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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1926
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- 1926-03-06
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- 06.03.1926
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55. 6. März 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dttch,l. Buchhai,de!. anstaltung der Gesamtausgabe die dem Herausgeber obliegende Tätig keit besorgt und als Herausgeber des Ganzen auch gezeichnet habe. Ob der Kläger fiir seine Tätigkeit als Herausgeber eine besondere Verglltung empfange, ist ohne Belang. Dieser Herausgebervertrag, der dem Verlagsvertragc vom 23. August 1907 folgte, übertrug der Beklagten keine urheberrechtlichen Befugnisse. Eine besondere form- gebendc Tätigkeit des Klägers, aus der ihm urheberrechtliche Befug nisse erwachsen sein könnten, die alsdann vertraglich auf die Beklagte übergegangen wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennzeichnet sich die Herausgeberarbcit des Klägers an der Gesamtausgabe inhaltlich als G e s ch ä f t s b e s o r g u n g s§ 675 BGB.), der sie bezweckende Vertrag der Parteien als D i e n st v e r t r a g. Dieser Vertrag ist beiderseits erfüllt worden. Allein auch nach der Erfüllung können aus dem Di e nstver - hältnis zufolge der von Treu und Glauben beherrschten Verkehrs- litte (8 242 BGB.) und der dem Wesen des Dienstvertrags eignenden Treupslicht weiterhin Verbindlichkeiten bestehen bleiben. Zu ihnen gehört, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Gut achten des Schriftleiters vr. D. hervorhebt, beim Herausgebervcrtrag regelmäßig die Verpflichtung des Herausgebers, daß er dem Verleger keinen Wettbewerb mache. Wenngleich der Begründung durch urheberrechtliche Erwägungen, wie sie das angefochtene Urteil unter nimmt, im vorliegenden Falle nicht beizustimmen ist, so muß doch das Ergebnis gebilligt werden: Laß der Kläger grundsätzlich, solange sich die unter seinem Namen im Verlage der Beklagten erschienene Gesamtausgabe der Flaubertschen Werke im Buchhandel befindet, keine neue Gesamtausgabe dieser Werke in einem anderen Verlage veranstalten darf. Mit Recht verneint jedoch das Berufungs gericht unter den von ihm festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine solche Verpflichtung des Klägers für die Zeit nach dem Schluß des Jahres 1922. Der Vorwurf der Revision, daß der Zeitpunkt nicht deutlich ausgesprochen sei, ist unberechtigt. ,1m Urteil des Landgerichts wird »festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, vom 1. Januar 1923 ab Gesamtausgaben von Flaubcrts Werken, die in anderem Verlage als dem der Beklagten erscheinen, als ver antwortlicher Herausgeber zu zeichnen«. Das Oberlandesgericht hat diesen Spruch durch Zurückweisung der Berufung bestätigt; cs be wendet also bei dem vom Landgericht angegebenen Zeitpunkte. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht der Beklagten das von ihr beanspruchte Uutersaguugsrecht aberkennt und die Feststellung nach dem Anträge des Klägers trifft, sind zu billigen. Die dawider unter nommenen Nevisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Die Beklagte bemängelt, daß die Ansicht des Berufungsgerichts aus ein vermeintliches »öffentliches Interesse an einer Neu ausgabe Flaubcrts« hinauskomme. Sie meint, eine solche Betrach tungsweise könne nicht anerkannt werden; jedenfalls brauche das berechtigte eigene Vermögensinteresse der Beklagten« sich jener Rück sicht auf angebliche Wünsche und Bestrebungen der Allgemeinheit nicht kurzweg unterzuordnen. Wider diesen Einwand ist mit dem Ober- landesgcricht daran festzuhalten, daß die Zuwendung eines großen Leserkreises Zu Flaubert, die verbreitete und vielfältige Beschäfti gung mit ihm und seinen Schriften, die auf sein Leben nick» Wirken gerichtete wissenschaftliche Forschung, die geschichtliche und vergleichende Würdigung dieses Gründers einer naturalistischen Dichtung und eigen artigen künstlerischen Wirklichkeitsschilderung als gegebene Tatsachen berücksichtigt werden müssen. Es ist eine von der Rechtspflege zu beachtende Forderung des geistigen Lebens, daß diese seine mannig- ialtigcn Bestrebungen und bisherigen Errungenschaften sich, auch in ihrer buchhändlerischen Verwertung, weiter entfalten können. Sie zu Hemmen, liefe den Bedürfnissen zuwider, die sich im weiten Gebiete der Unterhaltung wie im engeren der Forschung deutlich kundgetan haben. Ihr Anspruch, befriedigt zu werden, darf um so sicherer auf Beachtung rechnen, als die Schutzfrist für FlanbertS Werke seit Fahren abgelaufen ist. Die Beklagte selbst erkennt denn auch, wie das Bcrufungsurteil hervorhebt, die Notwendigkeit einer neuen Ge samtausgabe von Flaubcrts Werken an und gesteht, cs sei ihr bewußt, daß eine Durchsicht und Bearbeitung der nun beinahe zwanzig Jahre zurückliegenden Flaubert-Ausgabc ihres Verlags auf Grund der neuen Forschungsergebnisse sehr zu begrüßen wäre. Verhält cs sich aber so, daun fordern Billigkeit und redliche Verkehrsgewohnheit, daß ein als Flaubertsorscher Bekannter, wie es der