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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1857
- Sprache
- Deutsch
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Der §. 5 des hiesigen Landesgesetzes vom 10. Februar 1842 zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst schützt musikalische Werke bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Komponisten, falls dieser sich mit seinem wahren Namen genannt hat und zwar beginnen die 30 Jahre zu laufen mit dem auf den Tod des Componisten fallenden Kalenderjahre. Der, transitorische Bestimmungen enthaltende §. 22 des citirtcn Gesetzes bestimmt im Absatz 2: „daß den bereits erschienenen mu sikalischen Compositionen dieselben (die Bestimmungen dieses Ge setzes) ebenso wie den künftig erscheinenden zu Gute kommen; je doch ist der Schutz dieses Gesetzes den seit dem 1. Januar 1814 er schienenen Werken dieser Art mindestens bis zum 1- Januar 1852 zu gewähren." Der am 20. August 1845 im Herzogthum Braunschweig pu- blicirte Bundesbeschluß vom 19. Juni desselben Jahres gewahrt in No. 1 ebenfalls für Werke der Kunst einen Schutz gegen Nachdruck innerhalb 30 Jahre nach dem Tode des Componisten, berechnet aber den Anfang dieser Zeit vom Tode des Componisten an. Da nun Karl Maria von Weber am 5. Juni 1826 verstorben ist, so würde, wenn man den citirten Bundesbeschluß zu Grunde legt, der Schutz gegen Nachdruck seiner Compositionen mit dem 5. Juni, man aber, was zweifelhaft sein könnte, auf das erwähnte Brgunschweigische Gesetz zurückgeht, mit dem letzten Decembcr 1856 erloschen und gegen 1857 erschienene Ausgaben Weber'scher Com positionen auf Grund dieser Gesetze nicht vorzugehen sein. An dieser Lage der Sache ändert auch der im Herzogthume Braunschwcig am 24. Februar 1857 publicirte Bundesbcschluß vom 6. November 1856 nichts. Dieser verlängert nämlich denjenigen Werken den ihnen früher ectheilten Schutz, deren Autoren vor dem 9 November 1837 gestorben, welche aber noch am 6. November 1856 im Umfange des ganzen Bundesgebiets*) durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck geschützt sind. Dem erwähnten Bundesbeschlusse vom Jahre 1845 zu Folge ist aber jedenfalls im übrigen Bundesgebiete der den Weber'schen Compositionen gewährte Schutz gegen Nachdruck mit dem 5. Juni 1856 erloschen gewesen, dieselben waren also am 6. November 1856 keinesfalls mehr im Umfange des ganzen Bundesgebiets gegen Nach druck geschützt. Ich weise dcßhalb den von Ihnen gestellten An trag gegen den Buchdruckcrcibcsitzer Holle wegen der angeführten Thatsachen eine Untersuchung cinzuleiten, sowie Ihre übrigen damit zusammenhängenden Anträge als rechtlich nicht begründet zurück. Wolfenbüttel, den 6. October 1857. Der Staatsanwalt. W. Görtz. Vorstehende Verfügung wird dem Buchdruckcreibesttzer Holle hier in Abschrift zur Nachricht und als Modifikation der Verfüg ung vom 28. vorigen Monats ergangen auf Antrag des Buch händlers Schlesinger zu Berlin mitgetheilt. Wolfenbüttel, den 6. October 1857. Der Staatsanwalt. W. Görtz. *) Wir erlauben uns hiegegen die bescheidene Einwendung, daß die Worte des Bundesbcschluffes einfach lauten: ,,welche zur Zeit noch im Umfange d es Bu ndesg ebietes... geschützt sind", und also durch diese Fassung die andere Auslegung mit ihrer gcgentheiligen Folge ebenso be rechtigt erscheint, der gegenwärtig gewährte Schutz finde auf alle solche Werke Anwendung, welche zur Zeit überhaupt noch in einem Staate des deutschen Bundes Schutz genießen. — Im klebrigen ist es zu bedauern, d-ß eine deutsche Staatsbehbrde, welche zur Aufrechthaltung der gesetz lichen Ordnung besteht, so geringe Kcnntniß von ihren eigenen Landes- gesctzen hat, als aus den vorstehenden zwei Bescheiden mit ihren so ver schiedenartigen Motiven über ein und