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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1862
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- Deutsch
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Wöller m Leipzig. 7430. Bischofs, O., Leitfaden beim Unterricht in der Geschichte der christ lichen Kirche f. evangelische Volksschulen. 2. Auch 8. Geh. * A >? Nichtamtli Erörterungen und Entscheidungen, den buchhändlerischen Verkehr betreffend. Fünfter Artikel.*) Inwiefern verleiht die Formgebung für einen bereits vorhan denen Stoff ein Recht der Urheberschaft im Sinne des Gesetzes ^ vom 22. Febr. 1844, den Schutz des literarischen Elgenthums betreffend? Zu den bestrittenen Rechtsfragen gehört unter andern auch die: ob Derjenige, welcher Märchen, Sagen, Traditionen oder Volkslieder aus dem Munde des Volkes sammelt und zuerst in einer als literarisches Erzeugniß zu charakterisirenden Form wiedergibt, für dieses und diese Form ein Urheber recht im Sinne des oben gedachten Gesetzes prätendiren könne? Diese Frage ist neuerdings der Gegenstand eines höchst in teressanten Nachdrucksprozesses geworden und hat bei den ent scheidenden Behörden verschiedene Beantwortung gefunden. Be kanntlich haben nämlich die Gebrüder Jakob und Wilhelm Grimm, von welchen der letztere inmittclst verstorben ist, vor längcrerAeit „Kinder- und Hausmärchen", und zwar, wie aus dem Titel her vorgeht, im Verlage der Dieterichschen Buchhandlung zu Göttin gen, erscheinen lassen, factisch hat jedoch, wie actcnmäßig vor liegt, diese Buchhandlung nur den Vertrieb für Rechnung der Gebr. Grimm in C ommissi on besorgt und die gewählte Be zeichnung als Verlags Handlung ist nur des leichteren Vertrie bes wegen eine im Verkehr zwischen Schriftstellern und Buch händlern nicht ungewöhnliche Form, durch welche an den Rechten der Autoren nichts geändert wird, weshalb denn auch, wenn ein solches Verhältniß vorliegt und es sich um die Verfolgung eines Nachdrucks handelt, nur dcrAutor, nicht aber die angeblicheVcr- lagshandlung klagend austreten kann. Weit später — im Jahre 1858— ist in einer Leipziger Buchhandlung eine ähnliche Samm lung erschienen, in welcher 64 Märchen aus der Grimmischen Druckschrift zum Abdruck gelangt sind. Die Gebrüder Grimm verlangten nun in einer bei dem Handelsgericht zu Leipzig eingc- reichten Klage, daß die lehtgedachte Druckschrift, soweit solche einen Abdruck dieser 64 Märchen enthalte, für Nachdruck erach tet und der Vertrieb derselben verboten, auch die Vernichtung der vorräthigenExemplare dieses Buches, soweit solche alsNachdruck zu erklären, ungeordnet und ihnen Schadenersatz zugesprochen werde. — Die Inhaber der Leipziger Handlung als Beklagte räumten unumwunden ein, daß die Kläger Verfasser der bemerk ten Sammlung seien, und gaben auch nicht undeutlich zu erken nen, daß sie den Klägern die eigentlicheAutorschaft der „Kinder- undHausmärchen" nicht, vielmehrnur dieQualität dicserAutor- schaft, alseine solche, welche Wiederabdruck des von ihnen in Schriften Dargestellten durch einen Dritten alsNachdruck erschei nen lasten könne, bestreiten wollten, traten also mit dem Ein- wande hervor, daß die Wiedergabe der betreffenden Piecen eine den verwaltenden Verhältnissen nach sacultative und nicht als widerrechtlicher Nachdruck zu betrachten sei. Es war daher zwischen den Parteien lediglich die Rechtsfrage streitig geworden, ob die geistige Thätigkeit der Kläger, wie sie in den Acten darge- Zimmcrniann in Glogau. 7431. Knötel, A., das Sühnfest v. Jguvium. (Nach dem aus dem Umbri- schen entzifferten Rituale.) Ein Beitrag zur Kenntniß der attital. Religionen u- Staatseinrichtgn. 