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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1932
- Strukturtyp
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- 1932-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1932
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- Deutsch
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X- 43, 20. Februar 1932. Redaktioneller Teil. nung, nicht aber alz schlagwortartige Bezeichnung der Firma der Klägerin gilt, so kann diese aus dem Namens recht die Benutzung des Wortes durch die Beklagte nicht verbieten, ebenso daher auch nicht aus Z 18 UnlWG.» Weiterhin beschäftigt sich das RG.-Urteil mit der Frage, inwieweit etwa der DBG. aus dem im Jahre 1927 erworbenen Warenzeichenrecht ein Unterlassungsanspruch zustehe. Auch in soweit kommt das Reichsgericht zu einer Ablehnung, allerdings aus anderen Gründen als hinsichtlich des Namensrechtes. Die Wandlung eines Warenzeichens zur Gattungsbezeichnung kann sich entsprechend der Zweckbestimmung des Warenzeichens nach 8 I Warenzeichengssetz als llnterscheidungsmittel für die Her kunft von Waren nur durch Verwendung in, geschäftlichen Ver kehr und auch insoweit nur ganz ausnahmsweise und unter ganz besonderen Umständen vollziehen. Darum handelt es sich aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Weimarer Firma verwendet das Wort Buchgemeinschaft nicht als Herkunftsbezeich nung für Bücher aus ihrem Unternehmen, also nicht als Hinweis auf ihren Betrieb im Geschäftsverkehr. Das Reichsgericht kommt darnach zwar zur.Feststellung, daß der Zeichenschutz der Kläge rin an bei» Wort Buchgemeinschast für den vorliegenden Rechts streit als fortbestehend anzusehen ist, daß es sich aber anderer seits bei der Verwendung des Wortes, wie sie der Klage zu grunde liege, nicht um einen warenzeichenmäßigen Gebrauch handelt. Darnach ist folgendes festzustcllen: Der Anspruch, den die DBG. bisher, z. B. auch gegenüber dem Börsenverein erhoben hat, daß die Verwendung des Wortes Buchgemeinschaft über haupt unterbleibe, z. B. in Aufsätzen des Börsenblattes, besteht nicht mehr zu Recht. Die Verwendung als Gattungs begriff, als Sammelname in Aufsätzen, in Pro spekt e n u. d g l. i st e r l a u b t; darin liegt weder sine Ver letzung des Namens- noch des Zeichenrechtes der DBG. Unzulässig ist dagegen bis auf weiteres die Verwendung des Wortes Buchgemeinschaft in der Firma — selbst wenn Unter scheidungen angewendet werden, z. B. Evangelische anstatt Deutsche — insbesondere also als Herkunftsbezeichnung für Bü cher. Es soll hier nicht untersucht werden, ob dieser Standpunkt immer aufrechterhalten werden kann und inwieweit Unter lassungsansprüche der DBG. auf Grund des Warenzeichengesetzes Dauer haben werden. Die buchhändlerischc Allgemeinheit wird von diesen Fragen weniger berührt. Für sie ist nur wichtig festgehalten zu werden, daß das Wort Buchgemeinschaft außer halb des eigentlichen geschäftlichen Verkehrs frei benutzt werden darf. vr. Heß. Sportliteratur im Wettbewerb auf der X. Olympiade in Los Angeles. Schon bei den Olympischen Spielen 1928 in Amsterdam wurde bei der »Gesamtklassifikation« das Ergebnis eines literarischen Wettbewerbs berücksichtigt, der in diesem Jahre wiederholt werden soll. Seinerzeit wurde mit dem 2. Preis in der lyrischen Abteilung Rudolf Bindtngs »Reitvorschrift für eine Geliebte« bedacht; die goldene Medaille erhielt der polnische Dichter Wierzinfky für sein Buch »Olympische Gesänge«. In der Gruppe epische Literatur wur den ausgezeichnet der Deutsche E. Weis; für »Voetius von Orla- münde«, der Ungar vr. Mezö für sein Werk »Geschichte der Olympi schen Spiele« und ein Holländer. Der Vorsitzende des Deutschen Olympischen Ausfchusses, Staats sekretär a. T. Geheimrat vr. L e w a l d, ladet daher die deutschen Autoren und den Verlag zur Beteiligung am Literaturwettbewerb der X. Olympiade in Los Angeles ein. Auf Grund der vom Organi sationsausschuß herausgegebenen allgemeinen Vorschriften ist die Be teiligung am Wettbewerb wie folgt geregelt: »Zugelassen sind die Werke lebender Autoren. Sie müssen nach dem 1. Januar 1928 geschrieben*) sein; an dem Kunstmettbewerb der IX. Olympiade in Amsterdam dürfen sie nicht beteiligt ge wesen sein. Es können nur solche Werke berücksichtigt werden, *) Gemeint ist »erschienen«; der Vorsitzende des Deutschen Aus schusses legt die mangelhaft übersetzten Bestimmungen auch so aus. 128 deren Inhalt sich auf Sport bezieht, und die nicht mehr als 20 000 Worte umfassen. Doch ist es möglich, aus einem größeren Werk sich mit