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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1938
- Strukturtyp
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- 1938-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1938
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 38 <R. 20) Leipzig, Dienstag den 15. Februar 1938 105.Jahrgang Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Lerausgabe Es besteht Veranlassung, sämtliche Stellen erneut aus meine Amtliche Bekanntmachung Nr. S9 vom 11. März 1935 betreffend die Anordnung über die Herausgabe von Kalendern hinzuweisen. Insbesondere mache ich auf eine strikte Jnnehaltung der Ziffer 2 dieser Anordnung im Gesamtinteresse aufmerksam. Ich werde Versuche, gegen die Bestimmung in irgendeiner Weise zu verstoßen, in jedem einzelnen Fall mit Ordnungsstrafen belegen und in Wiederholungsfällen ein Verfahren nach § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz ein leiten. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Verlage, son dern ich werde auch Buchvertreter zur Verantwortung ziehen, die sich eines Verstoßes schuldig machen. Der Präsident der Rcichsschristtumskammcr i. V. gez. Baur Die Anordnung hat nachstehenden Wortlaut. Wir weisen auch auf die Anmerkungen dazu in: Gentz, »Das Recht der Reichsschrifttumskammer- hin. D. Schriftl. 1. Die Herausgabe von Kalendern aller Art und kalenderartigen Schriften, die für bas Jahr 1936 und die folgenden Jahre erstmals erscheinen, und in die Zuständigkeit der Neichsschrtsttumskamnier fallen, ist nur mit Genehmigung des Präsidenten der Neichsschrift- tumskammer gestattet. von Kalendern Die Anmeldung muß Angaben enthalten, die der Reichsschrift tumskammer ein Urteil über den Inhalt und die Vertriebsart des Kalenders ermöglichen. 2. Der Vertrieb von Kalendern und kalenderartigcn Schriften, die in Buch- und Heftform erscheinen, ist frühestens fünf Monate vor Beginn der Zeitspanne gestattet, für die diese Druckschriften be stimmt sind. Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Vereinsbuchhandlungen Wir weisen nochmals darauf hin, daß die Vereinsbuchhandlung der tschechoslowakischen Offiziere — VOK — Lniküupectvi svaru osl. ckustojnilru, krag II, dlamesti ketru osvobockitele ötolLnistuv ckum, und die Vereinsbuchhandlung der tschechoslowakischen Ärzte—l-ekaisirS stnikkupootvi, krag II, 8<ckolslratr. 27, gemäß den Vorschriften der Buchhändlerischen Verkaufsordnung als Publikum zu betrachten sind. Eine Lieferung von Gegen ständen des Buchhandels mit Rabatt darf nicht erfolgen. Leipzig, den 12. Februar 1938 vr. Heß Der deutsche Buchhandel und sein eigenes Fachschrifttum Von Gerhard Schön selber, stell». Leiter der „Reichsschule des Deutschen Buchhandels" Der Buchhandel hat im Gegensatz zu anderen Berufen eine zweifache Beziehung zum Fachschrifttum: als Verbreiter und als Benutzer. Es dürste einleuchten, daß sich das gegen seitig irgendwie bedingt. Denn es wäre doch sicherlich merk würdig, wenn der Beruf, dem die Verbreitung des deutschen Fachschrisltums anvertraut ist, nicht auch selbst über ein vor bildliches Fachschrifttum verfügte. Und in der Tat: warum sollte der Erfolg des Buchhandels im Vertrieb des deutschen Fachschristtums zuletzt nicht auch mit abhängig sein vom Ein satz für das Fachschrifttum, das der eigenen Leistungssteige rung dient?! Es liegt mir nun nichts ferner, als nach alter guter Sitte und mit historischer Gründlichkeit hier eine Geschichte des buch händlerischen Fachschristtums zum besten zu geben. (Obwohl dies keineswegs eine reizlose oder völlig überflüssige Aufgabe wäre!) Nur soviel sei kurz gesagt: Der Buchhandel kann im Vergleich zu vielen anderen Berufen allerdings auf ein Fach schrifttum aus mehr als hundert Jahren zurückblicken. Darunter sind Werke, die einstmals sehr geschätzt waren. Heute freilich haben sie im besten Falle nur noch historischen Wert. Immer hin: daß im Lauf der Jahrzehnte immer wieder solche Werke erschienen sind, zeigt doch, daß der Buchhandel hier nicht nur ein Bedürfnis, sondern wohl auch eine Notwendigkeit sah. Dies läßt sich übrigens recht gut an der Entwicklung des buchhändlerischen Berufsideals im 19. Jahrhundert verfolgen. Es hat in dieser Zeit dem Buchhandel niemals an Männern gefehlt, die neben einer anständigen Gesinnung gründliche Kenntnisse in allen geistigen, technischen und wirtschaftlichen Dingen als Grundlage dieses Berufes erkannten. Dieses buchhändlerische Fachschrifttum ist nun — wiederum im Gegensatz zu anderen Berufen — immer sehr vielseitig und schwer abzugrenzen gewesen. Z. B. dem Buchgewerbe gegenüber (Papier, Satz, Druck und Binden, kurz alles, was die Herstellung von Büchern anbetrifft, bis zu den Fragen der künstlerischen Gestaltung). Es liegt im Wesen dieses Berufes der Vermittlung geistiger Güter, daß auch Werke, die ursprünglich mit Fach schristtum gar nichts zu tun haben, für ihn dazu werden können, z. B. Werke der Literatur-, Kunst- und Wissenschaftsgeschichte. Dazu kommt das sehr umfangreiche, vorwiegend wissenschaftliche Schrifttum über kulturpolitische, geschichtliche, organisatorische, buch- und betriebswirtschaftliche Fragen des in- und ausländi schen Buchhandels. Diese Beispiele zeigen, daß man den Begriff des buchhändlerischen Fachschristtums nicht zu eng fassen darf. Schließlich rechnet der Buchhandel auch noch Bücher unter sein Fachschrifttum, die gewissermaßen Handwerkszeug seiner Arbeit sind (z. B. Bibliographien, Adreßbücher und sonstige Nach schlagewerke). Wie weitgespannt der Rahmen ist, zeigt die fol gende Übersicht, die lediglich einen Versuch darstellt, den Stoff zu gliedern. 1. Kultur- und Buchwirtschast: s> Sprache, Schrift, Druck und andere Vervielfältigungs- Möglichkeiten d> Buchgewerbe (Geschichte, Wirtschaft, Technik, Organisation und Statistik) «) Bllchereiivesen ck) Presse s) Kulturstatistik ISS Nr. 88 Dienstag, den 18. Februar 1938
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