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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18571005
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u 123, 5. Oktober. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1911 1) Waren Sie zurZurücksendung der in den verschiedenen Packeten befindlichen Artikel berechtigt? 2) Sind Sic der Haftpflicht beigetreten? 3) Wer hat den Verlust an einer Sache, die durch Elementar-Un- glücksfälle oder Gewalt vernichtet oder beschädigt wird, zu tragen? Auf den ersten Punkt hier naher einzugehen, kann als über flüssig erscheinen, denn ob Sie berechtigt waren, dem einen oder andern Verleger diesen oder jenen Artikel noch zurückzusenden, ist ein Gegenstand der Verhandlung zwischen Ihnen und dem betreffen den Verleger. Selbstverständlich ist, daß, wenn die Berechtigung der Zurücksendunz hinwegfällt, Sie den vollen Betrag zu vergüten verpflichtet sind. In Bezug auf den zweiten Punkt muß darauf hingewiesen werden, daß Sie nach dem Schulischen Adreßbuch die Verpflichtung übernommen haben, für jeden Brandschaden an solchen Artikeln, welche Ihnen in Commission zugesandt werden, aufzukommcn, und diesen Umstand hätten Sie meines Bedünkens nicht aus den Augen verlieren sollen, bevor Sie ein Ansinnen stellten, wie es in Ihrem Circular ausgesprochen ist. Nachdem Sie aber durch den Eintritt in dieses Vertragsverhaltniß gegen die gesammte Verleger schaft die Verbindlichkeit übernommen haben, bei einem vorkommen den Brandschaden volle Entschädigung zu gewähren, so muß es Ihnen anheimgestellt werden, ob Sie sich darüber aussprechen und Erklärungen abgeben wollen, wie Sie überhaupt dieses Haftpflicht- Verhältniß angesehen haben, oder ob Sie sich dessen vielleicht gar nicht einmal bewußt gewesen sind. Wenn aber, wie Sie im Börsenblatte aussprechen, ein großer Theil der Verleger sich weigert, den Be trag des Verbrannten von der Rechnung zu streichen, so ist eine solche Weigerung schon durch diesen einzigen Umstand vollkommen gerechtfertigt. Es ist dies, so viel ich weiß, der erste Fall, daß dieser Vertrag, welcher durch den Hamburger Brand veranlaßt wurde, zur praktischen Geltung kommt. Es mag jetzt schon man chen College» geben, der über die Entstehung, das Wesen und die Tragweite dieses Vertrags wenig oder nichts mehr weiß und aus diesem Grunde schon will es mir zweckmäßig erscheinen, alle diejeni gen, welche in diesem Verhältnisse zu der gesummten Verlegerschaft stehen, von neuem darauf hinzuweisen und aufmerksam zu machen, wie nothwendig es ist, sich aller derjenigen Bürgschaften zu ver sichern, um den aus diesem Vertrage hervorgehenden Verbindlichkei ten unter allen Umständen Nachkommen zu können. Was nun endlich den dritten Punkt anbelangt, so ist darauf Folgendes zu bemerken: 1) Die Vernichtung oder das Zugrundegehen einer Sache durch die Elemente oder solche Umstände, die zu verhindern man außer Stande gewesen ist, sind stets als Unglücksfälle zu betrachten. 2) Durch einen Unglücksfall soll ein Dritter redlicher Weise nie mals einen Vortheil ziehen. 3) Der dadurch entstandene Schaden wird stets von dem Eigen- thümer der Sache getragen. Der Eigenthümer von Waaren, Büchern, überhaupt von Sachen, welche entweder zum Ver kauf in Commission oder zur Aufbewahrung gegeben worden sind, ist der Producent, Verleger oder Verabreichet, und bleibt cs so lange, bis die ausgesprochene oder stillschweigend ange nommene Frist für die Zurückgabe nicht abgelaufen. Gesetzt den Fall, Sie waren berechtigt, die sämmtlichen Artikel, welche jener verbrannte Ballen enthalten hat, zurückzusenden, und gesetzt den Fall, Sie wären der Haftpflicht nicht beigetreten, so mußten Sic, da, wie oben angedcutet, Sie durch