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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1862
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- Deutsch
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Nicht a mtli Sächsische und bayerische Justiz. Den Lesern dieser Blätter wird der literarische Rechtsstreit noch erinnerlich sein, welcher zehn Jahre lang zwischen den Hrn. Piloty 6 Löhle und Hrn A. H. Payne geschwebt hat. Die Ergebnisse der Erkenntnisse der sächsischen Gerichtshöfe sind nach- stehendT in einemAeugniß des königl. sächsischen Handelsgerichts übersichtlich und auch für den Laien verständlich zusammengefaßt. Die bayerischen Entscheidungen, welche nach demGesetzv-om 15. April 1840 nicht von Gerichtshöfen, sondern von den Poli zeibehörden und in höchster Instanz vom königl. Staatsrath ge fällt worden sind, haben die Hrn. Piloty «LLöhle in einer beson deren Flugschrift hcrausgegebcn. Jeder Urtheilsfähigc, welcher die Mühe nicht scheut, mit den Rechtsanschauungen der diessei tigen und dortseitigen Behörden sich gründlich vertraut zu ma chen,wird sich der Ueberzeugung nicht verschließen, daß in Bayern eben die Polizei, in Sachsen die Gerechtigkeit die Wage in der Hand gehalten hat. Nur zur Würdigung der zurückgewiesenen Nichtigkeitsbe schwerde sind noch einige Worte zur thatsächlichen Erklärung er forderlich. Sofort, nachdem der königl. bayerische Staatsrath im Jahr 1854 entschieden hatte, daß das 1. und 2. Heft der Abth. lll.des Kunstvereins in Bayern als Nachdruck angesehen werde, ordnete Hr. Payne in seinem Geschäft an, daß das Werk nie mehr nach Bayern versendet und die Expedition etwa eingehender Bestel lungen nur gegen Baarzahlung am Platze bewirkt werden solle. Dieser Weisung ist strenge Folge geleistet worden. Nichts destoweniger erhoben die Hrn. Piloty ck Löhle im Jahre 1857 eine neue Klage, wegen angeblichen Nachdrucks des 3—15. und 17—42. Heftes und wegen neuerlicher Verbreitung des 1. und 2. Heftes in Bayern. Ueber die erste Frage ist hier nicht der Ort zu rechten; sie ist durch das Erkenntniß des königl. Handelsgerichts vom 1. Juni 1853 für jeden Einsichtigen endgültig entschieden. Was den zweiten Punkt anbetrifft, so ist die Entscheidung zu nächst darauf gegründet worden, daß die Fleischmann'schc Buchhand lung inMünchen im MonatAugust 1855 einExemplar der Hefte 1— 3. und26—42. verschrieben habe, und daß diese Verschreibung auch von Hrn. Payne expedirt worden sei. Es ist aber, abgesehen da von, daß diese Verschreibung ohne persönliches Wissen Hrn.Pay- ne's und seines Prokuristen ausgeführt worden ist, die Expedi tion selbst gegen Nachnahme des Preises durch Postvorschuß be wirkt worden. Da nun, nach Art. 345. des Handelsgesetzbuchs, mit der Uebergabe der Waare an die zum Transport bestimmte Person die Gefahr auf den Käufer übergeht, so leuchtet ein, daß mit Uebergabe des Werkes an die Post in Leipzig das Geschäft für Verkäufern vollendet war und daß von einem Vertriebe der Waare nach Bayern nicht die Rede sein kann. Gerade dieser Punkt, welcher ohne Frage als der entschei dende angesehen werden muß, da Niemand behaupten wird, daß der Verkauf eines in Sachsen erlaubten Werkes an einen Bayern in Sachsen, als Vertrieb des Werkes nach Bayern angesehen und demgemäß behandelt werden kann, ist in der Entscheidung der bayerischen Behörden mit Stillschweigen übergangen worden. Darauf bezog sich insbesondere die erhobeneNichtigkcitsbeschwerde. Daß die königl. Polizcidircction den Auslassungen der Hrn. Volkmann, Kugler, Krug und Wächter ein höheres Gewicht bei