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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370325
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
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Da die Notwendigkeit besteht, daß die bereits im Handel befind lichen Kunstblätter und anderen Reproduktionen ssiehe § 2 der Be stimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der Neuerschei nungen des Deutschen Kunstblatthandels) in bibliographischer Form erfaßt werden, wird der BV. zusammen mit der RBK. Prüfen, ob die Herausgabe einer solchen Zusammenstellung möglich ist. RBK. und BV. arbeiten weiterhin zusammen auf folgenden Gebieten: Buch- und kunstblatthändlerisches Verkehrsrecht, Urheber- und Verlagsrecht, Steuerrecht, Devisenrecht, Zoll-, Post- und Bahnfragen, Statistik und Betriebsforschung, Ausfuhr fragen, Ausbildungswesen. Soweit für diese Aufgaben beim BV. Ausschüsse bestehen, entsendet die RBK. in diese Vertreter. Berlin, den 20. März 1937 Leipzig, Der Präsident der Reichs- Der Vorsteher des Biirscnvcreins kammcr der bildenden Künste der Deutschen Buchhändler I. A.: Hoffmann Baur * öekanntmackung Verkauksordnung für den kunstkandel Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste veröffentliche ich nachstehend die Verkaufs ordnung für den Kunstblatthandel und setze sie mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Hs handelt sich, worauf ich ausdrücklich Hinweisen möchte, keineswegs um neue Bestimmungen, sondern u m eine Zusammenfassung der Vorschriften, die bisher für den Verkauf von Kunstblättern auf Grund der buchhändlerischen Verkaufsordnung schon galten. Leipzig, den 20. März 1937 Baur, Vorsteher Vei-Kaufsordnung kür den kunktblattkiandel 8i. Entstehung und Zweck, Geltungsbereich Die Verkaufsordnung regelt den geschäftlichen Verkehr der Kunstverleger und Kunstblatthändler mit dem Publikum. Kunstverleger und Kunstblatthändler im Sinne dieser Ordnung sind solche Verleger und Händler, die gemäß dem § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom I. November 1933 (RGBl. I, S. 797) Mitglied der Reichskammer der bildenden Künste oder gemäß ß 9 der Durchführungsverordnung von der Mitgliedschaft befreit sind. 8 2. Gegen st ände des Kunstblatthandels (1) Gegenstände des Kunstblatthandels sind in einem manuellen, chemischen, mechanischen oder maschinellen Verfahren hergestMe Vervielfältigungen nach Werken der Malerei, Graphik und Ge- brauchsgraphik jeder Entstehungszeit, insbesondere Kunstblätter und Kunstkarten, Sammel- und Lieferungswerke. In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um ein Buch oder ein Lieferungswerk im Sinne dieser Verkaufsordnung handelt, entscheidet die von der Reichskammcr der bildenden Künste und dem Börsenverein gebildete Arbeitsgemeinschaft. (2) Der Verkaufsordnung unterfallen auch die außerhalb des Deutschen Reiches erschienenen Kunstblätter, sofern sie in das Ver zeichnis der Neuerscheinungen des Deutschen Kunstblatthandels aus genommen sind. 8 3. Verbindlichkeit (1) Diese Verkaufsordnung ist für alle Personen und Firmen verbindlich, die im Gebiet des Börsenvereins Kulturgut gemäß Z 2 dieser Berkaussordnung verlegen oder verbreiten. (2) Verstöße gegen diese Verkaufsordnnug gelten als Verletzun gen der Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, der einschlägigen Satzungsbestimmungen der dem Börsenverein angeschlos senen Verbände und der übernommenen vertraglichen Ver pflichtungen. 8 4. Publikum Für den Begriff des Publikums gelten die Bestimmungen des Z 4 der buchhändlerischen Verkaufsordnung. 8 5. Ladenpreis (1) Der Kunstverleger bestimmt den Ladenpreis und den Netto preis. Der Ladenpreis ist vom Kunstblatthändler dem Publikum des In- und Auslandes gegenüber beim Angebot und Verkauf verlags- neuer Exemplare einzuhalten. Der Kunstverleger ist berechtigt, für den Vertrieb eines Werkes an das Publikum Höben dem Ladenpreis auch Sonderpreise gemäß K 6 dieser Berkaussordnung festzusetzen. (2) Als Ladenpreis gilt jeweils der neueste vom Kunstverleger vorgeschriebene und im Verzeichnis der Neuerscheinungen des Deut schen Kunstblatthandels bekanntgegebene Verkaufspreis. Dieser wird vom Börscnverein der Deutschen Buchhändler geschützt. (3) Der Ladenpreis gilt als Barzahlungskauspreis. Wird Kredit gewährt oder der Verkaufspreis in Raten entrichtet, so darf ein Kreditzuschlag berechnet werden. Im Falle der Aufhebung des Ladenpreises gelten die Bestim mungen des Z 7 dieser Berkaussordnung. 8 6. Sonderpreise (1) Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeitpunkt, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis und seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes im Verzeichnis der Neu erscheinungen des Deutschen Kunstblatthandels bekanntzugeben. (2) Bei Abnahme einer größeren Menge eines Werkes, die einen tatsächlichen Mehrabsatz bedeutet, darf ein ermäßigter Mengen preis mit besonderer Genehmigung eingeräumt werden. Die Ge nehmigung hierzu ist im Einzelsall durch den Verleger oder Händler, an den das Verlangen nach Einräumung eines Mengenpreises ge richtet wird, vor Ausführung der Lieferung vom Börsenverein einzuholen. (3) Gerahmte Kunstblätter dürfen nur zu einem Preise verkauft werden, der sich aus dem Ladenpreis des ungerahmten Kunstblattes und einem angemessenen Preis für den Rahmen und die Einrah mungsarbeit zusammensetzt. Der Preis für den Rahmen ist nur dann angemessen, wenn er die tatsächlich entstandenen Beschaffungskosten sowie einen angemessenen Handlungsunkosten- und Gewinnanteil enthält. Der Preis für die Einrahmungsarbeit richtet sich nach üblichen Entgelten für handwerkliche Leistung. (4) Sind infolge von Groß-Bestellungen Behörden und Organi sationen beim Vertrieb eines Kunstblattes derart mitwirkend be teiligt, daß durch sie der Absatz von mindestens 20°/° der Auflage gesichert ist, so darf ihnen vom Verleger ein Vorzugspreis ein geräumt werden. Der Verleger ist verpflichtet, diesen Vorzugspreis Lei der ersten Ankündigung des betreffenden Kunstblattes, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß der Vereinbarung über den Vor zugspreis und vor Ausnahme des Vertriebes an die Behörde oder S68
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