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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1871
- Sprache
- Deutsch
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Strafe der Consiscation der sämmtlichen Exemplare, im Herzog- thume Niemand diese Werke Nachdrucken, auch bei lOOTHlr. Strafe für jedes einzelne Exemplar, Niemand einen Nachdruck derselben verkaufen, vielmehr der rechtmäßige Verlag und Verkauf einzig und allein dem Staatsminister von Goethe, dcssenErben undErb- uehmcrn, oder den von ihm dazu ausdrücklich befugten Verlegern gestattet sehn, deshalb auch diesen, so wie ihm, der gesetzliche Schutz gegen jedcUebertretung jederzeit gewährt und geleistet werden soll". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 7. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Wal ther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maximilian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Durchlaucht Günther Friedrich Carl, Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen ihrem Erblasser „dem Großherzogl. Wcimarischen wirklichen Geheimenrathe undStaats- ministcr, Großkrcuz und Ritter mehrerer hohen Orden, Herrn Johann Wolfgang von Goethe zu Weimar für ihn, seine Erben und Erbnehmer" unterm 20. Januar 1826 ein Privilegium da hin crtheilt habe, daß die „kritische Ausgabe seiner sämmtlichen schriftstellerischen Arbeiten und Werke, er mag nun deren Verlag selbst oder in Gemeinschaft besorgen oder solchen einem Andern übertragen, in den Fürstlichen Landen immerwährend gegen den Nachdruck und dessen Verkauf gesichert sein soll" bei Vermeidung der Eonfiscation und einer Strafe von 100 Thlrn. Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 8. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Wal ther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maximilian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin', melden an, daß Se. Durchlaucht Friedrich Joseph, Land graf zu Hessen ihrem Erblasser, „dem Großherzogl. Sachsen- Weimar'schen Staatsminister Johann Wolfgang von Goethe für die neue Ausgabe seiner Schriften unterm 26. November 1826 ein Privilegium für ihn, seine Erben und Erbnehmer sowie Den jenigen, welchen die Werke in Verlag gegeben werden", dergestalt ertheilt habe, „daß die neue Ausgabe sowohl im Ganzen als Einzelnen weder nachgedruckt noch der etwa auswärts veranstaltete Nachdruck verkauft werden darf, bei Strafe der Consiscation und einer angemessenen Geldbuße". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 9. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Wal ther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Marimilian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt dem Großherzogl. Sachsen - Weimarischen Staats minister Herrn von Goethe „für sich, seine Erben und Erbneh mer" unterm 1. November 1825 ein Privilegium für die neue vollständige Ausgabe von dessen sämmtlichen Werken in der Maße ertheilt habe, daß die bcregte Ausgabe im Stadtgebiet „bei Strafe der Consiscation und einer angemessenen Geldbuße, sowie Ver- urtheilung in den verursachten Schaden, im Ganzen und Einzelnen weder nachgcdruckt, noch ein außerhalb veranstalteter Nachdruck verkauft werden, und daß sowohl er und seine Familie, wenn er den Verlag selbst oder in Gemeinschaft besorgt, als auch der Ver leger, welchem er den Verlag überlassen möchte, bei diesem Pri vilegium" geschützt werden solle. Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 10. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Mari milian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Majestät der König Georg IV. von Hannover ihrem Erblasser „dem Großherzogl. Sachsen- Weimarschen Staatsminister von Goethe" für die Ausgabe letzter Hand von dessen sämmtlichen Werken „sowohl für sich, seine Erben und Erbnchmer, als auch den Verleger, welchem er den Verlag derselben übertragen sollte, auf fünfzig Jahre von der Zeit an gerechnet, wo solche Ausgabe erscheint", unterm 10. November 1825 ein ausschließliches Privilegium in der Maße ertheilt habe, „daß besagte Werke während ermeldeten Zeitraumes im Königreich Hannover weder im Ganzen noch in einzelnen mit besonder» Titeln versehenen Abtheilungen derselben nachgedruckt und aus wärtige Nachdrücke davon verkauft werden dürfen, und Derjenige, der solchem entgegenhandelt, nicht nur mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern belegt, sondern auch die Consiscation aller Exemplare des unbefugten Nachdrucks zum Vortheil des recht mäßigen Verlegers und die Erstattung des Ladenpreises der Ver lags-Ausgabe an denselben für die bereits abgesetzte Anzahl Exemplare, gegen ihn erkannt werden soll". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 11. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolsgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Mari milian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Königl. Hoheit Ludwig, Großherzog von Baden, ihrem Erblasser „dem Großherzogl. Wei marischen Staatsminister von Goethe für seine sämmtlichen Werke" unterm 3. October 1825 ein ausschließliches Privilegium „sowohl im Ganzen als für einzelne Theile, woraus diese Samm lung besteht, zu Versicherung gegen den Nachdruck" in den Groß- herzoglichen Landen auf fünfzig Jahre von der Zeit an, wo die neue vollständige Ausgabe erschienen, für sich, seine Erben oder rechtmäßige Verleger dahin ertheilt habe, daß „besagte Werke sowohl im Ganzen als in einzelnen mit besondcrn Titeln versehe nen Abtheilungen derselben, innerhalb des bemerkten Zeitraums von fünfzig Jahren nachzudruckcn , oder einen auswärtigen Nach druck derselben zu verkaufen" verboten sein und „Derjenige, welcher dagegen handeln würde, nicht nur mit einer Strafe von Ein hundert Reichsthalern belegt, sondern auch die Consiscation aller Exemplare des unbefugten Nachdrucks zum Vortheil des Verle gers, und Erstattung des Ladenpreises der Verlags-Ansgabe an denselben für die bereits abgegebene Anzahl Exemplare erkannt werden soll". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 12. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Marimi lian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl- Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Königl. Hoheit Ludwig, Großherzog von Hessen und bei Rhein „dem Großherzogl. Sachsen-Weimari- schcn Staatsminister von Goethe für sich und seine Erben und Erbnehmer" am 3. October 1825 ein Privilegium auf fünfzig Jahre in der Weise ertheilt habe „daß die beabsichtigte Ausgabe letzter Hand seiner sämmtlichen Werke binnen dieser Zeit bei Strafe der Consiscation und einer Geldbuße von fünfzig bis fünfhundert Gulden, weder nachgedruckt, noch irgend ein Nachdruck davon ver kauft werden, und daß sowohl er und seine Familie, wenn er den Verlag selbst oder in Gemeinschaft besorgt, als auch der Verleger, welchem er den Verlag übertragen sollte, bei diesem Privileg ge schützt werden soll". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 13. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch,
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