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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1926
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- 1926-03-16
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- 16.03.1926
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^ K3, I«. März 1926. Redaktioneller Teil. vom 1. Januar bis 31. Juli 1925 hat nach Anweisung des Reichs finanzministers zu unterbleiben, wegen der Luxussteuer ergehen noch besondere Anordnungen. Weit schwieriger ist die Frage nach der objektiven Steuerpflicht, i>. i. dem Umfang des steuerbaren Einkommens zu beantworten. Für buchsührcnde Gewerbetreibende deckt sich diese Frage mit dem Problem der Einkommen- und Körper schafts st «ucrbilanz, weshalb in diesem Zusammenhang zunächst auf meinen Aufsatz über »Die Steuererklärung für Ein kommen- und Körperschaftsbesteuerung« (Bbl. Nr. 240 vom 13. Ok tober 1825) verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist bei buch- führenden Gewerbetreibenden von der Handelsbilanz und dem 'darin ausgewiesenen Reingewinn auszugehen. Da es jedoch für die zur Ermittelung des Gewinns notwendige Ver- mögensvergleichung an einer Anfangssteuerbilanz fehlt, sieht das Einkommensteuergesetz in seinen HS 104 ff., die gemäß H 29 des Körperschaftssteuergesetzes sinngemäß auch für die Körperschafts- besteuerung gelten, für die erste Veranlagung eine ein gehende Übergangsregelung vor, um die mannigfaltigen Handelsbilanzen in brauchbare und dem Gedanken einer gleich mäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen Rechnung tragende Steuerbilanzen umzugestalten. Ein durch zahlreiche Bilanzbei spiele erläutertes Merkblatt, das jedem Formular beilicgt, gibt hierüber eingehenden Aufschluß. Bei der Ermittelung des Reingewinns sind drei Hauptgefichtspunkte zu beachten: ») die Entnahmen aus dem eigenen Betrieb, d) die abzugsfähigen. Ausgaben, o) die Bewertung. Ausgaben, die sich als eine Verwendung des Ein kommens 'darstellen, können nicht abgezogen werden, sondern sind, falls sie als Geschäftsunkosten verbucht wurden, dem Bilanz gewinn zuzurechnen. Hierher gehören in erster Linie die zur Bestreitung des Haushalts sowie zum Unterhalt der Familie auf- gcwen'deten 'Beträge. Zweifel entstehen häufig, wenn Ausgaben teils persönlichen, teils geschäftlichen Zwecken dienen, so für Reisen, Repräsentation, geselligen Aufwand, Automobile und dergleichen. Dann ist ein Teilabzug als zulässig anzusehen. Entnimmt ein Kaufmann -seinem Betrieb Beträge, um sie für andere als Be triebszwecke zu verwenden, z. B. zum Ankauf von Effekten, so gehören diese Beträge zum steuerbaren Einkommen. Nach diesen negativen Feststellungen ist zu prüfen, welche Ausgaben abzugssähig sind und infolgedessen eine Verminderung des Reingewinns bewirken. Unser Einkommensteuerrecht sieht eine Dreiteilung vor und unterscheidet o) Werbungskosten, d) Sonderleistungen, c) Schuldzinsen sowie gewisse Renten und dauernde Lasten. Den bei weitem wichtigsten Begriff stellen dieWerbungs- kosteu dar, da sie das für den Kaufmann bedeutsame Abschrei- bungsproblem in sich schließen. Werbungskostcn sind nach der Lcgaldefinition die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwen dungen. Im einzelnen ist es nicht immer leicht, zu entschei den, ob Werbungskosten öder über diesen Rahmen h i na u sg ehe n d c, nicht abzugsfähige Aufwendungen zur Ver besserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserwcite- rungen, Kapitalanlagen usw. vorliegen. Einen Anhaltspunkt bietet die unseres Erachtens zutreffende Charakteristik der Wcr- bnngskosten durch Strutz*), wonach es sich um Aufwendungen handeln muß, »die noch den allgemeinen Anschau ungen der betreffenden W i r t s ch a f t s kre ise bei geordneter Wirtschaftsweise unter normalen Verhältnissen aus den Einkünften und nicht aus der Substanz des Vermögens zu bestreiten si nd, i n -d e n e n d i c w i r ts ch -a f t l i ch e Be tr a ch t u ng s - weise Minderungen des Ertrags, nicht Ver wendungen von B cr m ö g e n s t« i l e n. erblickt«. 'ü »DaS Einkommen des Buchkausmanns nach S 13 des Ein kommensteuergesetzes«, in Mitteilungen der Steuerftellc des Reichsvcr- bandcs der Deutschen Industrie, ISA, Nr. 2. 