Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1857
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- Ausgabe
- Band
- 1857-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1857
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- Deutsch
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1606 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M106, 26. August. Löffler in Mannheim ferner: 5571. klüssliu, kV N.-, 6er lllatoniscke Xriton Lker». in erliiutort. 2. Null. Lr. 8. Lek. * 12 5572. Bon dem Rechte der Verleihung der Kirchenämter u. dem Patronate in besond. Berücksicht. der Verhältnisse in dem Großhcrzogth. Baden, gr. 8. Geh. * 6 N/ Ren in Stuttgart. 557J.I>Li88lv, kV, u. Lvdükler, 6er Lautier Lruclcentrü^er »>. wis- »ensckaktl. Leßrünckunx >!er gegebenen kegeln, gr. 8. 6ek. t- I 24 NF Ochmigkc's Verlag in Berlin. 5574. Beyer, A., Lehrbuch der Elementar-Mathematik, i. Thl. A. u. d. T.: Lehrbuch der Elemcntar-Arithinctik. i. u. 2. Abschnitt, gr. 8.1858. Geh. * 24 N-i Oft'enhaucr in Eilenburg. 5575. Vörckel, I. D-, Martin Rinkart. Ein evangel. Lebensbild, gr. 8. Geb. ^ >? 5576. Wie muß eine Volksschule nach den 3 Preuß. Regulativen vom 1. 2. u. 3. Octbr. 1854 eingerichtet werden ? gr. 8. Geh. 6N-( Payne in Leipzig. 5577. llacLuIl's OriHnal-Uill.vvüi'te moderner » I I. Uft. (;r. 4. ! F. A. Perthes in Gotha. 5578. Tholuck. A., Commentar zum Evangelium Johannis. 7. Aufl. gr.8. Geh. * 2 Pfauts6) K Voß in Wien. 5570. Netwald, I., Hall in Oberösterreich u. seine brom- u. jodhältigcn Soolquellcn. 8. In Comm. In engl. Einb. * 16 R-k v. Rohden'sche B«chh. in Lübeck. 5580. Klug, K„ Geschichte Lübecks während der Bereinigung m. dem franzos. Kaiserreiche >811—1813. 2 Abthlgn gr. 8.1856 u. 57. Geh. *1>? 24N/ v. Nohdcn'sche Buchh. in Lübeck ferner: 5581. Luger, F., das Lübeckische Schullehrerseminar »ach seiner Entsteh ung u. seinem fünfzigjährigen Bestände, gr. 8. Geh. * 5582. Milde, C. I., Lübecker ABC. Radirt v. E. Bollmann. 4. Hst. 4. In Comm. * .? 5583. Übersichten, tabellarische, des Lübeckischen Handels i. 1.1856. Fol. Geh. Schlawitz in Berlin. 5584. Umseliui Lsntuvriensis Udri liuo cur lleus domo recvgnovit 8. I-Lemmer. 8. Lek. * 5585. Ooucorüiu Libri s^mbolici ecclssins svsiigslicas. tick eiiitionem 1-ipsiensem. 8. Lek. * ^ ^ L>. A. Schulz in Leipzig. 5586.1'sIIvr, k'. L., u. 6 6. Ockerruuna, llss Lanre tier icsufwLniii- «cken Nritkmetilc. 6. Null. gr. 8. Lek. * 1 ^ 181»^. 5587. kekersteiu, 11., Ulllskuck beim geogrupkiscken Lnterrickt, vor- LÜgUvk k. Hansels- u. 6e»verbsvkulen. gr. 8. Lek. 5588. Lluge, k. L., Lekrbuck <Ier diaturgescklckts k. klantiels- u. 6e- werbsckulsn. gr. 8. Lek. * 14^,^ 5589. Knauer's, M., lOOjähriger Haus-Kalenders, das 19. Jahrhundert. Reu bearb. v. G. A. Jahn. 8. Ausl. 8. Geh. ^ Stettucr in Lindau. 5590. Menne, E leichtfaßliche katechetische Reden sChristcnlchrcns an die Landjugend. 3. Aufl. besorgt v. I. G. Dreer. 16—18. Lsg. gr. 8. Geh. a ^ Weber in Leipzig. 5591. Morin, A., Abriß der politischen Geschichte der Schweiz. Deutsch v. Th. Beck. 4. Lsg. gr. 8. Geh. * ^ ^ C. F. Winter'sche Verlagsh. in Leipzig. 5592. ^VivLIer, H., pksrmacentiscke VVaarenkunclc v<I. üanäatlas 6er pkarmaleologie. 2. Null. 36—38. Lsg. u. kegisterkekt. gr. 4. Lek. *2.