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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1857
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Die Königl. Sachs. Regierung, welche von allem Anfang an dieser Angelegenheit die größte und wohlwollendste Aufmerksamkeit und Theilnahme bewiesen, hatte Geheimrath vr. Weinlig, Abtheil- ungsdirector im Ministerium des Innern, und Regierungsrath von Witzleben beauftragt, den Verhandlungen beizuwohnen. Diese bei den Herren enthielten sich zwar — ihrer Instruction zufolge — aller Abstimmung, nahmen aber an den Erwägungen und Verhandlungen den eifrigsten und Gütigsten Antheil, und trugen durch die reichen Schatze ihres Wissens und ihrer Erfahrung nicht wenig zum ersprieß lichen Abschluß der Arbeit bei; Gleiches müssen wir vom Kreis- director von Burgsdorff rühmen, welcher auch eine der Sitzungen mit seiner Gegenwart und Theilnahme beehrte. Die Aufgabe war eine schwierige; sehr oft mußte zwischen Rechtsgrundsätzen und Herkommen, zwischen Wissenschaft und Praxis, zwischen Recht und Zweckmäßigkeit die feine richtige Grenzlinie durch Rede und Gegenrede erst gefunden werden; die oft bis in die Nacht sich verlängernden Sitzungen nahmen eine volle Woche in Anspruch; und nur die ganze treue Hingebung aller Commissionsmitglieder machte es möglich, innerhalb dieser Zeit die große Aufgabe zu be wältigen und einen Gesetzesvorschlag zu Stande zu bringen, der den Zuständen der Gegenwart sowohl, wie den wahrscheinlichen Ent wickelungen der Zukunft Rechnung trägt. Jetzt endlich liegt das Werk fertig und abgerundet vor, und zu seinem völligen Abschlüsse ist nur noch übrig, die Motive zu den in der Leipziger Occober-Conferenz beschlossenen Abänderungen einer re daktionellen Bearbeitung zu unterziehen. Wir müssen uns enthalten, auf das Materielle der Arbeit jetzt schon hier einzugehen, wie groß auch die Versuchung dazu sein mag. Denn der Entwurf wird vom Börsenvorstande der Königl. Sachs. Regierung mit der Bitte über reicht werden: bei hoher Bundes-Versammlung den Antrag zu stellen, auf Grundlage dieses Entwurfs ein Gesetz für Deutsch land zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung promulgiren zu wollen. Wir schließen diesen Bericht mit den Worten unsers Vor sitzenden in seinem Geschäftsbericht am Cantatesonntag 1857: „Der Abschluß eines deutschen Münzvertrages, die Berathung eines deut schen Handelsrechts dürfen wohl als günstige Vorzeichen für die Geneigtheit des Bundestages gelten, einen von der Corporation der zunächst Betheiligten ausgehenden, sorgfältig erwogenen Entwurf seinen Berathungcn zum Grunde zu legen, und wir werden uns hierbei gewiß der wohlwollendsten Unterstützung seitens der hohen Regierung dieses Landes zu erfreuen haben." Miscellcn. Aus Gotha haben wir über den Fortbestand des durch den Tod seines bisherigen Chefs beraubten Justus Perthes'schen Etablissements von sicherer Hand die Mitkheilung empfangen, daß die Erben dasselbe in gleichem Geiste und mit unverkürzten Mitteln fortzuführen beabsichtigen. So schmerzlich auch die Lücke des Dahingeschiedenen in dem ganzen Gange des von ihm beseelten Instituts empfunden werden muß, so hat doch dasselbe gerade durch die schöpferisch bildende Hand seines seitherigen Leiters, und dessen Talent, für sein vorgestecktes hohes Ziel die geeigneten Kräfte um sich zu vereinen, einen so bestimmten und selbstständigen Organis mus gewonnen, daß es allerdings in sich selbst die Gewähr einer unveränderten Fortdauer trägt. Aus D-ä nemark, 23. Oct., berichtet die Allg. Ztg.: In der letzten Sitzung des Landsthing ward das Gesetz gegen den Nachdruck der erstmaligen Berathung unterzogen. Lehmann zollte demselben große Anerkennung; es sei mit gewissenhafter Berück sichtigung der