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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1911
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- 1911-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1911
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- Deutsch
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Ssollstts L Ois. iu ksrls. Ilorsrä, 1s. Revolution irsn^siss et Iss Isttrss itslisunss, 1789 —1815. 8°. 10 kr. k. I-klütts L vo. in Lsris. V'^nnnnrio, 6br., Iss lions rou^ss. (lässI-Libl.) 8". 95 o. I-srom, 6., Is ksntsuil bsnts. 18". 3 kr. 60 o. L. I-sroux in ksris. Uiebsux-ögllsirs, L., <^uslcjus3 tribus äs niontsßnss äs Is, rä^ion äu Ilskt. 8". (Xrebivss ins.roes.iosz Vol. XVII.) 22 kr. äs kou^e, L., Osnvrss äivsrsss ä'6^ptoloxis. loins Hl. 8". (Libl. s^ptoloxigus.) 20 kr. Isbärss, U., Honvslles orisntuiss. 18". (Lstits Libl. s.rinenisnne, loins II.) 2 kr. 50 o. 6d. ücksssiu in Rar!». ä'Lspou/, U., Llonnrnsnts sntiquss. Rs.se. 9 st 10. 8". Lonseription xonr Rouvrs^s oomxlst. 300 kr. ILsssou L 61s. in ksris. Rsmoins, 6. R., I'rs.itä ä'b^isns inilitsirs. 8°. 12 kr. Lospsr, U., I.s^ons äs pstboloxis äixsstivs. 8". 6 kr. Asmbseo ksobs, O. X., Iss sunu^uss ä'sujourä'bui st esux äs ssäis. 8". 4 kr. Icksrours äs Uranos in Lsrls. X^stbon, I'ssprit äs Is. XouvsIIs Lorbonns. 18". 3 kr. 50 o. 8sebs, I,., Is jsnnesss äorss sous I,oiiis-kbilipps. 8". 7 kr. 60 o. X. HloRsI in ksris. 6s.bs.nss, öslrse ißuors. 16". 3 kr. 50 o. IIn smsnt äs LIs.ris-Xntoinst.ts: Ls »Oivin« I-surun st sss m6moirs». 8°. 6 kr. L. Hourr^ in Lsris. I.ois^, X., läsns st Is trsäition svsngsUgus. 18". 3 kr. — L proxos ä'bistoirs äss rslixioos. 18". 3 kr. Houvslls l-lbrstris Hstionsls in Lsris. Osvsixnso, Lug., Lsguisss ä'uns bistoirs äs Rrsno«. 8°. 7 kr. 60 o. ksrrirr L Ois. in Rsris. Ls Oentu, X., Vision« ä'Lgxpts. 8". 3 kr. 50 o. Meols^, Rä., I'ssprit äs tscsuinsris. 16°. 3 kr. 60 o. klou-Hourrlt Le vis. in Lsris. Krsvills, II., inon okisn Lop st sss smis. 16". 3 kr. 60 o. kougin, X.. Nsris Uslibrsn. 16". 3 kr. 60 e. Rsnsuäin, es <zui äsinsurs. 16°. 3 kr. 60 o. Rogsr L Ollsrnovits in ksris. Lonorö, Nr., L'Xm^rigus äu suä s tort st s trsvsrs. 18". 4 kr. SoRlsioksr IRisrss in knris. Lsngs, R. X., Ilietoirs äu rnstsrislisrns, torns I st II, 8". 6 kr. ik. Usllsnälsr in Lsiäs. Lsnglois, L., Iss insnuserits äu roinsu äs Is ross. 8". 12 kr. Geldstrafe und Prozeßkosten des Redakteurs. Von Friedrich Äuth, Charlottenburg. (Nachdruck verboten.) Schon häufig hat sich die Presse mit der Frage be schäftigt, ob der Verleger berechtigt oder gar moralisch ver pflichtet sei, für den Redakteur die Geldstrafe und die Gerichtskosten zu bezahlen, wenn dieser in pflichtgemäßer Aus übung seines Berufes, häufig sogar unter dem Zwange des selben, mit dem Strafgesetz in Konflikt gerät. Namentlich sind ja Beleidigungsklagen gegen Redakteure außerordentlich häufig, ferner Klagen wegen Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, wegen Nachdrucks, wegen Ankündigung von Geheimmitteln usw. Die Frage ist also für Buchhandel und Presse von großer Bedeutung. Es herrscht entschieden die Tendenz, Redakteure wegen öffentlicher Beleidigung mit Gefängnis zu bestrafen, und die Erwägung, daß die Geldstrafen in der Regel vom Ver leger bezahlt werden, dürfte nicht selten die Entscheidung des Richters beeinflussen. Eine andere Frage ist es, ob ein Ver leger, der dem Redakteur versprochen hat, in Strafprozessen die Geldstrafen wie die Kosten zu bezahlen, gezwungen