Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1857
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- 1857-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1857
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- Deutsch
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M 90, 20. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1339 Diejenigen, welche sich zur Bestellung der Caution und dazu vereinigen, die übrigen soeben beregten verschiedenen processualischen Schritte resp. wieder aufnehmen, fortsehen und unternehmen zu lassen, werden alsdann gemeinschaftlich für die Bestellung der Cau- tivn durch hiesige angesessene Bürgen, oder durch Hinterlegung baarer Gelder zu sorgen haben. Auch werden sie gemeinschaftlich die Kosten der Processe der Concursmasse vorzuschießen haben, und ob sie den Vorschuß demnächst zurückbezahlt bekommen werden, wird davon abhangen, ob es gelingen wird, die Masse zur Zurückzahlung genügend solvent zu machen. Endlich aber verlangen die Herren Brenner, Back und Lock auch bei dem unter Nr. 2 erwähnten Pro cesse eine Caution für ihre Proceßkosten, und es ist sehr wohl mög lich, daß sie mit diesem ihrem Verlangen durchdringen werden. Wenn aber von den 74 Gläubigern, welche sich auf das Butnuh'sche Con- cursproclam angemeldet haben, Mehrere sich dazu vereinigen, die erwähnten Cautionen zu bestellen und die Processe führen zu lassen, so werden für jeden Einzelnen die Kosten, welche er vorzuschießen hat, ja minder bedeutend. Auch dürfte es für die Herren Creditorcn sehr zu bedenken sein, daß die einzige Hoffnung für sie, irgend etwas auf ihre Forderungen ausbezahlt zu erhalten, daraus beruht, daß die beregten Processe glücklich durchgeführt werden. Schließlich aber, meine ich, sollte etwas doch auch dafür gethan werden, daß die Her ren Brenner, Back und Lock mit ihrem Kaufbriefe vom 13. Oktober 1856 nicht durchkämen. Die auswärtigen Herren Gläubiger beim Butnuh'schen Con- curse werden demnach ersucht, so schleunig wie möglich, spätestens vor dem Ablauf von drei Wochen nach dem unten stehenden Dato, ihre hiesigen Herren Mandatare darüber zu instruiren*), wie sie antworten sollen, wenn ihnen die oben unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Fragen im allgemeinen Justisicationstermine vorgelegt werden. Flensburg, den 13. Juli 1857. A. L. Franzcn, Adv. Massecurator bei'm Butnuh'schen Concurse. In Sachen Bruhn—v. Rohden. IV (I—IH. S. Bdrsenbl. Nr. 84.) Die Nr. 84 d. Bl. bringt drei verschiedene Artikel über diese Frage, und ihrer zwei richten ihre directen Angriffe gegen mich. Ohne mich über das angezogene Circulair der Herren v. Rohden u. Bruhn zu verbreiten, bemerke ich nur, daß es ungerecht ist, die Unparteilichkeit deshalb anzugreifen, weil der Rechtsgelehrte von einer Partei herangezogen sei, aus eine andere Weise spricht sich eben nie ein Rechtsgelehrter in Sachen des Privatrechts aus. Nicht weil ich meine, durch einige Redensarten meine geschäftliche Ehre zu erhalten — ich hoffe, es gibt noch andere Mittel, diese geltend zu machen — aber aus Achtung für unfern Stand, dem ich seit länger denn vierzehn Jahren angehöre und dem ich noch lange anzu gehören hoffe, antworteich einige Zeilen. Nr. l u. Hl wollen jetzt, nachdem trotz alledem die Erkcnnt- niß, daß die Herren v. Rohden und Bruhn nur für meine Person bürgten, sich Bahn gebrochen zu haben scheint, auf mich den Vor wurf der Unvorsichtigkeit und Leichtfertigkeit walzen, ohne auch nur anzudeuten, wo diese liegen sollen. Daß ich im Novbr. 