bedeutenden Vorarbeiten, welche von anderen Ländern ausgegangen seien, abgefaßt worden. Prof. Clausen hielt es für eine- natürliche Folge der eingeschränkten Bedingungen, unter welche die literarische Thätigkeit in Dänemark gestellt sei, daß die Beschützung des Rechts an literarisches Eigenthum sich hier spater denn anders wo als ein Bedürfniß erwiesen habe; und auch jetzt, sagte er, werden dramatische Wecke und deren Aufführung mehr von diesem Be dürfnisse berührt als die Bücherproduction im Ganzen. Jndeß wer den die Bedingungen der dänischen Literatur günstiger werden, so fern es dazu komme, daß man das, was in einem der drei nordischen Reiche geschrieben worden, als auch für die beiden anderen geschrie ben ansehe. Schon jetzt würde diese Ansicht durchdrungen sein, wenn die Buchhändlerverbindung zwischen den drei Reichen lebhafter gewesen wäre. Im Verhältniß wie dieser Verkehr zunehme, werde auch die Versuchung, durch Nachdruck sich zu bereichern, größer wer den. Daß nun eine dänische Uebersetzung aus dem Schwedischen als selbstständiges Werk verkauft werde, lasse sich durch Gesetz noch nicht untersagen; es würde sich aber von selbst verbieten, wenn man, wie der vorige Redner schon angcdeutet habe, zu der Erkenntnis ge kommen wäre, daß schwedisch und dänisch nur zwei verschiedene Dialecte derselben Sprache sind. Wenn nun aber eine Schrift sich als Uebersetzung aus dem Dänischen ins Norwegische ankündigen solltet Dies hält der Redner zuerst undenkbar. Hernach bemerkt er aber, daß in der norwegischen Schriftsprache norwegische Vocksaus- drücke sdie im Dänischen unbekannt sind) Vorkommen, und daß, wenn es jemand darauf anlegen wollte, einer dänischen Schrift mittelst Hereinnahme vieler solcher norwegischen Eigenthümlichkeiten ein fremdes Aussehen zu geben, dies gar nicht schwer fallen würde. Er meint daher, daß der §. 19 des Gesetzes, welcher über die „im Aus land gedruckten Werke dänischer Schriftsteller" spricht, einen solcher Umgehung des Gesetzes vorbeugenden Zusatz enthalten müsse. Dem nächst hält Clausen im Interesse der Literatur die Weglassung der letzten Bestimmung in §. 2 für wünschenswertst, wonach das aus schließliche Recht zur Herausgabe eines Werkes nicht auf des Ver fassers Ehegatten und Leibescrben, oder auf solche, denen er durch Contract oder Testament das Eigcnthumsrccht übertragen habe, ein geschränkt, sondern auch auf „andere Erben" ausgedehnt werde. Folge solcher zu weit gehenden Bestimmung könne werden, daß wichtige und nützliche Schriften eine Zeitlang, wo nicht ganz, aus dem Buchhandel verschwinden, so doch nur in schlechten Ausgaben zu erhalten seien. Die „andern Erben" haben keinen natürlichen Anspruch auf ein solches Recht, auch nicht das erforderliche Inter esse für den verstorbenen Schriftsteller. Der Gesetzvorschlag ward an eine Commission verwiesen. Die Rcdaction der „Zeitschrift für Musik" in Kopenhagen hat einen wichtigen Mangel des Gesetz vorschlags darin gefunden: daß es keine Bestimmung gegen däni schen Nachdruck der im Ausland erschienenen Musikalicn enthalte. Dies habe zur Folge, daß im Ausland dänische Mustkalien wieder um auch ohne Rücksicht nachgedruckt werden, und dies schade den dänischen Musikalienhändlern und Componistcn. Außerdem daß es unmoralisch sei, das Eigenthum eines auswärtigen Verlegers in dieser Weise zu gebrauchen, habe Dänemark auch großen Nachtheil von diesem Unwesen; der dänische Musikalienhandel müsse dabei zu Grunde gehen. Zur Herstellung eines Zusatzes zum Gesetz, welcher den Nachdruck ausländischer Musikalien verbiete, seien nur Verträge mit Deutschland und mit Frankreich nothwendig; denn auf die Er zeugnisse dieser Länder beschränke sich der dänische Nachdruck.
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