ein Unglück sich einen Vortheil nicht zuziehen dürfen, die Versicherungssumme, welche Ihnen die Direktion der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie gezahlt hat, an die betreffenden Verleger nach dem Verhältnis des Gewichts der von Ihnen zurückgeschickten Artikel verkhcilcn und zwar, nachdem für den Centner 20 Thaler vergütet werden, für jedes Pfund 6 Neugroschen. Damit würden Sie allen und jeden Verpflichtungen nachge kommen sein, und Niemand würde ein Recht gehabt haben, etwas mehr von Ihnen zu verlangen. Selbst der Vorwurf, daß Sie den fraglichen Ballen zum vollen Werthe hätten versichern lassen sollen, würde unstatthaft gewesen sein, denn, wer Ihnen nicht den Auftrag gegeben, sein Eigenthum zu versichern, hat kein Recht, von Ihnen zu verlangen, dieses auf Ihre Kosten zu bewirken. Schließlich möge noch erwähnt sein, daß es eine eigenthümliche Auffassung ist, wenn ein Herr B. im Börsenblatte Ihnen den Vor schlag macht, die von der Eisenbahn-Direktion erhaltene Entschä digungssumme dem Unterstützungsvereine zu überweisen. Das würde Ihrerseits eine Verfügung über fremdes Eigcnthum sein, und ein solches Verfahren würde einige Aehnlichkeit zeigen mit der Hand lungsweise des heiligen Crispin, der bekanntlich Leder stahl, um den Armen Schuhe daraus zu machen. Georg Wigand. Ueber Äreuzbandsendungen in Preußen. Die von Hrn. Langewiesche in Barmen in Nr. 112 d. Bl. mitgetheilte Postporto-Uebertretung vermehrt die nicht geringe An zahl von Fällen, wo preußische Buchhändler wegen Kreuzbandsend ungen, gerade mit Prospekten, denen der sie abscndcnde Sorti- mentshändler seine Firma aufgeklebt, und die um deshalb von der Postbehörde für unzulässig erachtet werden, in Strafe genommen worden. Die Bestimmungen des preußischen Passgesetzes: 1) daß das Versenden von Drucksachen, die nach ihrer Fertigung durch Druck irgend einen Zusatz enthalten, unter Kreuzband strafbar macht, 2) daß Circulären nur Datum und Unterschrift hinzugefügt werden darf, wie 3) den Adressen von Krcuzbandsendungen Name oder Firma des Absenders, werden von allen Ober-Postdirectoren nicht gleichmäßig ausgelcgt, und die Frage, um die cs sich in dem Lange- wiesche'schen Falle handelt: ob die unter einer «ous bsrule versandten Anzeige mitgcdruckte Firma der Vcrlagshandlung des in der An zeige angekündigtcn Buches schon der obigen sä 2 gestatteten Hin zufügung entspricht, eine weitere also strafbar sei, ist in der Thal eine zweifelhafte und verschiedenartig entschiedene. Eines hat aber die Ergreifung des gerichtlichen Weges gegen Straferlasse der Postbehörde jeder Zeit erwiesen, daß nämlich die Gerichte, und beson ders das Königl. Ober-Tribunal, stets daran sestgehallen: daß die Postgesetzbestimmungen auf das Strikteste auszulegen und zu handhaben seien; und das eine Bedenken in dem L.'schen Falle, daß eine aufgeklebte gedruckte Firma keine „Unterschrift" sei, würde sicher genügen, auch auf gerichtlichem Wege den Fall für strafbar erachtet zu sehen. Es bleibt im Allgemeinen den preußischen Sorkimentshandlern, wollen sie bei den Versendungen von Anzeigen rc. «aus bsnäo ihre Firma nicht auf der Adresse des Kreuzbandes selbst beifügen, nur übrig — und dies thun bereits Viele — ein für zu versendende Prospekte und Anzeigen allgemein passendes Circulär mit ihrer Firma drucken zu lassen, in dem sie sich über alles auf die Anzeige Bezug- habendc zu dem Empfänger aussprechcn können, und solches Octav- blatt der Eis bsnäe zu versendenden Anzeige beizulegcn. Ein solches Octavblatt führt dem Adressaten die Firma des Absenders deutlich vor Augen und schützt den Letzteren vor den verhängnißvollen — fünfThalern. Springer.
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