Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1922
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- 1922-03-15
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- 15.03.1922
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Tett. ^ 83, >5, März 1922. Ein Hauptverdienst der Jugendbewegung ist die Wiedererweckung des deutschen Volksliedes und des Lautenspiels. Auch aus diesem Ge biete ist ihr der Verlag gefolgt und hat u. a. die Monatsschrift »Die Laute» herausgebracht, der sich viele Musikwerke anschlossen, die aufzuzählen es leider an Raum gebricht. Von den Büchern, die aus der Jugend bewegung hervorgtngen, seien noch die srisch-fröhlichen Skizzen von Otto Bojarzin »Vom Wandern und vom bunte» Rock« genannt, von denen das 13. bis IS. Tausend jetzt in Druck geht, seiner die Schrist von H. E. Schomburg über den Wandervogel, die auch mehrere Auf lagen erlebt hat. Der Gründer der Jubelsirma, Herr Julius Zivißlcr, lebt noch heute hochbetagt In Wolfenbüttel und verfolgt die Entwicklung seines Geschäfts, wie alle Verhältnisse im Buchhandel mit lebhaftem Interesse. Er ist ein echter Verleger gewesen, dem es nie so sehr darauf angekommen ist, große Gewinne aus seinem Verlage zu ziehen, sondern dem immer nur die Förderung der Sache, der er diente, am Herzen lag. Dabei hat er immer werktätig mit angegriffen, wo es nötig war, und hat oft eigenhändig Ballen gepackt. Ihm und seinem Nachfolger Herrn Georg Kallmeyer gelten daher heute unsere Glückwünsche, denen sich viele aus dem Kreise des Buchhandels gern anschließen weiden. Liste der Verlagssirmen, die Preiserhöhungen usw. angezeigt haben. — In Nr. 81 des Börsenblattes vom letzten Montag haben wir die z w e i t e L i st e der Preiserhöhungen und Preisänderungen am Schlüsse des Bibliographischen Teils veröffentlicht. Es wäre sür die Redaktion wissenswert, ob diese Liste im Geschäftsbetriebe des Sortiments sür die Hinauszeichnung der Preise eine Erleichterung bietet und ob sic zu diesem Zwecke viel benutzt wird. Bei den heutigen Drnckkosten möchte das Börsenblatt nicht eine Einrichtung weiterfiihrcn, die den be absichtigten Zweck etwa nicht recht ersüllt. Red. Gründung eines dänische» Verlags in Flensburg. - Einen neuen Beweis für die energische und ztclbewußte Arbeit der dänischen Kultur propaganda in Mittelschlcswig bietet di« Gründung eines »Schles- wtgschen Verlags« in Flensburg, der sich für seine Propa gandazwecke der deutschen Sprache zu bedienen beabsichtigt, »riensborg Lrls« vom 17. Februar berichtet: Das stark wachsende Bedürfnis, bas sich hier in Mittelschlcswig nach dänischer Aufklärung historischer und anderer Art selbst da geltend macht, wo die Sprache Hindernisse in den Weg legt, hat bereits zur Herausgabe mehrerer dänischer Geschichts bücher in deutscher Sprache geführt. Dies, sowie das wachsende Inter esse, das nördlich der Grenze sür alles Schleswig Betreffende gehegt wird, hat eine Reihe von Männern aus beiden Seiten der Grenze ver anlaßt, sich zusammenzuschließen, um eine Zentrale für diese Vcrmittler- täiigkeit in Form eines Verlags zu schaffen, der den Namen »Klesvigsk kvrlag« sSchleswigscher Verlags erhielt. Die Aufgaben eines solchen Verlags, dessen -Hauptsitz Flensburg sein wird, sind leicht ersichtlich, da er einen vermittelnden Kultursaktor bilden soll nach beiden Richtun gen. In diesen Tagen ist ein Aufruf versandt worden zur Zeichnung von Aktien an diesem Verlage, unterzeichnet von Männern, die aus beiden Seiten der Grenze bei der nationalen Arbeit Mitwirken. Ein nicht unbedeutender Betrag ist unter der Hand im voraus gezeichnet worden, sodaß der Verlag gesichert ist. Die Aktien werden in Mark gezeichnet. Es wird jedoch in nicht unwesentlichem Maße von der Höhe der gezeichneten Summe abhängcn, in welchem Umfange der Ver lag in nächster Zukunft die genannten Aufgaben ausnehme» kann. Der Verlag wird im Laufe des März ins Leben treten; die vorbereitenden Arbeiten sind beendet. Das Aktienkapital muß bis zum 1. April ein gezahlt werden. Kür AuSlandliescrungen. — Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hat nachstehend« Umrechnungskurse nach dem Stande vom 13. März 1922, gültig sür die Zeit vom IS—21. März 1922, festgesetzt, die von den Außenhandelsnebenstellen bei Umrechnung von Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittlung der Gebühren usw. benutzt werden: Aegypten 47.50 Italien 11.- Amerika 220.— Japan 99.— Argentinien G. 180.- Jugoslawien -.69 — P. 76.— Luxemburg 18.— Belgien 18.— Norwegen 37.— Brasilien 29.— Österreich -.03 Bulgarien 1.40 Portugal 17.— Chile 26.— Rumänien 1.60 Dänemark 44.— Schweden -.55 England 46. Schweiz 41.— Finnland 4.3V Spanien 33.— Frankreich 18.- Tschccho-Slowaket 3.70 Griechenland 9.60 Ungarn .26 Holland 79.