legt, als einer Entscheidung des königl. sächsischen Oberappella tionsgerichts, reicht allein schon aus, um den Standpunkt dieser Behörde zu charakterisiren. cher Th eil. Wenn aber aus Wächter insbesondere die Stelle citirt wird, wo derselbe behauptet, daß unsere Bundesbeschlüsse, um die Spitze zu vermeiden, auf welche die sächsische Entscheidung den Begriff des Kunstwerks treibe, „mit feinem Takte" statt des Ausdruckes „Kunstwerk" sich der Bezeichnung „artistischer Er- zeugisse" bedienen, so genügt ein Blick auf die Bundesbeschlüsse von 1837 und 1845, um dieGewissenhaftigkcit dieserDarstellung in das rechte Licht zu setzen. Es heißt im ersten: Art. 1. „Werke der Kunst", Art. 2. „Eigenthum des artistischen Werkes", Art. 3. „Werke der Wissenschaft und Kunst", Art. 4. „Werk der Kunst". Der Ausdruck „artistisches Erzeugniß" kommtin diesem Beschlüsse überhaupt nur einmal, in Art. 2., vor, wo dieselben den Druck schriften entgegengesetzt werden. In ähnlicher Weise werden zwar im Eingang des Bundesbcschlusses vom 19. Juni 1845 „literari sche und artistische Erzeugnisse" neben einander genannt; in Art. 1. wird aber der Schutz des Beschlusses von 1837 auf „Werke der Kunst" bezogen. In Art. 3. u. 5. werden dieselben „Origi- nalwcrke" und im Art. 7. abermals „Kunstwerke" genannt. Jedenfalls ist sich daher die Bundesversammlung des ihr zu- geschriebcnen „feinen Taktes" nicht bewußt gewesen und die kö nigl. Polizeidirection inMünchen hat den Inhalt des Bundesbe schlusses auf Treu und Glauben von Hrn. Wächter angenommen- Die Verurtheilung ist aber auch noch auf eine einfache Versiche rung des Beschwerdeführers, daß Hr. Payne das Werk in den größeren Städten Bayerns in Vertrieb gesetzt habe, gegründet worden, ohne daß Hrn. Payne'sAntrag stattgegeben worden wäre, die namhaft gemachten Zeugen abzuhören, worunter sich nahe Verwandte des Beschwerdeführers befanden. Daß der königl. Staatsrath in allen seinen Entscheidungen davon ausgegangen ist, daß die Piloty'schen Lithographien Kunst erzeugnisse seien, ist allerdings begründet; daß aber der Begriff des „Erzeugnisses" das Ursprüngliche ein- und das Nachgebildete, die Eopie, ausschließt, liegt so deutlich im Begriff und ist von dem königl. sächsischen Oberappellationsge richte so schlagend nachgewiesen worden, daß sich mit Gewißheit erwarten läßt, daß die Auffassung desselben auch im künftigen endgültigen Bundesgesetz die ihr gebührende Anerkennung finden werde. Nur beiläufig soll noch bemerkt werden, daß Piloty <L Löhle auch wegen Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche we gen der Eentralkarte von Europa von Hrn. Payne provocirt, und weil sie dieselben nicht anhängig gemacht haben, zu ewigem Still schweigen verurtheiltworden sind, sowie daß die bayerische Regie rung durch Ueberweisung der Nachdruckssachen an die Gerichte ein deutliches Zugeständniß davon abgelegt hat, daß das bisherige Verfahren mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen ist. 8. T Auf Ansuchen des Hrn. Albert Henry Payne in Leipzig wird hiermit bezeugt: l. Auf Grund der im Jahre 1852 unter Lit.k. Nr.3. vordem Handelsgericht der Stadt Leipzig ergangenen Acten: daß von den Inhabern der unter der Firma Piloty <L Löhle in München bestehenden Kunsthandlung, Frau Babette Piloty und Hrn. Peter Löhle, im Jahre 1852 gegen Hrn. Albert Henry Payne, als Inhaber der Englischen Kunstanstalt in Leipzig und Dresden, die Eröffnung der Untersuchung wegen Herstellung und Vertrieb verschiedener angeblich in den Heften 1—6. des in sei- 255*
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