Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18981220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189812207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18981220
- Bemerkung
- Fehlseiten in der Vorlage: S. 9764 -9765
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-12
- Tag1898-12-20
- Monat1898-12
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9762 -U 294. 20. Dezember 1898. rat a. D. vr. Stenglein in einem längeren Aufsatze in der -Deut schen Juristen-Ztg.- (Berlin, Otto Liebmann). Daraus sei folgendes hier hervorgehoben: -Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß die Mög lichkeit, den Redakteur eines gelesenen Blattes fast vor jedem deutschen Gerichte erster Instanz, welches sachlich zuständig ist, zur Verantwortung zu ziehen, in merkwürdigem Widerspruche steht zu denjenigen Erwägungen, welche bei Beratung der Prozeßordnung in der Justizkommission des Reichstages die leitenden waren. . . . Vermöge des ambulanten Gerichtsstandes steht dagegen der Anklage die Auswahl unter sämtlichen Strafkammern Deutschlands frei; denn die Voraussetzung, daß ein Exemplar der verfolgten Schrift auch in den Bezirk des für die Anklage gewählten Gerichtsstandes gelangt ist, läßt sich, wie ein kürzlich vorgekommener Fall gezeigt hat, leicht bewirken. ES ist bis jetzt kein Fall vorgekommen, tn welchem auch nur die Vermutung gerechtfertigt gewesen wäre, daß die Auswahl des erkennenden Gerichtes nach dem Gesichtspunkte stattgesunden hätte, daß man der Verurteilung durch das gewählte sicherer zu sein geglaubt hätte als durch das Gericht, in dessen Bezirk die erste Veröffentlichung stattfand. Es liegt vielmehr nahe, daß die Staats anwaltschaft — sagen wir — in München sich für Angriffe auf bayerische Verhältnisse mehr interessiert, als für jene an einem preußischen Gerichte, und daß sie rascher mit einer Anklage vor geht als diese, wenn ihr der ambulante Gerichtsstand ein zu ständiges Forum bietet. Deshalb wird aber das bayerische Gericht in der Urteilsfällung nicht befangener sein, als das preußische. Dennoch bleibt der angeregte Widerspruch bestehen und lhut seine Wirkung. -Der Gegenstand ist aber um so geeigneter, aufregend zu wirken, als es Irrtum wäre, anzunehmen, daß nur die periodische Presse unter dem ambulanten Gerichtsstände stehe. Was von dieser gilt, gilt auch von dem gesamten Buchhandel. Ob die Druck schrift, deren Inhalt strafbar sein soll, eine Zeitungsnummer oder der Teil eines größeren Werkes ist, begründet nicht den mindesten Unterschied, abgesehen davon, daß die Gefahr der Anklage durch den kurzzeitigen Vertrieb an der periodischen Presse rascher oorüber- geht als am Buchhandel. Ob aber die Postanstalt, oder ob der Sortimentsbuchhändler den Vermittler zwischen dem für die Druckschrift Verantwortlichen und dem Publikum bildet, begründet strafrechtlich keinen Unterschied. Läßt man die öffentliche oder Privatklage an einem Orte deshalb zu, weil an diesem Orte die Post eine bestellte, vielleicht s.