Klüger unbestritten ist, »or der Öffentlichkeit mit seinem Arbeitsergebnis so zur Geltung komme, wie es dessen Inhalt und Umfang entspricht. Unbillig wäre es, ihn, wie die Beklagte will, darauf zu verweisen, daß ihm frei- stche, eine neue Flaubertausgabe in einem anderen Verlage zu »autori sieren, selbst zu übersetzen, nach seinem Plane anzuordnen, mit Ein leitungen. Nachworten und Anmerkungen zn versehene, ihm aber' zu 306 versage», daß er eine solche Ausgabe als verantwortlicher Herausgeber zeichne. Zutreffend hält das Berufungsgericht dem entgegen: der Kläger müsse, wenn er die gesamte dem Herausgeber zufallende Tätig keit leiste, auch das Recht haben, als solcher zu zeichnen. Es wäre mit Treu und Glauben im Verkehr nicht zu vereinbaren, wenn er, der ein gut Teil seiner Lebensarbeit der Erforschung und literarische» Verarbeitung von Flaubcrts Werken gewidmet habe, zwar die gesamte für eine Neuausgabe dieser Werke nötige Tätigkeit in einem beliebigen Verlage leisten dürfenden H e r a u s g e b e r n a m e n aber einem andern überlassen müßte, der an seiner Arbeit keinen Anteil habe. Ist ein Flaubertsorscher tatsächlich der Herausgeber, weil er alle wesentliche diesem obliegende Arbeit verrichtet hat, dann will die Öffentlichkeit auch wissen, wer es ist; man empfindet es in den be teiligten Kreisen als einen Billigkeitsanspruch, daß man seinen Namen an der dafür üblichen Stelle finde, und daß er ihn dort nenne. Diesem auf gerechter Würdigung geistiger Arbeit und des durch sie er worbenen Rufes beruhenden allgemeinen Empfinden gegenüber kann die Beklagte nicht geltend machen: »dem öffentlichen Interesse wie dem Namen und Andenken Flaubcrts würde auch durch eine Neuaus gabe ohne den Namen gerade des Klägers als Herausgeber durchaus gedient sein«. Denn es handelt sich nicht bloß, wie die Beklagte es hinstellt, uitt Namen und Andenken F-lauberts und um eine gewisse Verbindung weiter Kreise mit ihm durch das Band geistiger Anteil nahme, sondern zugleich um das billige Verlangen, Arbeit, Leistung und Namen an der Öffentlichkeit nach Gebühr gewürdigt zu sehen. (I 192/25. — 3. Februar 1926.) K. M.-L. Pcrbindlichkeitscrklärung des Schiedsspruchs für das Buch- und Zeitungsdruckcrci-Hilsspersonal. (Vergl. Bbl. Nr. 39. Seite 217 und Nr. 49. Seite 270). — Trotz einer nochmaligen Aussprache, die ans Einladung des Neichsarbeitsministermms am 24. Februar zwischen den Vertragsparteien im Neichsarbeitsministerium unter dem Vorsitz des Negierungsrats Bauer stattfand, bestanden die Arluütnehmerver treter auf der Verbindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs, währmo die Arbeitgebern er treter diese bekämpften. Zu diesen Verhandlungen die mehr als sechs Stunden dauerten, bemerkte bereits die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« in ihrer Nummer vom 26. Februar, daß die Arbcitgebervertreter aus den Verhandlungen den Eindruck ge wannen, »daß das Neichsarbeitsministerium dem Anträge der Hilfs arbeiter trotz aller Eimvendungen, die mit Nachdruck gegen den Schieds spruch geltend gemacht wurden, stattgegeben wird«. Das ist denn auch ge schehen. Am 2. März wurde der Schiedsspruch vom Neichs arbeitsministerium für verbindlich erklärt. Demnach ist der Neichstaris für das deutsche Buch- und Zcitungsdruckerei-Hilfs- personal bis zum 31. Mai d. I. verlängert worden. Die bisherigen Löhne bleiben gleichfalls bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Begründend wird zu der erfolgten Verbindlichkeitserklärung seitens des Vertreters des Neichsarbeilsmi'nisters (vr.Sitzler) ansgesührt, daß die im Schieds spruch getroffene Regelung der Billigkeit entspreche. Nach dem Ver lauf der am 24. Februar d. I. im Neichsarbeitsministerium stattge habten Nachverhandlung sei nicht zu erwarten gewesen, daß die Par teicn sich selbst verständigen würden. Da die Herstellung eines tarif lichen Zustandes aber aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen er forderlich sei, hätte im Interesse der Allgemeinheit die Verbtndlich- keitserklärung des Schiedsspruchs ausgesprochen werden müssen. Zunehmender Schulbesuch. — Zu Ostern d. I. treten mindestens doppelt soviel Kinder neu in die Schule ein als im Vorjahre. Fol gende amtliche Angaben verschiedener deutscher Städte beweisen das: Schulrekruten-Anmeldungen: 1925 1926 Nürnberg . . . . . . . 3789 7005 Fürth . . . 1637 3058 Bamberg .... ... 297 830 Heilbronn . . . ... 387 690 Ulm ... 680 1180 Frankfurt a. M. . . . . 4300 7500 Halle a. S. . . . . . . 1605 3400 Chemnitz . . . . . . . 3000 6100 In allen anderen deutschen Städten ist das Verhältnis dasselbe es ist deshalb zu Ostern mit stark vermehrter Nachfrage nach allen für die A-B-C-Schtttzen nötigen Lernmitteln zu rechnen. In wieviel Sprachen wurde die Bibel übersetzt? - Auf diese Frage gibt eine im Verlag der Britischen und Ausländischen Bibel gesellschaft erschienene Schrift »IBo Oospel in Auskunft, die von dem Leiter der Herausgabe der Übersetzungen, Neu. D. D. Kilgour, verfaßt ist. In den Mitteilungen der Britischen und An:
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