344 Hierunter werden regelmäßig Einzelanschaffungen zur Verbesse rung der Geschäftseinrichtung, Modernisierung des Betriebs usw. fallen, dagegen wohl nicht der vollständige Umbau eines Geschäfts- lokals und der Ersatz einer alten durch eine moderne Ladenein richtung. Das Kernstück der Werbungskosten bilden die Abschrei bungen, die den Reingewinn entscheidend beeinflussen. Das neue Einkommensteuergesetz erwähnt nur Absetzungen für Ab nutzung des Anlagekapitals, also für Gebäude, Inventar, Ma schinen, gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte, und wegen Substanzvcrringerung. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß Abschreibungen für W er t v c r m ind e r u n g, namentlich bei den Vorräten, unzulässig seien. Der Bilanzwert darf nur nicht unter den gemeinen Wert am Bilanzstichtag hcruntergehen, im übrigen ist es dem Kaufmann überlassen, ob er direkt (auf der Aktivseite) oder indirekt (durch Einstellung eines Wertberich tigungspostens auf der Passivseite) abschreiben will"). Auch G e - samtabschreibwngen sind im Rahmen der vom Reichs finanzhof entwickelten Grundsätze als zulässig anzusohen. Der Reichsfinanzhof führt in seinem Urteil vom 15. Oktober 1924 (Bd. 15, S. 5) aus: »Es steht aber auch für die Einkommensteuer nichts dem Verfahren entgegen, die Richtigstellung der Bilanz werte durch ein gemeinsames Wertberichtigungskonto herbeizu führen. Denn wenn auch für die -Einkommensteuer die einzelnen .Gegenstände des Betriebsvermögens für sich zu bewerten sind, so schließt das doch nicht aus, daß eine Berichtigung der einzelnen eingesetzten Werte mit Hilfe eines gemeinsamen Passivkontos er folgt. Dieser Weg wird vor allem dann beschritten werden können, wenn ein besonderer Umstand vorliegt, der auf alle Bilanzaktiven gleichmäßig wertvermindernd wirkt«. Ein solcher besonderer Um stand kann in Balutaschulden, größeren Brand- oder Hochwasser schäden, Domizilwechsel einer Hochschule für ein wissenschaftliches Sortiment oder eines Konservatoriums für eine Musikalienhand lung erblickt werden. Besteht somit die Möglichkeit, Abschrei bungen der verschiedensten Art vorzunehmen, so gibt doch die Höhe des Abschreibungssatzes zu vielfachen Meinungs verschiedenheiten mit den Finanzbehördcn Anlaß. Im allgemeinen haben sich in Len einzelnen Gewerbezweigen bestimmte Erfah rungssätze herausgebildct, aber man muß sich darüber klar sein, daß unter den heutigen Verhältnissen normale Erfahrungen nicht immer verwertbar sind. Des halb bemüht sich namentlich die Industrie mit Rücksicht auf die veralteten Maschinen auch in der Steuerbilanz Abschreibungs sätze durchzudrücken, die den hohen Wicdcrbeschasfungskostcn ent sprechen. Gerade die Höhe der Abschreibungen bedarf heute sorg fältigster Prüfung, und eine gedankenlose, mechanische Anwendung von Friedensgrundsätzen ist unbedingt zu vermeiden. Die äußerste Grenze für die Abschreibung in der Steuerbilanz bildet bei Gebäuden der Abbruchswert, bei Maschinen der Schrottwert, bei Schriften der Altmetallwert usw. Im einzelnen können je nach den Umständen bei Wohngrundstücken 1—2??, Geschäftsgebäuden 2—4?s, Inventar und -Ladeneinrichtungen 10—15?S, Fuhrparks 20—30A als angemessene -Abschreibung gelten. Kraftfahrzeuge werden gewöhnlich erst rascher, später etwas langsamer obgeschric- ben, wobei natürlich Beschaffenheit und Benutzungsgrad ausschlag gebend sind. Papiervorräte sind zweckmäßig mit dem -gemeinen Wert am Bilanzstichtag, nicht mit dem Einkaufspreis cinzusctzcn. Über Abschreibungen auf Druckmaschinen Und Schriften gibt das Buch von Direktor Otto Richter, Abschreibungen und Be wertungen im graphischen Gewerbe (Selbstverlag des Verfassers, Leipzig-Stötteritz, Holzhäuser Str. 4), reichhaltigen Aufschluß. Nach ihm (a. a. O. S. 62) kann eine längere Lebensdauer als 20 Jahre für große Druckmaschinen und 10—15 Jahre für kleinere Druckmaschinen nicht -angenommen werden und ist eine Abschrei bung von 5—-10A das Mindeste. Gerade -hier wird man aber die Entwertung durch 'Veralten berücksichtigen müssen. In allen diesen Fällen handelt es sich um Absetzung für Abnutzung. Aber auch dieVorräte können zwar nicht durch Abnutzung im engeren Sinne, wohl aber durch A'bsatzverhältnis-sc, Sinken der Preise, Modewechsel, Verstauben, Anziehen von Luftfeuchtigkeit, Dicb- ") Ebenso Strutz ci. a. O.
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