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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1857
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Th eil. Aus dem preußischen Postcodex. Man begegnet in Preußen noch vielfach der Meinung, daß jede Kreuzbandsendung, die nur Gedrucktes enthält und nicht zu schwer ist, vollkommen gesetzlich sei und bei Frankirung auf den billigen Por tosatz von 4 Pfn. Anspruch habe. Andere, die das preußische Gesetz besser kennen und daher wissen, daß in Circularen, die unter Kreuzband versandt werden sollen, nach dem ursprünglichen Druck derselben durchaus nichts weiter als „Datum und Unterschrift" hin zugefügt werden darf, also auch nichts durch nachträglichen Druck, durch Stempelung oder durch Aufklebung eines gedruckten Zettels w., nehmen dabei das Wort „Unterschrift" schlechthin als gleichbedeutend mit der Firma des Absenders des Kreuzbandes. Daß nach der Auf fassung und Handhabung der preußischen Postbehörden auch diese Meinung, wie jene, unrichtig ist und zu empfindlicher Bestrafung führen kann, beweise folgende, in einem bezüglichen Falle mir gewordene Resolution. „In Post- und Porto-Uebcrtretungs-Sachcn wider den Buch händler W. Langewiesche in Barmen setzt die Ober-Post-Direction zu Düsseldorf hiermit fest, daß Denunciat mit einer Geldbuße von 10 Thlrn. zu bestrafen, das der Post-Casse entzogene Porto von 1^ S-s nachzuzahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen ge halten ist. „Der Angeschuldigte hat am 13. und 14. Mai v. zwei von der Buchhandlung R. L. Friderichs in Elberfeld und von der Buchhand lung Velhagen L Klasing in Bielefeld erlassene gedruckte Circulare nebst Prospectus unter Kreuzband verpackt... in Barmen zur Post geliefert und hat dafür das ermäßigte Porto von je 4 Pfn. bezahlt. „Den genannten Circularen war jedoch ein Bestellungszettel bcigepackt, auf welchem ein Zettel geklebt war mit der gedruckten Firma des Denunciaten. Die Versendung des Circulars unter Kreuzband war nach Hinzufügung dieses Zettels unzulässig und der Angeschuldigte hat sich dadurch einer Portoübertretung schuldig gemacht. „Es kann zwar den Circularen die Unterschrift des Absenders beigcfügt werden, diese befindet sich aber bereits gedruckt unter den Circularen, welche von den Buchhandlungen Friderichs und Velhagen L Klasing erlassen sind. „Die Versendung von Circularen unter Streif- oder Kreuzband ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise beige- sügte Ziffern oder andere Zusätze erhalten haben. „Nach §. 35. »<i 4. des Gesetzes vom 5. Juni 1852 wird deri jenige mit dem vierfachen Betrage des Portos, jedoch niemals unter einer Geldbuße von fünf Thalern bestraft, wer Gegenstände unter Kreuz- oder Streifband zur Versendung mit der Post cinliesert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter Streifband nicht versandt werden dürfen. „Die Verurtheilung zur Erlegung eines. Strafbetragcs von 10 Thlrn. gründet sich auf §. 338 des Strafgesetzbuches, welcher lautet: „„Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, so kom men die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zurAnwendung."" „Der Angeschuldigte war daher, wie geschehen, zur Erlegung einer Geldbuße von 10 Thlrn., zur Nachzahlung des der Post-Casse entzogenen Porto und zur Tragung der Koste» zu vcrurcheilen. „Dem Beschuldigten steht die Befugniß zu, binnen 10 Tagen nach erfolgter Publication dieses Strafbescheides auf gerichtliche Un tersuchung und Entscheidung anzutragen oder gegen den Strafbe scheid den Recurs an das General-Post-Amt einzulegen. — Die Einlegung des Recurses schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfah ren aus. Das eine wie das andere Rechtsmittel ist binnen der ge dachten Frist bei der publicirenden Postanstalt anzumelden, widri genfalls angenommen werden muß, es sei darauf verzichtet, wonächst der Strafbescheid nöthigenfalls mit richterlicher Hilfe vollstreckt wird. „Gesetz vom 5. Juni 1852. §. 36. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 35) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. „Im Rückfälle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er we gen einer der in dem §. 35 bczeichneten Uebertretungen vom Gericht oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilr wor den ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. Düsseldorf, den 16. Juni 1857. Der Ober-Post-Director." Ich legte gegen diese Verfügung den Recurs an das General- Post-Amt in Berlin ein, und glaube dabei nichts Wesentliches ver gessen zu haben, was irgendwie in dieser Sache zu meinen Gunsten gesagt werden konnte. Unter andcrm hob ich hervor, daß in den Worten des Postreglements vom 31. Juli 1852 §. 10. „Es soll jedoch gestattet sein, den Preiscouranten, Circula- rien und Empfehlungsschreiben Datum undUnterschrift—, der Adresse eines Streif- oder Kreuzbandes den Namen oder die Firma des Absenders hinzuzufügen" unter „Unterschrift", — da der ganze §. von Krcuzbandscndungen handelt und dem Sprachgebrauch gemäß das „des Absenders" auch auf „Unterschrift" bezogen werden darf, — in dem vorliegenden Falle nicht nothwendig nur, wie die Ober-Post-Direction zu Düssel dorf annehme, die Unterschrift der Verlagshandlung Velhagen ckKla sing u. s. w., sondern füglich auch die meinige, als des Absenders des Kreuzbandes, verstanden und daß die von mir aufgeklebte ge druckte Firma meiner Buchhandlung sehr wohl als meine Unterschrift betrachtet werden könne; der Prospekt über Lange's Bibelwerk, die daran gedruckte Probe und das von der Verlagshandlung selbst (vor der Absendung an mich) jedem Exemplar bcigcfügte Formular zu einem beliebigen Falls von dem Empfänger zu benutzenden Bestel lungszettel bildeten eben zusammen das Circulär von Velhagen ck Klasing; das erwähnte Formular sei als das Ende dieses Circulärs , zu betrachten, wie denn auch in analogen Fällen solches Formular meist am Schlüsse des Prospect-Blattes selbst angebracht sei; meine z Firma habe somit ziemlich, wie es bei Unterschriften üblich, am ^ Ende des Circulärs gestanden und habe wesentlich nur den Zweck gehabt, mich als Absender zu bezeichnen u. s. w. Der Erfolg war, daß zwar „für diesmal" die Strafe ermäßigt wurde (auf 2 Thlr. und die Kosten), im klebrigen aber die Resolu tion der Düsseldorfer Postbehördc in Kraft blieb. In ähnlichen Fällen — wo etwa buchhändlerische Prospectc mir Beifügung der Firma der absendenden Sortimentshandlung an eine größere Anzahl auswärtiger Kunden verschickt werden, — kann also möglicherweise j die Strafe von 5Thlrn. für jedes Kreuzcouvert definitiv zurAnwen dung kommen, was doch sehr empfindlich sein könnte. Im Inter esse der Rechtsfrage und des Buchhandels möchte es aber.zu wün schen sein, daß Derjenige, welcher etwa jetzt oder demnächst sich aus ähnlichem Grunde mit irgend welcher Strafe bedroht sicht, zu seiner Vcrtheidigung den ebenfalls freistehenden, allerdings aber wohl kost spieligeren gerichtlichen Weg wählen möchte, damit sich zeige, ob nicht auf diesem Wege doch ein principiell dem Buchhandel.günstige res Resultat zu erlangen sei. Barmen, im August 1857. W. Langewiesche.
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