1853 zwei mal M. Bruhn's Buchhandlung unter Andeutung des Grundes zum Verkauf ausbot, daß dieser Verkauf erst nach vier Monaten *) Zur Vermittelung derartiger Instructionen an einen hiesigen Mandatar erklärte sich bereit Th. Herzbruch in Flensburg. j stattfand, daß endlich ein großer Thcil der deutschen Tagcsblätter über die Maßregel der dänischen Regierung gegen mich gesprochen, das Alles hat keinem der Verleger erlaubt, auch nur eine Anfrage wegen der Sache zu machen, oder ihr irgend eine Aufmerksamkeit zuzuwenden! So Etwas ist überall möglich, aber . . . v->e vioto! Gerechte Anforderung möchte es sein, daß jeder Verleger, der für nach März 1854 Geliefertes sich an mich, event. Herren v. Rohden u. Bruhn (man sehe Schluß von Nr. III) zu halten be rechtigt glaubte, öffentlich erkläre, schondamals,d. h. bei Em pfang des v. d. Smissen'schen Eirculairs überzeugt gewe sen zu sein, bis Juli 1857 noch durch die Garantie für mich gedeckt zu sein, und zwar so fest, daß er eine Anfrage für überflüssig gehal ten; jetzt, nach geschehenem Unglück erst lesen zu wollen, ist ungerecht. Nr. I nimmt angeblich die Trennung meiner Person von dem Geschäfte an, verlangt aber dennoch Bürgschaft der Garanten für meine geschäftlichen Handlungen; wo ist der Herr denn mit seinen Beweisen, daß er für Lieferungen bis März 1854 noch nicht bezahlt sei und vergeblich reclamirt habe; denn er wird doch nicht unter die angeblich leichtsinnig behandelten Passiven Sachen einbegreifen wollen, die noch gar nicht geliefert waren. Nr. Ul bekennt, kein Jurist zu sein; um so besser; es schließt das aber nicht aus, Anforderungen an Logik zu machen. Logik ist nicht darin, die im Marz 1854 bestandenen Aktiven und Passiven mit derJnsolvenz vom März 1857 zusammenzuwerfen. Der Buch handel schließt alle Jahre ab, oder sollte abgeschlossen werden; es lag also an den Verlegern in den O.-M. 1854, 55 und 56 abzurechnen und wenn nicht befriedigt, von den Herren Garanten zu fordern. Derselbe Artikel macht sich durch eigenthümliche Widersprüche bemerkbar; er führt aus dem Eirculair vom Marz 1854 mit Nr. 1 u. 2 als von mir, und 3 u. 4 als von Herrn v. d.Smissen gesagt an; Nr. 4 beruft Letzterer sich auf die nöthigen Fonds, was den Ein sender nicht hindert, ganz gemüthlich fortzufahren, daß ich „diese Angabe dem Vertrauen der College» empfohlen" hatte; wo ist in dem kurzen Satze meines Eirculairs eine so barbarische Phrase? Wie soll man es nennen, wenn schließlich eine Juristenansichc ausgesprochen wird, die einfach zum Grunde legt, was bewiesen werden soll? Man nenne mich nicht spitzfindig; wer einmal richten will, sei wenigstens gerecht gegen die Form; wer bei jeder Geschäftshandlung Erwägung für Jahre hinaus und für alle Eventualitäten fordert, mit Verdächtigungen der „Loyalität" umherwirft, der denke auch über die Abfassung einiger unbedeutenden Zeilen nach; wer endlich (Nr. 3) „Weise der Geschäftsführung" mit Sicherheit für das Geschäft verwechselt, dem steht kein Urtheil über so heikliche Fra gen zu. Was die Bemerkungen über meinen kurzen Besitz des Geschäfts betrifft, so sage ich nur das: Es hat mich keine falsche Berechnung getauscht, ich kannte das Geschäft seit 1847 und hatte cs seit Juli 1850 ganz geführt; nur das . .. Verfahren der dänischen Regierung unter GrafMoltke, die mich alle Maßregeln nehmen ließ, Entledi- gung von meinem hannoverschen Unterthanenverbande verlangte und Zeit verlor, um mich dann um so peinlicher auszuweisen, verursachte diese Störung, ohne welche, ich bin dessen sicher, der Buchhandel jetzt nicht in der vorliegenden Weise sich zu bekümmern hätte. Sollte ich im Winter 185A liquidirend die Herren v. Rohden und Bruhn sicher beschädigen? Wer hat eine Sortimenkshandlung je durch eine Auction ihren vollen Werth erwerben sehen? Ich wiederhole cs hier aus Nr. 75, die Mittel des Herrn v. d. Smissen mußten mir genügend erscheinen, da die Familie in jeder Hinsicht eines ausgezeichneten Rufes genießt. Lyon, den 12. Juli 1857. A. Appuhn-
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