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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1857
- Sprache
- Deutsch
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Erste Frage. — Wenn die Herren B. und v. R. unbedingt für die Bruhn'sche Buchh. in Schleswig oder für Herrn Appuhn auf 5 Jahre garantirten, ohne Vorbehalt möglicher Eventualitäten, so garantirten sie nicht nur, daß Hr. Appuhn dem ihm durch sie er wirkten Eredit entsprechen würde, sondern auch dafür, daß seine Geschäftsführung und Geschäftsverfügungen seinen Ereditoren nicht nachtheilig sein würden: mit Einem Worte, gegen allen Schaden und Nachtheil, denn diesen war es nicht möglich, sich gegen letzteren zu schützen oder ihn zu verhindern; sie hielten sich durch die Garantie geborgen. Es war also an Herrn Appuhn, beim Verkauf Vorsicht zu brauchen, das Interesse der Gläubiger zu wahren und hierbei — da er schon nach 17 Monaten das Geschäft wieder öffentlich aus bot — die für ihn geleistete Garantie zu berücksichtigen. — Daß er aber nach so kurzer Dauer das Geschäft an einen Menschen ver kaufte, der bald wieder Bankerott machte, spricht doch Hrn. Appuhn nicht von aller Verantwortung frei, sowie den Gläubigern allein nicht allen Verlust z u, sondern diese können ihrer Ansprüche an die Ga ranten nicht verlustig sein, um so weniger, da der Verkauf von Appuhn an v. d. Smissen, laut Circular des Ersteren vom März 1854 (vide Börsenbl. 1854 Nr. 48) mit allen Activen und Passiven stattfand, also auf Ersteren noch Obligo ruhte, wo die 5jährige Lübecker Bürgschaft für A. noch nicht verfallen war, die Gläubiger also im Rechte sind, wenn sie ihre Forderung an v. d. Smissen von Appuhn, oder wenn dieser insolvent wäre, von den Garanten ver langen. ZweiteFrage. — In dieser will der „ausgezeichnete braun- schweiger Jurist" beweisen, daß das buchhändlerische Publikum von dem Ausscheiden des A. und dem Eintritt des v. d. Sm. genügend in Kenntniß gesetzt worden sei. — In Nr. 150 und 152 des Bör senbl. v. 1853 bietet Hr. App. sein Geschäft allerdings einfach zum Verkauf aus, ohne der Garantie vom 1. Juli 1852 zu erwähnen: — kommt also hierbei als irrelevant gar nicht in Betracht. — In Nr. 48 des Börsenbl. von 1854, oder vielmehr in seinem Circular vom März 1854 sagt Hr. Appuhn: 1) daß er mit allen Activen und Passiven verkauft habe und empfiehlt 2) den v. d. Sm. dem Vertrauen der Collegen. Im nämlichen Circular sagt v. d. Sm. 3) daß diese Buch-, Kst.- und Musikalienhandlg. ohne Unter brechung durchaus in der bisherigen Weise*) fort geführt werde, 4) und Hr. v. d. Sm. werde unterstützt durch die nöthigen Fonds. Hr. Appuhn mußte von dem Vorhandensein dieser Fonds über zeugt sein, da er diese Angabe im nämlichen Circular dem Vertrauen der Collegen empfahl; — auch konnte dieses Circular schwerlich ohne Wissen der Garanten publicirt sein, deren Bürgschaft für A. sich damals ja fast noch 2 Jahre weiter erstreckte. Gänzlich uner wähnt und ignorirt konnte bei obiger Gelegenheit diese Garantie durchaus nicht bleiben: sie mußte entweder bestätigt, oder doch ganz gewiß zurückgenommen werden. Letzteres hätte die Loyalität sicherlich erfordert, da doch wohl die meisten Collegen der Meinung waren, daß diese, auf 5 Jahre ertheilt, fortdauere. — Aber Niemand hat einen Laut von sich gegeben oder gewarnt. Uebrigens umfassen nach der Ansicht eines, auch nicht üblen Ju risten, Activen und Passiven alle Schuldverhältnisseeines Ge schäfts, folglich hat A. auch die Garantie mit ihnen an v. d. Sm. verkauft und dieses Obligo ruht auf