werden kann, diese Verpflichtung auch zu erfüllen. Wenn es nicht erlaubt ist, die Strafe für einen andern zu über nehmen, so ist am Ende diese Vereinbarung wohl auch nls ein gegen die guten Sitten verstoßender Vertrag anzu sehen, und dann kann der Verleger zur Zahlung der Strafe und Kosten nicht herangezogen werden. Es kommt ja nicht selten vor, daß ein Kontrahent sich einem in der ersten Hitze gegebenen Versprechen zu entziehen sucht, wenn die Sache kostspielig zu werden droht. Der Erste Senat des Oberlandesgerichts zu Colmar hat einen derartigen Fall durch Urteil vom 21. Oktober 1910 (II 24/09) entschieden; das Urteil verdient ganz besonders deshalb unsere Beachtung, da nicht nur der gerade vor liegende Streitfall (es handelt sich nur um die Kosten eines Strafprozesses), sondern alle Möglichkeiten einer derartigen Vereinbarung und die rechtlichen Folgen in Erwägung ge zogen werden, so daß das Urteil gleichsam eine zuverlässige Anweisung für Redakteur und Verleger bildet, wie sie sich in derartigen Fällen zu verhalten haben. In einer Straßburger Zeitung erschienen im Jahre 1907 mehrere Artikel über Straßburger Kommunalfragen. Den Stoff lieferte Sch., die Veröffentlichung bewirkte Redakteur R. Die Folge war ein Strafverfahren wegen Beleidigung, das sich gegen Sch. als Anstifter, gegen den Redakteur R. und gegen den geschäftlichen Leiter der Zeitung richtete. Sch. ver pflichtete sich, den anderen Beteiligten gegenüber alle Kosten des Verfahrens bis zu 2000 ^ zu tragen, da wahrscheinlich der von ihm beabsichtigte umfangreiche Wahrheitsbeweis die Kosten sehr bedeutend steigern werde. Der Wahrheitsbeweis miß glückte aber vollkommen, und die Angeklagten sahen sich ge nötigt, dem Beleidigten eine Ehrenerklärung zu geben und die Kosten zu übernehmen. Nun verlangte der Redakteur R. von Sch. die Erstattung der ihm erwachsenen Kosten im Betrage von 364 Sch- weigerte sich, den Betrag zu zahlen mit dem Einwand, daß die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstoße und nichtig sei; außerdem sei ein Schenkungsversprechen mangels der schriftlichen Form ^un gültig. Die Klage des Redakteurs wurde abgewiesen und die Berufung desselben gegen das Urteil zurückgewiesen. Jedoch erfolgte die Abweisung der Klage nicht deshalb, weil der Vertrag als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen wurde, sondern aus ganz andern rechtlichen Gründen. Diese besonderen Gründe bestehen, wie ich nebenbei erwähnen will, darin, daß ein Schenkuugsversprechen oder ein Schuld versprechen ganz bestimmten Formen unterworfen ist, die hier nicht Beachtung gefunden haben. Nimmt man aber einen Gesellschaftsoertrag an — da ja der Vertrag nicht mit dem Redakteur allein abgeschlossen wurde —, so kann nicht auf Zahlung an den Kläger allein geklagt werden. Doch dies ist nebensächlich. Uns interessiert hier nur die Ausführung des Oberlandesgerichts über die oben er wähnten Rechtsfragen. Das Oberlandesgericht erklärt, daß den Ausführungen des Ersten Richters nicht beizutreten sei; es sei nicht zutreffend, daß der Vertrag gemäß tz 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei, weil er darauf hinauslaufe, »den Schuldigen der Strafe zu entziehen und ihn von den sonstigen nachteiligen Folgen des Strafverfahrens zu befreien«. Denn es handle sich hier gar nicht um die Strafe, sondern uni die Verpflichtung, die Kosten bis zum Betrage von 2000 zu tragen. Das Landgericht hatte ferner als Vorinstanz auf ein
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