Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1857
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- 1857-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1857
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- Deutsch
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Für die einzelnen im §. 16 aufgezahlten Aufforderungen -c. ist auf die bestehenden Gesetze verwiesen. In Ermangelung derselben wird Aufforderung rc. 1) zum Landesvcrrath mit Eorrectionshaus bis 4 Jahren; 2) der Militairpersonen oder Beamten zum Treubruch mit Geld strafe von 25—250 fl. und Gefängniß oder Eorrectionshaus bis 1 Jahr; 3) zu strafbaren Gewaltthätigkeitcn, gesetzwidrigen Angriffen auf Eigenthum oder persönliche Sicherheit, zu ungesetzlichen Versammlungen, Zusammenrottungen und Bewaffnungen 50—300fl. und Gefangniß oder Eorrectionshaus bis 1 Jahr II. Zu §. 17. Angriffe auf Grundlagen des Staates, Anordnungen der Ob rigkeit Geldstrafe 10—lOOfl. und Gefangniß oder Eorrections haus bis 1 Jahr. 5) In Baden findet die Verfolgung wegen eines Angriffes gegen einen Bundesstaat, dessen Oberhaupt, Einrichtungen, Maaß- regeln oder Behörden nur mit Ermächtigung des Justizministerii statt, auch sind die Gerichte befugt, unter das im §. 290. 630. 631. s—e angedrohte niedrigste Strafmaaß herabzugehen (G. Bad. Gesetz §. 3). In Weimar (Art. 30) ist diese Ermächtigung nur im Ver hältnisse zu nicht deutschen Staaten erforderlich. Sie soll jedoch bei herrschender Reciprocitat nicht versagt werden. Von allgemeinen Grundsätzen gelten hier dieselben wie bei den Polizeiübertrekungen. Die Verjährung ist auf 6 Monate festgesetzt in Kurhessen'""), Meklenburg'""), Lübeck"") und Frank furt"'). Zu tz. 20. I. Die Frage, wer nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer eines Preßvergehens"*) zu betrachten ist, wird in Lübeck'") dahin beantwortet, daß dies bei einem Jeden der Fall, der ungeachtet seiner Wissenschaft von dem gesetzwidrigen Inhalte ein Druckwerk gewerbsmäßig verbreitet. Die Kenntniß des gesetzwidrigen Inhalts ist ohne Zweifel ein allgemein gültiges Merkmal,— das subjective Moment des Vergehens (Zurechnungs grund) — wie auf der andern Seite die Verbreitung (objective Thatbestand) das Prcßvergehen erst vollendet'"). Ob die Verbreit ung dagegen immer eine gewerbsmäßige sein muß, wird be zweifelt, — wohl nur für den Fall, wo der Betheiligte den Inhalt nur kennt, nicht aber auch dann, wo er ihn selbst verfaßt, mitver faßt, oder den Autor dazu aufgefordert hat. In diesen letztem Fallen ist cs nicht einmal erforderlich, daß die Verbreitung durch den Betheiligten selbst geschieht. In jedem Fall aber muß er die selbe veranlaßt, oder wenigstens darum gewußt und sie nicht ver hindert haben. Es ist ersichtlich, daß durch den Lübeck'schen Satz nur eine Anzahl von Fällen betroffen, nicht aber ein erschöpfendes Princip gegeben werden soll. Er hat eben nur die gewerbsmäßigen Verbreiter im Auge, und will sie für den Fall der Kenntniß des strafbaren Inhalts als Urheber resp. Theilnehmer zur Verantwortung gezogen wissen. Der Satz ist zweifellos allgemein (S. jed. III. gegen Ende); dies alles wird durch das Sächsische Preßgesetz bestätigt, 168) K. Hess. VV. z. 30. 16«) Mekl.-Schw. VV. S. 31. 170) Lüb. Ges. §. 31. 171) Franks. Ges. Art. 16. 172) Im §. 20 des Bbschl. sind offenbar die Prcßvergehen und nicht etwa die durch ein Prcßvergehen hervorgerufenen strafbaren Hand lungen gemeint. Es handelt sich hier also auch nicht um die Urheber oder Lheilnehmerschaft an einem durch ein Prcßvergehen entstandenen Verbrechen, sondern an dem Prcßvergehen selbst. 173) Lüb. Ges. §. 23. 174) ck. Anm. 144-. nach welchem (§. 