ä boo bestellte, Zeitungsnummer dem Abonnenten einhändigte, so steht kein Grund entgegen, die öffent liche oder Privatklage auch an dem Orte zuzulassen, an welchem ein Angegriffener das Buch, welches den Angriff enthalten soll, sich durch seinen Buchhändler hatte kommen lassen. -Für Beleidigungen aber ebensowohl wie für Anreizung oder Aufforderung ist es Voraussetzung der Strafbarkeit, daß eine andere Person als der Thäter Kenntnis davon erhalten hat. Wollte man nun dies analog auf Preßerzeugnisse anwenden und die Aushän digung einer Zeitungsnummer an den Abonnenten oder eines Buches an den Käufer mit dem gesprochenen Worte in Parallele bringen und folgern, daß die That überall begangen sei, wo die Kenntnisnahme durch Aushändigung, also ebenso wie die Vollen dung der That auch die Begründung des Gerichtsstandes der be gangenen That erfolgt sei, so würde man zu der abnormen Fol gerung gezwungen sein, daß ein Blatt, das 100000 Abonnenten zählt, durch eine in demselben begangene Beleidigung 100000 Ver gehen verübt; denn man wird kaum darüber hinauskommen, wiederholte Beleidigungen als real konkurrierende Vergehen zu be trachten. Der Generaldolus, der in dem Willen enthalten ist, eine Beleidigung möglichst oft zu wiederholen, kann den Spezialdolus nicht ersetzen, der in dem sofort ausgeführten Entschlüsse liegt, sie dem ^ und dann dem L u. s. w. mitzuteilen. -In Wirklichkeit ist aber obige Parallele irrig. Das gedruckt veröffentlichte Wort steht nicht in Parallele mit dem einzeln ge sprochenen Worte, sondern mit dem öffentlich gesprochenen. Der 8 110 des Strafgesetzbuchs sagt: -Wer öffentlich vor einer Menschen menge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag von Schriften- auffordert u. s. w. Auch §§ 185 fg. kennen öffentliche Beleidigungen, haben dafür aber nur die in 8 200 normierte Re pression durch Veröffentlichung des Urteils. Die öffentliche Aus sprache ist die strasbare Handlung, ebenso die Veröffentlichung des Druckwerkes. Diese wird aber nicht durch die Aushändigung an den einzelnen Leser oder Abonnenten, sondern durch die Hinaus gabe zur Verteilung an die Abonnenten oder Käufer bewirkt.- vr. Stenglein schließt seine Betrachtungen wie folgt: -Daß der Thäter für Vorkommnisse verantwortlich sein soll, welche an Orten geschehen, die er nicht kennt, die er gar nicht kennen kann, zu Zeiten und unter Verhältnissen, die er nicht bemessen kann, würde eine Eigentümlichkeit der durch den Inhalt von Druck schriften begangenen Delikte sein, also ein wahrer Ausnahmefall. Man hat den ambulanten Gerichtsstand der Presse früher in Deutsch land nicht gekannt; es besieht aber auch kein Bedürfnis danach, denn die Verfolgung der verantworlichen Person am Ausgabeorte der Druckschrift oder an dem Wohnsitze des Anzuklagenden sichert genügend die Möglichkeit der Verfolgung desselben.- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. kstriotisods rmä buworistiseb-ruilitLrisobs ^uüübruvgsv. Ibss-tsr- katslog dir. 131 vou Läusrä Lloob's 1'bss.tsrvsrlsg in Lsrliu. 8«. 16 8. Laust auä Lnustgswsrbs. ^utiq.-Lstalog Ilr. 62 vou Oskar Osrsobsl tu 8tuttgart. 8". 82 8. 1916 klru. Louvsrsstiouslsxika; 2sit>sobrittsu; lüttsratargssobiabts; 8oköns 1-ittsratar. Lutig.-Latalog dir. 63 von Oskar Osrsobsl in 8tattgart. 8°. 70 8. 2067 Nru. Werks aas vsrsobieäsusu Wisssusobsttsu. Lüebsrauesigsr dir. 22 vou Oskar Osrsobsl iu 8tattgart. 8". 66 8. 1609 dlru. Weihnachts-Anzeiger 1898 (3. Jahrg.) von Kluge L Strühm in Reval. 4°. 8 S. VsrLsieduis äsr usasstsu a. ä. Osd. äsr Nsts.1l- auä Nssobiuso- luäustris srsobisusosu Lüobsr auä soustigsu kablikatiousu. llrsg. vou äsr Nstsllotsobuisobsu Laobbauälaug Oarl katak/, Lsrliu. 12°. 48 8. Latograü. Katalog dir. 14 äsr Lavbbauälaug Lrauossoo ksrrslia iu klsapsl. 8°. 50 8. 