt sich bei dem Firmcnrecht um mehr als den sogenannten goock vill, das ist der Wert, den ein geschäftliches Unternehmen als Wirtschastsorganismus über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Geschäfts hinaus hat und der zu der in Rede stehenden Abgabe nicht herangezogcn werden kann. Hinsichtlich des Firmcnrcchts gilt jedoch folgendes: Wenn auch die Firma nach 8 23 des Handelsgesetzbuchs nicht als selbständiges, vom Handelsgeschäft losgelöstes Gut Gegenstand des Verkehrs sei» kann, so zählt sie doch im Sinne des Siempelrechts zu den beweglichen Gegen ständen, da sic ein fachenartiges, gegen jeden Dritten dauernd wirkendes Recht ist, das, wenn schon nur in Verbindung mit dem Handelsgeschäft, vermöge der Einwilligung des Veräußerers auf den Erwerber übergeht und nicht etwa in dessen Person neu entsteht, sllrieil des Rcichs- finanzhoses vom 21. Februar 1922, IIL 2/22.) Zur Berechnung des Nclchsstempcls bei Gründung einer Gesell schaft m. b. H. — Eine G. m. b. H. ist mit einem Stammkapital von 700 OM Mark gegründet worden. Eingebracht ist ein Geschäft im Werte von 725 000 Mark. Davon werden 700 000 Mark aus das Stammkapital verrechnet, der Rest mit 25 000 Mark wird bar her- ausgezahli. Dem Errichiungsstempel der Tarifnummer 1 -1 b des Reichsstempelgesetzes 1918 ist nur der Betrag von 700 000 Mark, nicht auch der von 25 000 Mark zu unterwerfen. Nach Spalte 4 der Tarif nummer 1 ä. b ist der Berechnung des Stempels, soweit die Geschäfts anteile nicht gegen Barzahlung übernommen sind, der Wert der Leistung der Gesellschafter an die Gesellschaft zugrunde zu legen. Der Wert der Leistung ist aber hier nicht gleich dem Werte des Geschäfts mit 725 000 Mark. Das wäre nur richtig, wenn die Gesellschaft für das Einbringen des Geschäfts keine Herauszahlungen zu machen hatte, denn in diesem Falle würden sich Wert der Leistung und Wert des Geschäfts decken. Erhalten aber die Gesellschafter für die Sacheinlage, also für das Geschäft, eine Herauszahlung, so ist ihre Leistung in ihrem Berte um diese Herauszahlung verringert. Die Sache liegt im wesent lichen nicht anders, als wenn ein mit Schulden belastetes Geschäft eingebracht wird. Als Wert einer solchen Einlage können nur die Ak tiven abzüglich der Passiven angesetzt werden. Der Übernahm« der bereits vorhandenen Schulden durch die Gesellschaft steht die Ein gehung einer neuen Schuld durch die Verpflichtung zur Herauszahlung gleich. (Urteil des Reichssinanzhofes vom 28. Oktober 1921, II -1 349/21.) Keine Varzahlungsschccke bis zu 100 000 Mark. — Der Verkehrs- Verband Niederfachsen hatte beim Reichspostministerimn angeregt, den Höchst betrag einesSchccks ans 100 000 Mark festzusetzen. Auf diese Eingabe ist «in Bescheid eingegangen, in dem es heißt: Die Krage, ob der Meistbctrag sür Postscheck! erhöht werden kann, ist in der letzte» Zelt wiederholt geprüft worden. Der Dnrchschniitsbctrag einer Zah lungsanweisung Hai sich im Jahre 1921 auf 1182 Mark gegen 1027 Mark im Jahre 192Y und 544 Mark im Jahre 1919 belaufen, ist also trotz der starken Geldentwertung nur um 155 Mark gestiegen. Bei süns der größten Postscheckämter sind nach einer vor kurzem sür einen Tag vorgcnommcnc» Ermittelung insgesamt 07 000 Austräge zur Baraus zahlung eingegangen. Die Zahl der Aufträge, die in Beträge von 20 000 Mark oder Teile davon zerlegt waren und bei Zujammcn- sassung zu einem Auftrag über mehr als 20 000 Mark gelautet haben würden, hat 550 oder 0,8 Prozent aller Aufträge betragen. — Ein allgemeines Bedürfnis, den Meistbctrag sür Postschecke zu erhöhen, besteht hiernach nicht. Dazu kommt, daß die Gebühren für Auszahlun gen im Postscheckverkchr gegenüber den in Betracht kommenden Ge bühren für Wertpakete außerordentlich niedrig sind. Bei hohen Be trägen würden sie zur Deckung der entstehenden Ausgaben nicht aus- reichen, da sich die Postämter die für die Auszahlung der Beträge 625
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