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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1931
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- 1931-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1931
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X; 222, 24. September 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Das ist gewiß deutlich und umfassend'genug. Wenn trotz dem von Autorenseite geklagt wurde und die Verwendung für mechanische Musik und Rundfunk als in dem Übertragungs vertrage nicht eiugeschlossen betrachtet wurde, so ist das nur dadurch zu erklären, daß in dem Vcrtragswortlaut Nicht von Rechten und Vorteilen aus Änderungen der Technik (!) die Rede war, und ferner, daß man sich des RG.-Nrtcils RGZ. 123, 312 erinnerte, in welchem trotz ganz ähnlich liegenden Sachverhalts jedes neu entstehende Recht dem Autor bzw. seinen Erben als selbstverständlicher Zuwachs zugesprochen wurde. Hier hat nun — in Übereinstimmung mit den beiden Vor- iustauzen — sich auch das RG. zu einer strengexen Beachtung des Vcrlragswortlauts durchgcruugcu und diesen geachtet. Sehr klar spricht sich das RG. jetzt dahin aus, daß die Änderungen der Technik -nicht die Entstehung einer (ehedem gar nicht vor handenen) neuen Befugnis in der Person des Urhebers bewirkten. Vielmehr kamen die Rechtsfolgen der umfassenden vertraglichen Überlassung urheberrechtlicher Befugnisse dem Erwerber zu gute« . . . . . . »Die -ihrem Wesen nach ausschließliche Be fugnis des Urhebers strebt -in ihrer praktischen Anwen dung auf das Verkehrsleben danach, daß tunlichst überall, wo aus einem Geisteswerke geldwerter Gewinn gezogen werden kann, dem Urheber die Möglichkeit eröffnet werden soll, daran leilzunehmen (RGZ. 128, 113). Unbeschadet solcher Grundsätze können jedoch urheberrechtliche Befugnisse — sei es ihrem Stoffe, sei es nur der Ausübung nach — in verschiedenstem Umsaug übertragen werden. Für den Umfang, in dem der Berechtigte sich ihrer entäußert, wird jeweils der Zweck erheblich sein, dem das Rechtsgeschäft dienen soll (RGZ. 123, 317). Der Parteiwille kann sich auf den gesamten jetzigen und künftig etwa noch erwachsenden Inhalt urheberrechtlicher Be fugnisse erstrecken, auch solcher, die zur Zeit weder vorausseh bar noch näher bestimmbar sind . . . Ein Vertrag hätte also mit dem Inhalt abgeschlossen werden können, daß er das Recht zur Verfilmung oder zur Rundfunksendung (oder zu beiden) mitübertrug, obwohl mau sich diese Arten der Ausnutzung, weil völlig unbekannt, vielleicht noch nicht vorzustellcn vermochte. Nur hätte, wenn ein so weitgehendes Ergebnis der Rechtsüber tragung gewollt war, der Wille deutlich genug lundgetan wer den müssen (RGZ. 123, 318)-. Das lag hier offenbar vor. Es ist dabei ziemlich neben sächlich, ob diese neue Auffassung mit der der Entscheidung RGZ. 123, 312, wie das RG. selbst meint, übereinstimmt, oder, wie der Kritiker dieser Entscheidung in der Jur. Wochenschr. vr. Ed. Reiner meint, mit ihr in Widerspruch steht; jeden falls ist hier — unbeschadet der Rechte des Autors, die mau ihm in Z weifelssällen besonders günstig zusprechen soll — -doch bei klarem und -deutlich umfassendem Wortlaut der Vertrag, wie jetzt mit Recht geschehen, besser gewahrt als in der in dieser Hinsicht bedenklichen Entscheidung RGZ. 123, 312. Das ist der Vorzug und Fortschritt dieser neuen Entscheidung. Schlüsselromane ». dgl. Im Berliner Tageblatt erschien ein Roman. Dessen Haupt gestalt war auf Grund von Vorgängen gezeichnet, die eine Stenotypistin dem Verfasser von sich erzählt hatte. Der Autor begnügte sich natürlich nicht mit diesen wahren Begebenheiten, sondern dichtete noch mehr dazu. Mit dem Fräulein hatte er sich inzwischen verkracht. Nun klagte diese. Teilweise glaubte sie an ein Miturheberrccht, das sie auf diese Weise an dem Roman gewonnen habe; teilweise fühlt« sie sich persönlich ver letzt, da die weiter hinzugödichteten Vorgänge ihr abträglich er schienen, zumal man sic Persönlich aus den wahren Vorgängen, die geschildert waren, wieder erkennen könne. Das Kammergericht hat in einem Beschluß vom 10. No vember 1930, der inzwischen rechtskräftig geworden, im Gegen satz zum Landgericht der Klägerin (Antragstellerin) bis zu einem erheblichen Grade recht gegeben. Es sagt u. a.: »Ein Miturheberrccht der Antragstellcrin ist nicht glaub haft