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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1926
- Strukturtyp
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- 1926-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1926
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- Deutsch
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>L SS, 6, März 182«. Redaktioneller Teil. An Freudentagen hatten wir im Berichtsjahre die Jubiläen unterer lieben Kollegen Emil Pahl (2b Jahre Selb ständigkeit), Carl Stephan in Firma C. Winter (Lbjährigcs Bc- sitzcrjubiläum), Fr. Kuhles (2bvjährigcs Bestehen der Firma Emil Weises Buchhandlung), tzayno Focken und Fritz Ollrnanns (ülijähriges Bestehen der Firma Akademische Buchhandlung A. Dresscl). Der Kantatetage in Dresden gedenken wir, wie hoffentlich alle auswärtigen Kollegen, mit' Stolz und Freude. Di« »Vertraulichen Rundschreiben- an die Mit glieder haben Anklang gesunden. Bedauerlich ist nur, daß sür einzelne Kollegen der Empfang dieser sowie die Bezahlung des Beitrages das einzige Band sind, das uns verbindet. Die »Jugendbuchwoche- wurde als Auftakt zum Weih nachtsgeschäft begrüßt. Die Wcihnachtsreklame ist in üblicher Weise durchgesührt worden und hat den in sie gesetzten Erwartungen entsprochen. Den Herren des Vorstandes sagt der Unterzeichnete seinen Dank, besonders dem neuesten Mitarbeiter, Herrn Kassierer Petz- hold t, für feine verantwortungsvolle Geschäftsführung. So schließe dieser Rückblick mit dem Ausdrucke der Hoffnung, daß sich die Kollegen mehr und mehr zusammenschließcn zum Segen des Buchhandels, und daß in kommender Zeit zu den Freuden und Idealen des Berufes sich auch greifbare Schätze ge sellen. Emil Rudolph. Die Verfilmung von Schriftwerken. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Aus Wunsch der Schriftleitung des Börsenblattes soll in Nach stehendem der Versuch gemacht werden, den Gesamtkomplex der Rechtsfragen, der bei der Verfilmung eines Schriftwerkes entsteht, zu erörtern. Der Urheber eines Schriftwerkes hat, sofern dieses urheber rechtlichen Schutz genießt, nicht ein Vollrecht an diesem seinem Werke, ähnlich dem Eigentümer einer beweglichen Sache, sondern das deutsche Urhcbergesetz (und mit ihm die Urheberrechtsgesctze der skandinavischen Staaten) gibt dem Verfasser nur eine Anzahl, im Gesetze aufgczähltcr ausschließlicher Befugnisse, deren Summe sein Urheberrecht darstcllt, negiert aber die Existenz eines solchen nach jeder Richtung hin Dritte ausschlicßenden und den Urheber somit in den Vollgenuß seiner Schöpfung setzenden -Iroit «i'aulour des französischen'Gesetzes. Das deutsche Urheberrechtsgesetz von l90l kennt im wesentlichen folgende ausschließliche Befugnisse des Verfassers: 1. der Vervielfältigung, 2. der gewerbsmäßigen Verbreitung, 3. der Mitteilung des Inhaltes, 4. der ösfentlichcn Aufführung, ü. des öffentlichen Vortrages. Das Recht der Bearbeitung des Werkes gehört, um einem vielfach geäußerten Irrtum entgegenzutreten, nicht zu den aus schließlichen Befugnissen des Urhebers. Vielmehr ist eine Be arbeitung, durch die ein neues selbständiges geistiges Formgut ge schaffen wird, jedem freigestellt. Dagegen ist die Bearbeitung, die im Gegensatz zur Neuschaffung nur eine »Wiedergabe mit veränderten Mitteln« (wie Elster den Unterschied treffend ge prägt hat) ist, zwar auch urheberrcchtsbegründcnd sür den Bearbei ter (K 2 LUG.), aber die Ausübung dieses Urheberrechtes des Be arbeiters ist, solange das Urheberrecht besteht, gehemmt. Es wird zum Vollurheberrecht, d. h. zum Urheberrecht im Sinne des Deutschen LUG. erst, wenn der Bearbeiter vom Urheber autori siert worden ist; wenn ihm «dieser das Recht zur Ausübung seines Urheberrechtes übertragen hat. Solange eine Bearbeitung nicht autorisiert ist, kann sich der Bearbeiter trotz seines Urheberrechtes nicht gegen eine Verletzung seines Urheberrechtes an der Bearbei tung ivchrcn, vielmehr liegt ein solches (negatives) Abwehrrecht lediglich in der Person des Urhebers, dessen Urheberrecht ja durch jene Verletzung gleichfalls tangiert wird. 298 Was unter einer Bearbeitung eines Werkes zu verstehen ist, sagt das. Gesetz nicht. Es zählt nur beispielshalber einige Be- arbeitungsmöglichkciten aus und nennt hierunter