^ OK-i Nichtamtlicher Th eil. Rechtsfalle. (Fortsetzung aus Nr. 105.) Diesem Allen nach hat das Obergericht keinen Anstand nehmen können, die erste der oben ausgestellten Fragen zu bejahen. Wendet man sich nun sä 2) zur Prüfung der Frage, wer sich des Nachdrucks schuldig gemacht habe, so kann deren Beantwortung in Ansehung des Mit- inculpaten Münkel nicht zweifelhaft sein. Er selbst nennt sich, wie schon angeführt, den Verfasser der in Rede stehenden Schrift, und ist geständig, dieselbe für seine Rechnung an Ordemann in Druck und Verlag gegeben, sowie bei deren Anfertigung das Conversa- tions-Lexikon benutzt zu haben, indem dasselbe von ihm theils wört lich abgeschricben, theils in gedruckten Blattern zum Wiederabdruck in die Druckerei gegeben sei. Er erscheint mithin als diejenige Per son, welche der Bundcsbeschluß vom 19. Juni 1845 als „Nach drucker" bezeichnet. Denn vernünftigerweise kann darunter nur derjenige verstanden werden, welcher für seine Rechnung den Nach druck veranstalten läßt, um über die nachgedruckten Exemplare als sein Eigenthum zu verfügen. Münkel war daher unbedenklich für geständig und überführt zu achten, sich eines strafbaren Nachdrucks schuldig gemacht zu haben und verdient seine Ausflucht, er habe es für erlaubt gehalten, gedruckte Bücher zu exccrpiren, wo die Ideen des Verfassers mit den seinigen übercinstimmten, überall keine Be rücksichtigung. Denn wenn er auch wirklich in diesem verkehrten Glauben befangen gewesen sein sollte, so vermag ihn derselbe nicht zu entschuldigen, geschweige denn zu rechtfertigen, da er wissen ^ mußte, daß es durch die Bundesgesetzgebung verboten sei, literari sche Erzeugnisse ohne Einwilligung des Verfassers oder Verlegers auf mechanischem Wege zu vervielfältigen und er eine Handlung vornahm, welche wenigstens die Grenze fremder Rechte scharf be rührte und bei welcher er deßhalb zu einer um so gewissenhafter» Prüfung des Charakters seiner Handlungsweise verpflichtet war. Anders dagegen liegt die Sache in Beziehung auf den Mitin- culpaten Ordemann. Derselbe hat freilich, nach seiner durch Mün- kcl und die Zeugen Brockmann und Schmidt bestätigten Angabe, die fragliche Broschüre, und zwar ohne irgend eine Vereinbarung über die Kosten, in seiner Ofsicin drucken lassen und die Distribution derselben im Publicum übernommen, allein diese Thatsachen für sich allein genügen nicht, um ihn ohne Weiteres eines strafbaren Nach drucks für schuldig zu erachten. Denn bei Besorgung des Drucks übte er zunächst nur sein Gewerbe aus, und wenn dasselbe nun auch von einem Andern zur Begehung eines Delicts mißbraucht wurde, so kann ihn um deswillen eine Verantwortlichkeit nicht treffen, da ihm, wie er selbst mit Recht anführt und der Defensor in f3s weiter dargethan bat, nicht zugemuthet werden darf und kann, zu prüfen, welche Quellen der Herausgeber einer ihm zum Druck übergebenen Schrift etwa benutzt habe. Und selbst wenn man ihm einen Vorwurf daraus machen wollte, daß er ohne eine solche Prüfung die ihm aus getragene Arbeit ausführte, und so in gewisser Beziehung wenig stens durch Nachlässigkeit die Begehung eines Delicts beförderte, so würde er hennoch einer Theilnahme oder Beihilfe an dem Nachdruck nicht beschuldigt werden können, indem es eine culpose Theilnahme an einem fremden Vergehen nicht gibt. Feuerbach, Lehrbuch. §. 55. Not. K.
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