einem Abschnitt oder mehreren zusammenhängenden zu beteiligen. Drei Gruppen der Beteiligung sind vorgesehen: a) lyrische und beschreibende Werke sz. B. Lied, Gesang, Ode, Hymne, Cantate, lyrische Prosa, Essay usw.); b) dramatische Werke (Z- B. Trauerspiel, Schauspiel, Lustspiel, Schwank, Libretto, Freilichtspiel, Dialog, Szenario usw.); e) epische Werke (z. B. Roman, Novelle, Epos, Erzählung usw ). Der Börsenverein hat eine Kartei mit 113 Titeln dem Deutschen Ausschuß bereits vorgelegt. Der Vorsitzende des Ausschusses bittet jedoch, ihm so schnell wie möglich noch einmal die seit 1928 erschienene Sportliteratur zu nennen, damit überprüft werden kann, ob noch andere Werke für den Literaturwettbewerb vorhanden sind. Ta die Einsendungen der nationalen Olympischen Komitees bis zum 16. Mai 1932 in Los Angeles eingetroffen sein müssen, der Deutsche Olympische Ausschuß aber außerdem Anfang April eine Ausstellung der von Deutschland ausgewählten Werke veranstalten will, bittet die Aus landabteilung des Börsenvereins, ihr die Titel der in Frage kom menden Werke bis zum 2 9. Februar mitzuteilen. Den Wettbewerbs-Vorschriften entnehmen wir noch folgende Be stimmungen, die jedoch erst Bedeutung gewinnen, wenn vom Deut schen Olympischen Ausschuß die Vorprüfung abgeschlossen ist: »Jedes Werk muß in vier in Maschinenschrift geschriebenen oder gedruckten Exemplaren von den Autoren cingesanöt werden. Einsendungen von Verlegern oder Handelsuntcrneh- mungen sind unzulässig. Falls der Autor vorläufig unbekannt bleiben will, muß sein Werk mit einem Motto oder sonstigem Er kennungszeichen versehen sein. Außerdem muß jedem einzelnen Werk ein versiegelter Umschlag beigefügt werden, der an der Außen seite dieselben Erkennungszeichen trägt und worin der Name und die Adresse des Autors vermeldet sind, damit im Falle einer Prämiierung die Identität des Autors festgestellt werden kann. Jede Einsendung muß in der Ursprache erfolgen und von einer Zusammenfassung des Inhalts in französischer Sprache begleitet sein, woraus insbesondere ersichtlich ist, ob das Thema den An forderungen in bezug auf Sport genügt. Werke, die für den Wettbewerb überlassen sind, werden auf keinen Fall vor Be endigung der Olympischen Spiele zurückgegebcn. Eine internationale Jury, deren Zusammensetzung näher be- kanntgegcben wird, wird die Auszeichnungen erteilen. Bei der Zusammenstellung dieser Jury wird danach gestrebt werden, die Kunstwerke nach ihrer Art zweckmäßig und sachkundig zu beurteilen. Die Beurteilung des literarischen Wertes wird, soweit möglich, auf Grund des Textes in der Ursprache geschehen. Die Jury wird ihr Urteil über die an dem Wettbewerb teilnehmenden Kunstwerke sobald wie möglich nach Beginn und jedenfalls vor Ende der Olympischen Spiele aussprechen. Ihre Entscheidungen werden durch das General-Sekretariat des Olympischen Aus schusses den Interessenten mitgcteilt. Die Auszeichnungen bestehen aus: 1. der olympischen Ehren medaille aus vergoldetem Silber mit Diplom; 2. der olympischen Ehrenmedaille aus Silber mit Diplom; 3. der olympischen Ehren medaille aus Bronze mit Diplom. Diese Auszeichnungen können verliehen werden: 3) den drei besten Werken aus Gruppe 3; d) den drei besten Werken aus Gruppe b; e) den drei besten Werken aus Gruppe c. Nur Werke, die hohen künstlerischen Anforderungen genügen, können prämiiert werden. Die Jury ist zu dem Verleihen aller- genannten Preise nicht verpflichtet. Mitglieder der Jury bleiben mit ihren Werken außerhalb des Wettbewerbs. Die Einsender unterwerfen sich ohne Vorbehalt diesen und noch zu treffenden Bestimmungen, den Ordnungsvorschriften der amerikanischen Be hörden sowie denen des Olympischen Ausschusses. In Fällen, für die diese Vorschriften nicht zutreffen, entscheidet der Olympische Ausschuß im Einverständnis mit der Kunstabteilung. Zur Erklärung dafür, was als sportlicher Gegenstand gelten darf, sei hier gesagt, daß z. B. ein literarisches Werk über Rad fahren, Laufsport, Reiten, Segeln, Rudern, Schlittschuhlaufen, Ski läufen, Bergsteigen, Schwimmen, Boxen, Fechten, Fußballspielen, Tennis, Turnen usw. für eine Zulassung in Betracht kommen kann, auch wenn diese Tätigkeiten nicht den Hauptinhalt des Werkes bilden. Erlaubt ist, auch das gesamte Sportgebiet oder den sport lichen Gedanken und die allgemeine Körperllbung in einem Werk zu behandeln oder zu bearbeiten. Bemerkt sei hierbei noch, daß man unter Sport besonders die freie, nicht berufsmäßige Körper übung und Anstrengung versteht.« Sch.
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