26) jeden an der Abfassung, Herstellung oder Ver breitung Betheiligten, wenn er den strafbaren Inhalt gekannt, und den Verfasser, wenn die Veröffentlichung mit seinem Willen gesche hen, die Strafe des Verbrechens trifft. Ganz singulär hingegen ist die Bestimmung des Frankfur- tischen'") Gesetzes, daß der Redacteur unter allen Umständen als Theilnehmer resp. Urheber zu bestrafen ist, ohne daß es eines Beweises seiner Mitschuld bedarf. In ähnlicher Weise macht der Luxemburgische Beschluß (Art. 1)den Drucker, Verleger und Eommissionär als Urheber verant wortlich, falls sie nicht Nachweisen, „daß dieUebertretung durch einen Anderen und unabhängig von ihrem Willen begangen worden ist, und daß sie die zur Verhütung von Uebertretungen erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln getroffen." Sie werden also auf Grund einer rechtlichen Vermuthung, welche jedoch einen Gegenbeweis zulaßt, bestraft. Wenn irgendwo, so sind wohl im Strafrecht, die prse- -mmptiones jurix am allerwenigsten gerechtfertigt. II. Die Befreiung von der außerordentlichen Bestrafung des Druckers, Verlegers und Commisstonärs bei mangelnder Urheber oder Thcilnehmerschaft für den Fall, daß sie bei der ersten verant wortlichen Vernehmung den Autor nennen, und dieser sich im Bun desgebiet befindet, ist anerkannt: inOldenburg""), in Meklen burg'"), Meiningen'"), Lübeck'") (ausgenommen"") hier, wenn zugleich eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen vor liegt), Frankfurt'"'), Weimar'"*), inKurhessen'"") (hier jedoch nur für den Fall, daß der Verfasser zur Zeit der Uebernahme des Verlags oder Commission in Kurhcssen seinen persönlichen Gerichts stand hatte, und beim Drucker ausgenommen, wenn die Druck schrift zu Placatcn bestimmt oder gegen §. 4. 7 gefehlt ist). III. Die Haftung bei mangelnder Urheber- oder Theilnehmer- schaft (für die außerordentliche Strafe) ist ausgedehnt in Meklen- b urg '") auf alle Buchhändler im Fall der Verbreitung, wenn ihnen die Schrift außer dem ordentlichen Buchhandel zugekommen, wenn sie gegen §. 4. 7 verstößt, wenn Beschlagnahme, Unterdrückung, Verbot im Jnlande verfügt war, endlich wenn ihnen der Inhalt be kannt war (in dem letzteren Falle müßten sie eigentlich zur ordent lichen Strafe als Theilnehmer herangezogen werden; ob die ganze Bestimmung so auszulegen, ist zweifelhaft). IV. Das Strafmaaß ist in den einzelnen Staaten folgendes: 1) In Kurhessen'"") ». Verleger und Eommissionär Geldb. 50—100 Thlr. resp. 50—200 Thlr. 175) Franks. Ges. Art. 1. 176) Oldenb. VV. §. 15. 177) Mekl.-Schw. VV. I. 31. 178) Sachs.-Meining. VV. Art. 7 (bei der ersten Aufforderung des zuständigen Richters). 179) Lüb. Ges. §. 23. 180) In dieser Beziehung ist die Fassung des §. 20 ungenau. Schon das Wörtchen „auch" steht falsch. Es mußte heißen: „Drucker, Verleger, Eommissionär .... sind auch insofern als sie nicht als Urheber rc zur Strafe gezogen werden, mit ... Strafen für die Fälle zu bedrohen rc."; aber nicht: „auch für die Fälle." Diese Fälle sind nun .1) wo der Verfasser nicht genannt; 2) wo er zwar genannt, aber sich nicht in der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundes staates befindet; 3) wo der Verfasser genannt, sich auch in der Gerichts barkeit eines deutschen Bundesstaates befindet, wo jedoch (fehlt das Wört chen „zugleich") eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen ver übt wurde. Nun folgt die in das Ermessen der Bundesregierung ge stellte Befreiung von der Haftung. Ob sich diese aber auch auf den 3. Fall bezieht, ist zweifelhaft. Die Verordnungen bis auf die Lübecki- sche scheinen dies zu bejahen. 181) Franks. Ges. Art. 2V. 182) Sachs.-Wcim. VV. Art. 31. 183) K. Hess. VV. h. 17. 18. 184) Mekl.-Schw. VV. §. 32. 185) K. Hess. BB. §. 17—19.
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