ihm, subsidiarisch aber auf den Garanten. Dritte u. vierte Frage. — Die Garantie war nicht un gültig, weil sie auf 5 Jahre — bis 1. Juli 1857 — ertheilt beim Verkauf an v. d. Sm. gänzlich ignorirt worden war, da doch unter sol chen Umständen eine Erklärung an sämmtliche Ereditoren allerwenig- stens eine moralische Verpflichtung gewesen wäre. Was ist Rechtens? Kann der Inhalt einer Factur nur einzig und allein Verpflicht ungen für den Sortimenter enthalten, und dagegen keine dergleichen für den Verleger? Sachlage: Der Verleger ^ sendet dem Sortimenter 8 im October ein Buck zur Fortsetzung — also nicht einmal auf Ver langen des 8., und liefert davon die erste, d. i. die kleinste Hälfte und berechnet im Voraus die zweite stärkere Hälfte. In der darauf folgenden O.-M. stellt sich heraus, daß durch obige Zusendung ä. von 8 einen kleinen Saldo zu erhalten hat, dieser aber glaubt recht mäßiger Weise nicht zahlen zu brauchen, dieweil ä noch nicht die Waare dem 8 geliefert wofür er schuldig geworden; überdieß hat 8 erfahren, daß ihm die zweite Hälfte eigenmächtig zurückgehalten wor den. 8 fordert nun die Einliefcrung des Rückstandes, erhält aber statt der Waare die Antwort erst zu zahlen, und zwar nicht blos den Saldo, sondern auch noch den von ^ aufgestellten Nachschuß. Jeder vermittelnde Vorschlag bleibt Seitens ^ fruchtlos und 8 erhält über dies noch einen Verweis mit der Bemerkung, daß er der Einzige im ganzen Sortimentshandelsei, der sich geweigert unter ähnlichen Um ständen unbedingt zu zahlen. Was ist in vorliegendem Fall Rechtens, wenn es streng ge nommen wird? Hat der Sortimenter die Verpflichtung, den Inhalt einer Factur zur O.-M. zu zahlen, gleichviel ob er den Inhalt voll ständig erhalten oder nicht, und hat der Verleger das Recht nicht blos die Waare zurückzuhalten, sondern auch nach Willkür die Zahlungs- pflichtigkeit zu vergrößern. Wir bitten um gefällige Belehrung. Die Acten über diesen Fall sind bei der Redaction dieses Blattes einzusehen. Später vielleicht die Darlegung, welche Mittel 8 er griffen , um sich Recht zu verschaffen. Erinnerungen eines Veteranen im Buchhandel. Es liegt vor mir ein stattlicher groß Oktavband, für den Ver fasser als Manuskript gedruckt, mit dem Titel: „Das Puppenhaus, ein Erbstück in der Gontard'schen Fa milie. Bruchstücke aus den Erinnerungen und Familien-Papieren eines Siebenzigers, zusammengestellt von Carl Jügel." Ueber den eigenthümlichen Titel dieser Arbeit spricht sich der uns allen be kannte geehrte Verfasser in der Einleitung aus, und es läßt sich darüber in diesen Blättern ebenso wenig etwas verrathen, als Aus züge aus dem reichen Inhalte des Buches geben, da der Verfas ser sich dagegen auf g eeignete Weise verwahrt und dasselbe nur durch ein angemessenes Geschenk an die Frankfurter Schiller stiftung erworben werden kann. Nicht Jedem ist es gegeben, nach einem acbeitsvollen Leben und bei noch fortdauernder Geschäfts-Thätigkeit so viele Musestun den zu finden, um eine derartige wohlgeordnete Arbeit zu fördern, aber noch geringer möchte die Zahl derjenigen sein, welche geeignet sind, eine lange Laufbahn in der hier gebotenen Weise zu über schauen. Gar Viele besitzen unter ihren Papieren einzelne Documente, interessant für die Entwickelung ihres geschäftlichen Wirkens, ihrer Schicksalsereignisse, ihres Familienlebens, aber wie selten finden sich Muth und Geschick, eine Selbstschau in wohlgeordneter Reihenfolge *) Also doch auch unter Beibehaltung der bisherigen Garantie.
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