4. In Comm. Geh- * hh cher Theil. legt worden, die BearbeitungvonVolksmärchen in dervon ihnen gewählten Form, ein Autorrecht im Sinne des oben gedachten Gesetzes beanspruchen laste. Die erste und zweite Instanz beant wortete diese Frage hauptsächlich mit Hinsicht auf den mangel haften und mehrdeutigen Inhalt der angestellten Eidesklage zu Ungunsten der Kläger, namentlich hob die zweite Instanz hervor, es habe in der Klage einer bestimmten, zweifelsfreien Bezugnahme darauf, daß die Gebrüder Grimm die fraglichen Märchen nicht bloß in ihrer jetzigen Gestalt, als bereits fertige literarische Erzeug nisse, vorgefunden und zusammengestellt, sondern dieselben unter Benutzung vorhandener Stoffe selbständig bearbeitet und in ihre jetzige sprachliche Form gebracht hätten, um so mehr bedurft, als der Titel des von ihnen veröffentlichten Buches ihre bei dessen Herstellung entwickelte Thätigkeit nur als die eines gewöhnlichen Sammlers bezeichne, der bloße Sammler fremderOriginalerzeug- nisse aber rücksichtlich der seiner Sammlung einverleibten einzel nen Bestandtheile den Schutz des Gesetzes gegen Vervielfältigung seitens dritter Personen nur dann und insoweit mit Erfolg in Anspruch nehmen könne, wenn und insoweit er dieUebertragung des Verlagsrechtes seitens des betreffenden Autors oder dessen Rechtsnachfolgers auf sich darzuthun im Stande sei, als in wel cher Beziehung die Klagschrift jede hierauf abzielendeDarstellung vermissen lasse. Anderer Ansicht war das k. O b er-Ap p e l la ti.'o n s g er i ch t zu Dresden. Mittelst Urtels vom 21. November v. I. erkannte cs, daß die mehr erwähnten 64 Märchen für Nachdruck zu achten, daß der fernereVertrieb desselben (was vorher provisorisch schon geschehen war) definitiv zu verbieten und die vorräthigen Exem plare dieses Buchs, insoweit solche als Nachdruck erklärt worden, zu vernichten und die Beklagten den Klägern Ersatz des beschei nigten, zu interimistischer ^Verhinderung der Ausbeutung der Rechtswidrigkeit der Beklagten erforderlich gewesenen Kostenver lags zu leisten und die erweislichen Schäden zu vergüten, auch die Prozeßkostcn zu erstatten schuldig seien. In den Entschei dungsgründen wurde dargelegt, es werde, wollte man nicht den Autor mit einer völlig unangemessenen Beweislast beschweren, die Existenz eines literarischen Erzeugnisses, möge solches als Sammlung oder wie sonst in ähnlicher Weise bezeichnet sein, bis zu dem dem Beklagten obliegenden Beweise des Umstandes als ein Original zu gelten haben, daß dessen Inhalt bereits vorher als literarisches Erzeugniß im Sinne des bezogenen Gesetzes exi stier habe, oder von einer andern Person herrühre, welche den Beklagten zur anderweiten Publikation habe berechtigen können, mit andern Worten, man habe die absolute Urheberschaft, d. i. daß Klägern nicht bloß die Form, sondern auch als Dichtern der Stoff gebühre, so lange zu präsumircn, als nicht einer der vor- bemcrkten Nachweise von den Beklagten geführt sei. Weiter heißt es in den Gründen: „Wie nämlich, abgesehen etwavon gewissen Arten vonDich- tungen, wissenschaftlichen Reflexionen und von Mittheilung neuer Erfindungen auf dem Gebiete der Kunst, der Wissenschaft und des Gewerbes, die meisten literarischen Erzeugnisse nicht dem Stoff, sondern nur der Form nach Neues darbieten, so ist es eben die Form, welche ein literarisches Erzeugniß als ein selb ständiges Geistesproduct und den Former als den Urheber des- *) IV. S. Nr. 88.
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