496 klru. Verzeichnis aller vom 16. März bis zum 30. November 1898 er schienenen, neu aufgelegten und vergriffenen Bücher, Zeit schriften 2c. der vereinfachten deutschen Stenographie (Einigungs system Stolze-Schrey), aufgestellt vom Einigungs-Ausschuß der Stenographieschule Stolze-Schrey-Velten. 1. Nachtrag. Mit Uebersicht, Voranzeigen von Neuigkeiten, sowie Druck- und Preisangaben. Bon Ewald Velten, Buchhändler und Lehrer der Stenograohie. 12°. 28 S. Berlin W.-WilmerSdorf 1898, Verlag von Ewald Velten. Bestellkatalog einer Auswahl von Werken aus verschiedenen Ge bieten. Katalog von Leopold Votz tn Hamburg, quer 8°. 16 einseitig bedruckte Blätter. Lrobitsktar; Oskorstiou; Ivgsuisarvvisssusobakt. ^utiq.-Latalog Ho. 11 vou L. Wsrusr iu Nüuoirsu. 8°. 50 8. Das litterarische und künstlerische Urheberrecht im spanisch-amerikanischen Frtedensoertrage. — Ein Artikel des soeben in Paris abgeschlossenen spanisch-amerikanischen Friedens oertrages lautet nach dem in der -Times- bekannt gegebenen Wortlaut: -Litterarische und künstlerische Eigentumsrechte, die Spanier aus den Inseln Cuba, Portortco, den Philippinen und anderen abgetretenen Gebieten zur Zeit der Ratifikation dieses Vertrages besitzen, bleiben gewahrt. Spanische Werke der Wissenschaft, der Lilteratur und Kunst, die nicht aus Störung der öffentlichen Ordnung in den fraglichen Gebieten berechnet sind, werden nach wie vor durch zehn Jahre, vom Tage der Ratifikation des gegen wärtigen Vertrages an gerechnet, zollfrei zugelassen.- KunstauSstellung. — Im Gebäude der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin wird morgen, am 21. d. M., eine Mtchettt- Ausstellung eröffnet werden. Da es gelungen ist, eine große Anzahl der Werke sowie eine lange Reihe von Studien Fran cesco Paolo Michettis für die Ausstellung zu sichern, so wird diese das Lebenswerk des originellen und gegenwärtig größten Malers Italiens übersichtlich vorsühren. Sein Hauptwerk der letzten Periode, -Die Tochter Jorio's-, ferner die Bildnisse Ihrer Majestäten des Königs und der Königin von Italien, verschiedene Genrebilder, Landschaften, Porträts und andere Arbeiten, die in Deutschland überhaupt noch nicht zur Ausstellung gelangt sind, werden mit den nahezu 300 sein beobachteten, farbenreichen und flott hingeworfenen Studien nicht bloß bei Künstlern und Kunstkennern, andern auch beim großen Publikum Aussehen erregen. Mtchetti, 1851 zu Tocca da Casauria (Chirttj als Sohn eines Tagelöhners ge boren, zeigte frühzeitig originelle und bedeutende Anlagen fürdie Kunst. Ein Kunstmäcen brachte thn später zu dem originellen italienischen Maler Domenico Morelli, der den jungen Künstler in seiner Eigenart pflegte und bildete. Im Jahre 1877 stellte Mtchetti zum ersten Male in Paris aus und errang einen großen Erfolg. Auf dieses glänzende Debüt der -Prozession des Oorpus Oomiui zu Chieti-, das mit einer lebensfrohen, lauten, schreienden Buntheit wie ein Feuerwerk in die Kunst hereinbrach, folgten bereits 1878 die interessanten Bilder -Frühling und Liebe-, -Der Kuß-, -die Morticelli-, -das Gelübde-, zahlreiche Pastellbilder süditaUenischer Landschaften, s" unvergleichlicher Feinheit der Beobachtung und prächtiger Kolorist». — Verschiedene Besitzer von Werken Michettis in Italien haben ihre Schätze zur Ehrung ihres Landsmannes, der der Berliner Akademie als ordentliches Mitglied angehört, hergelichen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder