Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1852
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- 1852-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1852
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- Deutsch
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1852.) 7354. Wi-ganlt 8 Erleben in Berlin. 7355. G. Wigand in Leipzig. 7356. Wehler'sche Buchh. in Ulm. 1521 Huber, üb. akad. Convicte. (Z. theol. Litbl. 116.) Mann, der arme, im Tockenburg. (Bl- f. lit. Unterh. 4V.) Scholl, Grundr. d. Naturlehre. (Schulbl. f. d. Pro». Brandcnbg. 9. 10.) 7357. I. A. Wohlgemuth !n Berlin. 7358. — — — 7359. — — — Czilsky, Kreuz u. Krone. (A. theol. Sitbl. 117.) Heising, die Deutschen in Australien- (Grenzboten 42.) — Südaustralicn. (Ebend.) Nichtamtlicher Theil. DaS literarische Eigcnthum. Das Princip des literarischen Eigenthumsrechtes ist neuerdings im Börsenblatt wieder zur Sprache gekommen, nachdem diese Frage seit 10 Jahren so ziemlich geschlummert hat. Der mit vieler Sach- kenntniß geschriebene Aufsatz in Nr. 88 stellt von neuem die Theo rie auf, daß das geistige Eigenthumsrcchr im Naturrechte begründet und daher ein ewiges Recht sei. Darauf werden dann ganz conse- quent die Schlußfolgerungen nach verschiedenen praktischen Richtun gen hin aufgebaut. In Nr. 101 ist ein Gegner dieser Ansicht aufgetreten, hat aber nach meiner Ansicht, und wie auch aus der Entgegnung her- vvrgeht, sich dadurch eine Blöße gegeben, daß er, wenigstens indi rekt, den Nachdruck unter allen Umständen als etwas im Princip Unmoralisches zugiebt, dasselbe aber aus praktischen Gründen zulas sen und sich darauf beschränken will, die Uebelstände zu regeln und ihre Uebergriffe zu hindern- Der Verfasser des ersten Aufsatzes benutzt, wie gesagt, diese Blöße und macht seinem Gegner den Vorwurf einer jesuitischen Lehre- Was die vorliegenden Zeilen betrifft, so ist es nicht deren Ab sicht, auf die angeregten einzelnen Stbeitfragen einzugehen; ver- muthlich wird der Verfasser des Briefes in Nr. 101 sich selbst seiner Haut zu wehren und die mitunter eigenthümlichen Ansichten seines Gegners zu widerlegen wissen, die fast dahin führen, statt eines Cor- dons gegen die Cholera, den man aufgegeben har, einen solchen ge gen die ausländische, namentlich die französische Literatur, herbeizu wünschen*). Diese Zeilen wollen nur, dem Grundsätze getreu „prin- eipiis obsls" einige Streiflichter auf die jedenfalls wol etwas gar zu apodiktisch ausgestellte Lehre von der Natur des literarischen Eigcnthums werfen. Scheint cs doch, als hielte der Herr Verfasser jede abweichende Ansicht für unmöglich oder mindestens unver nünftig. Immerhin mag derselbe den Verfasser dieser Zeilen dann auch zu den „anscheinend sehr verständigen Männern zählen, die noch immer die Grundsätze nicht begreifen wollen, aus welchen das litera rische Recht, als aus seiner Wurzel erwächst", oder auch nicht, d. h- vielleicht zu den ganz unverständigen, die keine Belehrung annehmen. Ich schicke voraus, daß es sich hier nicht um die Frage handelt, ob der Nachdruck im Allgemeinen erlaubt oder verboten sein soll- Darüber ist allerdings kaum eine Meinungsverschiedenheit mehr, und am allerwenigsten möchte ich für die literarische Freibeu terei eine Lanze einlegen. Es handelt sich vielmehr nur um die Frage, ob das sogenannte geistige Eigenthum mit allem andern Ei genthum auf einer Stufe steht und somit ebenso wie dies, schon an und für sich, ein moralisches, ewiges Recht begründe, oder ob aus Praktischen Gründen, im Interesse der Literatur und des Buchhan dels, das Gesetz dem Nachdruck zu steuern, mithin