— Allgemeiner Deutscher Buchhandlungsgchiljen-Verband, Fachgruppe Buchhandel im D. H. V. in Leipzig. — Aus de» am 1V. März im Ver bandshause des Deutschnationalen Handlungsgehilsen-Berbandes sDittrichring 17> stattfindenden Bortrag des Herrn Kurt Möschler über: »Buchbinderei einst und jetzt« sei hier noch besonders hingewiese». Der Vortrag ist diesmal mit der regelmäßig stattfinden- dcn Monatssitzung der Fachgruppe zusammengclcgi und zahlreiches Er scheinen wird deshalb erwartet. Beginn V-8 Uhr. Bücherdicbstahl. — Im Geschästslokal der Firma Müller L Grass in Karlsruhe ist vor einigen Tagen der 1. Band der Insel-Ausgabe von 1001 Nacht, in Leder gebunden, ge stohlen worden. Tie Firma bittet um zweckdienliche Maßnahmen, salls dieser Band zum Kauf «»geboten werden sollte, und um Benach richtigung. Tic Auszeichnung befand sich ans der vorletzten Seite rechts oben. Gefängnisstrafe sür das Nichtzuriickgcbcn einer Buches. — Ein sehr beachtenswertes Urteil ist kürzlich von einem Richter in Bubikon bet Zürich gefällt worden. Ein Bäcker des Ortes hatte einem Freunde ein Buch geliehen, das 8 Franks kostete, und als er es aus seine Forde rung nicht zurtickerhiclt, klagte er. Ter Richter sand den Bllchertether, der nach alter schlechter Sitte das Wiedergeben vergaß, des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu zwei Tagen Gesängnis, zu einer Geld strafe von 2V Franks und zur Wiedergabe des Buches oder seines Wertes; er erklärte ein Buch »sür einen Famtllengegenstand und so gut wie ei» Möbel, das zur Wohlsahrt der Familie notwendig ist«. Unzulässige Zusätze aus Rechnungen. — Nach 8 7, x Ziffer 11 der Post-Ordnung ist cs erlaubt, den gegen die ermäßigte Drucksachengebühr zu befördernden Sendungen mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,: Lichtbildern, Stichen, Noten usw. die Rechnung bcizulcgc» und diese mit solchen handschriftlichen oder mechanischen Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen, die nicht die Eigenschaft einer besonderen, selb ständigen Mitteilung haben. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen die Versender ans die Rechnungen Vermerke niederschreiben die dieser Vorschrift nicht entsprechen, z. B. »Fehlendes in Neudruck-. »Nicht im Verlag», »Offeriere . . . », »Fehlende Nummern vergriffen« u. dgl. Zusätze dieser Art müssen als unzulässig erachtet werden, weil sic nicht den Inhalt der Sendung, der die Rechnung beigesügt ist. betreffen. Ungültigkeit von Freimarken. Die tkbcrdruckfreimarken zu 1.69 Mk-, 3 Mk., s Mk. und 19 Mk. dürfen nicht mehr zum Kreimachen von Postsendungen benutzt werden, nachdem sie außer Kurs gesetzt wor den sind und die Frist zum Umtausch an den Postschaltern Ende Februar abgelaufen ist. Die Verzeichnisse der Postscheckkunden bei den Postscheckämtern im Deutschen Reiche werden in nächster Zeit nach dem Stande vom 1. Januar 1922 erscheinen. Bestellungen nehmen alle Postanstalten entgegen, die auch über die Preise Auskunft erteile». Postscheckkunden erhalten die Druckwerke auf Wunsch von ihrem Postscheckamt unter Ab buchung des Preises, auch können sie sich den regelmäßigen Bezug durch einmalige Bestellung bet ihrem Postscheckamt sichern. Russische Portokosteil. — Dem Bbl. wird geschrieben: Ich erhielt in diesen Tagen eine Kreuzbandsendung aus Rußland mitzwei Nummern einer dortigen chemischen Zeitschrist im Gewicht von 829 Gramm. Dieses Kreuzband war mit S3 üüü Rubeln frankiert! Den Um schlag hatte ich auf der Bugramesse in der Koje meiner Firma aus gestellt. Daraus sieht man, wohin wir noch kommen können und wie billig zurzeit die deutschen Bücher noch sind. M. Lehrlinge können nach Beendigung der Lehrzeit entlasse» werden -- Im Gegensatz zu der Ansicht des Reichsarbeitsminifters haben bis her die Schlichtungsausschüsse wohl ausnahmslos entschieden, daß der Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit entlassen werden kann. Aus ihn finden die Vorschristcn der KK 12—14 der Verordnung vom 12. Februar >929 keine Anwendung, und der Lehrling kann auch nicht ans Grund des K 84, Ziffer 4 des Betriebsratsgesetzes Einspruch gegen seine Entlassung nach Beendigung der Lehrzeit erheben. In diesem Sinne hat sich auch der Schlichtungsausschuß Groß-Berlin ausgesprochen iAktenzeichcn -V. 18 898/21 s7s 24. II.). Der Schltchtungsausschuß begründet in dem zur Verhandlung stehenden Falle seine Entscheidung wie folgt: »Wenn auch die Lehrlinge nach der ausdrücklichen Bestim mung der Dcmobilmachungsverordnung und des BRG. als Arbeit nehmer nnznschcn sind, so können sie sich in vorliegendem Falle weder auf jene noch auf dieses berufen. Sie sind nicht ans Anlaß von Wtedcreinstellnngcn oder zur Verminderung der Arbettnehmerzahl cul lassen worden, sondern deshalb, weil der Lehrvertrag abgelanscn war,
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