gemacht. Dagegen erweist sich der von ihr ursprünglich 830 geltend gemachte Ilnterlassungsausprnch aus Grund pcrsönlich- keitsrechtlicher Gesichtspunkte als begründet . . . Auf jeden Fall hat das zum Kreise des Persönlichkeitsrechts gehörige Recht des einzelnen auf seine sog. Geheimsphäre in wachsendem Maße Anerkennung durch die Rechtsprechung gefunden. Die Grund lage hierfür bildet die Auffassung, daß es bei Vorliegen ge wisser Voraussetzungen den heutigen, gemäß HZ 138, 826 BGB. auch für das Rechtslebcn maßgeblichen sittlichen Anschauungen widerspricht, wenn die Lebeusumständc und Lcbcnsgeschichte des einzelnen einem weiteren Pcrsoncnkrcise oder sogar der breiten Öffentlichkeit mitgeteilt werden ... Es kann eine mit den heutigen sittlichen Anschauungen nicht vereinbare Beein trächtigung auch schon in -der Weitergabe wahrer Mitteilungen und auch in der Vermischung wahrer und unwahrer liegen.« Das Urteil begründet dann diese Ansicht weiter und stützt sie insbesondere auch aus die in dem Entwurf des künftige» Strafgesetzbuchs zutage tretenden Tendenzen: »Die in Aussicht genommene Strasvorschrift gegen öffent liche üble Nachrede ist ein Niederschlag der sich gegenüber viel fachen Mißbräuchen des öffentlichen Lebens durchsetzenden sitt lichen Anschauung, daß die öffentliche Mitteilung und Erörte rung privater Angelegenheiten, die für das Ansehen der Betrof fenen nachteilig wäre, nur zulässig ist bei Vorhandensein über wiegender entgegenstehender Interessen anderer« . . . Das Gericht ist sich natürlich klar darüber, daß der Dichter und Schriftsteller seine Ideen und Beobachtungen aus dem Leben entnehmen und daß ihm mithin eine gewisse Frei heit der Benutzung und Wiedergabe gegeben sein muß. Aber man muß auch da die Lage des betreffenden Falles und die Art der Benutzung berücksichtigen, und deshalb sagt das Urteil: »Wenn der wahre Dichter Begebenheiten aus -dem Wirt lichen Leben mit verwertet, so enthält doch seine Darstellung so viel Eigenes, selbst Geschautes und Erfundenes, daß kein Leser, Hörer oder Betrachter darüber im Zweifel fein kann oder auch nur soll, daß die G c s a m t darstcllung frei erfunden dem Leben zwar nachgefühlt und nachgsdacht, aber nicht von ihm abgeklatscht ist. Auf der anderen Seite der Stufenleiter stehen Darstellungen, die sich ganz ausdrücklich auf die wirkliche Lebensgeschichte einer bestimmten Person beziehen, sie ini wesentlichen -dem wirklichen Verlauf nach wiedcrgeben und nur in der Darstcllung im ein zelnen mehr oder weniger freie -Erfindung walten lassen. Zu den Darstellungen -der letzteren Art gehören nur in Nebendingen romanhaft ausgeschmückte Lebensgeschichten lebender Persön lichkeiten, wie eine solche z. B. der Entscheidung des Land gerichts I in Berlin vom 6. März 1928 (Jur. Wochenschr. 1929, 451 dir. 2) zugrunde lag. In der Mitte stehen sogenannte Schlüsselromane, bei denen eine an sich erfundene Darstellung so stark mit wahren Lebensumständen oder Erlebnissen einer oder mehrerer bestimmter Personen vermischt ist, daß einem großen Pcrsonenkrcise die Beziehung der Romandarstellung aus die betroffenen Personen erkennbar ist. Die neue Rechtsprechung hält nun auch in solchen Fällen mehr oder weniger dichterischer Darstellungen den erkennbaren Hinweis auf bestimmte Einzel personen für unzulässig. (OLG. Kiel u. OLG. Nürnberg, Arch. f. UrhR. 2, 559, 3, 207; J.W. 1929, 78, GRUR. 1930, 644.) Ob die Interessen des Betroffenen in einer den herrschenden sittlichen Anschauungen widersprechenden Weise verletzt sind, hängt in Fällen dieser Art von der Gestaltung des Einzelfalles ab.« Grundsätzlich sagt das KG. dann: »Die Darstellung fremder Lebensschicksale oder Lebeusumständc ist jedenfalls daun uner laubt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beziehung auf die betroffene Person für einen großen Personenkreis unverkenn bar ist, wenn hierbei die in Frage kommenden Personen in Un gewißheit darüber versetzt werden können, inwieweit die -dar- gestcllten Begebenheiten dem wirklichen Lebensgange der betrof fenen Person wirklich entsprechen und inwieweit nicht, und wenn sie schließlich hierdurch in Zweifel versetzt werden, ob auch die das Ansehen einer lebenden Person gefährdenden Erlebnisse der Romansigur mit wirklichen Erlebnissen der betroffenen Person übereinstimmen.«
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