auch nur die praktischen Fragen ins Auge zu fassen und demgemäß die Aus dehnung und die Dauer des Schutzes abzuwägen habe. Ist dies auch nur eine theoretische Frage, so zeigt doch die Ausführung in *) Welche Sorte von Literatur hier nur gemeint war und auch nur gemeint sein konnte, überlassen wir gern dem unbefangene» Urtheile unserer Leser. Nr. 88 und 101 zur Genüge, wie sehr die Entscheidung der bren nenden, praktischen Fragen davon abhängig ist- Der Herr Verfasser stellt dieBchauptung aufundcitirt zu seiner Unterstützung noch eine andere in diesem Jahre aufgetretene unbe kannte Autorität: das Recht des Schriftstellers sei— ein volles und unbestreitbares Eigcnthum an den durch äußere Hülfsmittcl in sinnlich wahrnehmbarer Form dargestelltcn Gedanken, — kein Ei genthum sei klarer in rechtliche Gewißheit zu stellen als das geistige, denn es vertrage eine genaue Bezeichnung und die Eintragung in öffentliche Bcsitzstandsbücher, — so lange das literarische Eigcnthum nicht in jeder Beziehung allem übrigen Eigenthum, namentlich was Dauer-c. anlangt, vollkommen gleich gestellt wird, herrsche Com- munismus!t- Nun ja, ein gewisser Communismus herrscht und wird ewig auf dem Gebiete des Geistes herrschen. Wohl dem, der einen tüch tigen Antheil davon für sich zu erhaschen vermag! Es gibt materielle Wesen, wie Luft und Licht, die keine Eigen- thumsschrankc ertragen, und das Fluidum der geistigen Entwicke lung der Menschheit hat in der Thal mehr Gemeinschaft mit der Natur des Lichts und der Luft als der Scholle und des Geldsacks, die man besitzt und festhält. Hier springt uns gleich der Unterschied in die Augen: den körperlichen Gegenstand besitzen wir, wir hal ten ihn fest, wir stecken ihn in die Tasche, wir können alle Ande ren von dem Gebrauche und der Verfügung darüber ausschließen, ihn wieder in den ausschließlichen Besitz eines Anderen brin gen u. s. w- — Aber unser geistiges Eigcnthum? Wir sprechen und cs strömt aus, cs dehnt sich, es bewegt sich, es fällt überall wie Saatkörner in fruchtbaren Boden, es schießt auf, wir wissen nicht wo, cs trägt Früchte und wir ahnen nicht, daß wir die Saat ausge streut. — Wir sehen, wir hören, und es strömt in uns ein, es bil det sich, es nimmt Gestalt an, wir geben es aus und wissen nicht mehr, woher cs uns geworden. Ein Manuskript ist aber nichts als das sixirtc Bild des Gedan kens, und Guttcnbecg's Erfindung ist nichts als die Eisenbahn oder der Telegraph des Gedankens, der mit wunderbarer Schnelligkeit das Werk des Geistes nach allen Richtungen der Welt trägt und unser Auditorium mit unbekannten und unsichtbaren Hörern füllt. Nun sagt freilich der Herr Verfasser, es denke Niemand daran, ein Eigcnthum an der Substanz des Gedankens behaupten zu wol len; nur auf die dem Autor eigenthümliche, sinnlich wahrnehmbare Form und aus deren Verwerlhung habe er das Recht, u. s. w. Hier, denke ich, ist die wundeste Stelle des Systems- Denn cs kann nicht des Autors Ernst sein, daß der Werth eines Werkes ganz oder vorzugsweise in der Form beruhe. Mag das der Fall sein bei Werken der Kunst, einschließlich der Poesie; aber bei einem wissen schaftlichen Werke, in dem vielleicht das Resultat jahrelanger Expe rimente, die Erfindung einer neuen Triebkraft, oder ein neues phi losophisches System rc. niedergelegt ist, sollte nur die Form auf Schutz Anspruch haben und der neue Gedanke weniger als die Form Eigenthum des Autors sein? Das kann Niemand glauben und nur weil man in Betreff des Gedankens sich von der Unna tur und Unausführbarkeit dieser geistigen Eigcnthums-Theorie über-
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