bet der Novelle von 1910 auch die Benutzung eines Schriftwerkes zu einer bild lichen Darstellung, die das Originalwcrk seinem Inhalte nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiodergibt. Dieser Grundsatz der Katalogisierung der urheberrechtlichen Befugnisse des Versasscrs hat eine gerade in letzter Zeit eminent praktisch gewordene Bedeutung. Würden wir nach deutschem Recht ein «troit «i'sutsur haben, so hätte die Frage Funk und Ur heberrecht niemals aufgeworfen werden können. Denn dieses Voll- recht schützt den Verfasser gegen jede Wiedergabe seines Werkes, sofern diese nicht durch das Gesetz ausdrücklich gestattet ist. Da gegen geht umgekehrt der Rechtsstreit in Deutschland um die Frage, ob die rundsunkmäßige Wiedergabe in eine der ausschließlichen Befugnisse des Bersajsers eingreist, involviert also die Frage: liegt hinsichtlich dieses neuen tatsächlichen Geschehnisses eine Lücke im Gesetz vor (sodaß mangels Auszählung dieser Befugnis sie dem Urheber nicht zustchen würde), oder eine Lücke in der Auslegung (sodaß eine Her dem Urheber zustchendcn Befugnisse, erweiternd ausgelegt, diesen neuen Tatbestand mit umfassen würde)? Ferner wird die Frage des «troit «t'auteur praktisch im Falle der Über tragung des Urheberrechtes. Mangels einer Existenz dieses Voll- rechtes kann zwar das Urheberrecht — wobei hier nicht erörtert zn werden braucht, ob eine Übertragung der Substanz oder der Aus übung nach stattsindet — übertragen werden, aber dieser Erwerber erhält etwa kein Bollrecht, sondern nur die Summe der vorhan denen ausschließlichen Befugnisse. Werden also durch dis Gesetze sür den Urheber neue urheberrechtliche Bcsugnisse geschaffen, so erwachsen sie ipso jure in der Person des Urhebers, auch wenn dieser seine bisherigen urheberrechtlichen Besugnisse aus einen anderen übertragen hat. Ebenso find die oben erwähnten, erst durch die Novelle von 1910 geschaffenen Bcarbcitungsmöglichkciten eines Welkes dem Urheber zugcwachsen, nicht dem Erwerber des Urheberrechtes, auch nicht dem Verleger, da ja das Verlags recht (vergl. meinen Kommentar zum Vcrlagsgesctz S. II) nicht durch Abtretung von Urheberrecht oder eines Tcilurhcberrechtes entsteht, sondern eine Zweckbclastung des Urheberrechtes darstellt, wie das übrigens noch durch H 2, Abs. 2, Ziffer b VG. aus drücklich festgestcllt wird. Selbstverständlich kann aber auch dieses Bcarbeitungsrecht aus einen anderen, insbesondere den Verleger (hier üblich durch die Formel »Übertragung aller vorbehaltencn Rechte«) übertragen werden. Doch erstreckt sich die Bcrvielsäl- tigungs- und Verbreitungsverpslichtung des Verlegers dann mangels besonderer Abmachung nicht auf diese Bearbeitungs- Möglichkeit. Praktisch ist nun mit der Feststellung des Schutzes des Ur hebers gegen Verfilmung seines Werkes wenig gewonnen, denn wesentlich ist sür die Praxis die 'Erörterung, wann eine Ver filmung vorliegt und wann diese Verfilmung eine selbständige geistige Schöpfung ist, die ihrer Selbständigkeit wegen unabhängig vom Werk, aus dem sie die Anregung übernahm, geschützt ist. Wir müssen hierzu weiter ausholcn und versuchen, uns die rechtliche Natur des Films klarzumachen. Seine Slellung in dem Urhebergesetz ist in ß ISa des Kunstfchutzgefctzcs niedcrgelegt, wo es heißt: -Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähn lichen Verfahrens hcrgestelltes Werk wegen «der Anordnung des Bühnenvorganges oder der Verbindung der dargestcllten Be gebenheiten als eine eigentümliche Schöpfung anzufchen, so er streckt sich das Urheberrecht auch aus die bildliche Wiedergabe «der dargestelltcn Handlung in geänderter Gestaltung. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich vorzusühren». Schon aus dieser Gesetzesbestimmung erhellt, daß der Film, d. h. die durch die Technik des Kinematographen seftgehaltcne Borgangskette nicht allein (vergl. im Besetzest«;! die Worte »er streckt sich auch») durch den den Photographen gebührenden Ur heberschutz, sondern zugleich auch, soweit die gesetzlichen Voraus setzungen durch «den betreffenden Film gegeben find, als Schriftwerk geschützt wird. Das kinematographische Urheberrecht ist das »Recht an der immateriellen Kombiuationsidee» (Gold-
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