dieselbe Sache zu ersehen ist. Red. d. Börsenbl. Rechtsfälle. München, 2. October. In der Plenarsitzung des obersten Gerichtshofs, welche heute Vormittag stattfand, wurde in der mehr- erwähnten Klage gegen die Redaction der „Fliegenden Blätter" (Vgl. Nr. 46) das Erkenntniß publicirt. Die Redaction war wegen Nichtvorlage des sog. Pflichtexemplars zu 10 fl. Geldstrafe verurtheilt, auf erhobene Berufung aber vomAppcllationsgericht von Oberbayern freigcsprochen worden, weil dieses von der Ansicht ausging, daß die „Fliegenden Blätter" nicht als eine „Zeitung" im eigentlichen Sinn zu betrachten seien. Dieses Erkenntnis wurde indessen, nachdem die Staatsbehörde die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hatte, vom obersten Gerichtshof vernichtet, und die Sache zur nochmaligen Ver handlung an einen andern Senat desselben Appellationsgerichts ver wiesen. Da nun aber dieser Senat in derselben Weise wie der erstcrc entschied, und der k. Oberstaatsanwalt die Nichtigkeitsbe schwerde erhob, so mußte die Sache vor das Plenum des höchsten Gerichtshofes zur Verhandlung kommen, wobei in der Sitzung vom 29. v. M. der k. Gcneralstaatsanwalt sich derBeschwerde anschloß, und hiebei, mit Rücksichtnahme auf die Verhandlungen über das Paß gesetz in der zweiten Kammer, auszuführen suchte, daß von der Pflicht zur Vorlage von Pflichtexemplaren bloß wissenschaftliche pe riodische Schriften ausgenommen seien, deshalb alle andern periodi schen literarischen Erscheinungen im Sinn dcs Prcßgcsetzes als „Zeit ungen" zu betrachten wären. Dieser Ansicht huldigte auch das Plenum des höchsten Gerichtshofs, und wurde durch das heute ver kündigte Erkenntniß das Erkenntniß auch des zweiten Senats des obcrbaycrischcn Appcllgcrichts vernichtet, und die Sache zur nun mehrigen Endentscheidung an das Appcllationsgericht von Schwa ben und Neuburg verwiesen, das nunmehr seiner Entscheidung die Rcchtsansicht des obersten Gerichtshofs zu Grunde zu legen hat. (Allg. Ztg.) Misccllen. Berlin. — Es sind in letzter Zeit wieder Bedenken laut ge worden, ob die bei Holle in Wolfcnbüttel erschienenen Ausgaben der Mo zart'schen, Beethoven'schen, Haydn'schcn rc. Com positionen in Preußen rechtmäßig dcbitirt werden dürfen. Die Frage selbst, in wie weit es sich dabei um nach den preußischen Gesetzen nicht erlaubte Vervielfältigungen handelt, soll hier nicht erörtert werden. Die Holle'schcn Ausgaben sind allgemein Gegenstände des Sortimcntshandels geworden und können von diesem nicht beliebig bei Seite gelassen werden. Aber cs wäre doch wünschenswcrth, daß die einzelnen Musikverlcger, welche durch die Holle'schcn Ausgaben sich, das Gesetz für sich in Anspruch nehmend, in ihren Rechten verletzt fühlen, diese ihre Rechte öffentlich — im Börsenblatte — wahrten, wie dies bei Anlaß der Hollc'schen Ausgabe der Weber' schen Compositionen Seitens verschiedener Musikvcrleger geschah. Durch eine solche veröffentlichte Verwahrung kommt der preußische Sortimentsbuchhändlcr in die bessere Lage, wissen zu können, wo cs sich um einen vielleicht später verfolgten Nachdruck handelt, dann aber auch, auf diese Verwahrung sich stützend, dem Publicum die Besorgung solcher Hollc'schen Ausgaben leicht verweigern zu kön nen. Die betreffenden Musikverleger werden gebeten, dem Gegen stände einige Aufmerksamkeit zu schenken. Ein Sortimentshändlcr. Briefwechsel. Herrn L. R- in B. — Das sächsische Preßgesetz bestimmt in §. 27: ,,Als Vertheilung oder Verbreitung im Sinne von ... ist es nicht an- zuschen, wenn ein Commissionsbuchhändler verschlossene Packetc empfängt und sie, ohne den Inhalt derselben einzusehen, oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spcdirt." Ihre Befürchtung ist daher völlig unbegründet.
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