Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1857
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- 1857-12-16
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- 16.12.1857
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Nichtamtlicher Th eil. Rechtsfälle. (Fortsetzung aus Nr. 153.) Die Nichtigkeitsbeschwerde suchte diese Ansichten der Richter zu widerlegen. Sie hatte insofern vollkommen Recht, daß es für den Thatbe- stand des Nachdrucks resp. der unerlaubten Nachbildung nur auf dasjenige Sach- resp. Rechtsverhältniß ankommt, welches der Titel des Buches oder Werkes mit deutlichen Worten angibt, daß also Nebenverabredungen und Vertrage, welche hiermit im Widerspruche stehen, dabei gar nicht in Betracht kommen. Jener Titel ist eine Publikation, nach welcher sich das Publicum und die interessirenden Personen allein zu richten haben; das mit diesem Titel in wirklichem Widerspruch stehende wirkliche Sach- und Rechtsverhältniß ist für ^ das Publicum als nicht vorhanden zu betrachten. Das Wissen,! welches den llolu« des Nachdruckers bildet, ist nur nach jenem Titel des von ihm nachgedruckten oder nachgebildeten Werkes zu beur- theilen; ja, es könnte in Frage kommen, ob sogar sein Wissen, daß das wirkliche Sach- und Rechtsverhaltniß dennoch ein anderes, als das auf dem Titel bezeichnte sei, irgendwie in Betracht kommen könnte? Jedenfalls war es hier nicht festgestellt. Auf dem Titel standen Ernst und Korn zu Berlin als Verlagshandlung, mithin nach dem allein entscheidenden Wortsinne als alleinige Inhaber des Verlagsrechtes für Preußen und Deutschland überhaupt, d. h. nach gesetzlichem Begriffe als alleinige Inhaber des ausschließlichen Ver- viclfältiqungsrechtes deS in Rede stehenden Werkes. Da nun der Nachdruck oder die unerlaubte Nachbildung eine Verletzung dieses Vervielfältigungsrechtes ist, so würde es sich also darum gefragt haben, ob die Angeklagten dieses Recht von Ernst und Korn zu Berlin verletzt hätten, vorausgesetzt, daß diese auf dem vorgcschrie- benen Wege den Schutz des Gesetzes erworben gehabt hätten. Es ist vollkommen richtig, daß die Bezeichnung'des Herausgebers neben dem Verleger an sich ohne Einfluß sein würde, da sie ja nur den Unternehmer des Werkes, in diesem Sinne also den Eigenthümer desselben bezeichnet, der Verlag aber wiederum die Bedeutung des Erwerbs des in diesem Eigenthum enthaltenen Verviclfältigungs- rechtes, insoweit also die Bezeichnung eines Rechtsnachfolgers des Herausgebers, enthalt. Dagegen war es die andere Frage, welchen Einfluß cs habe, wenn zwar der Verleger in seinem Domicil die Vorschriften über den Schutz gegen den Nachdruck nicht erfüllt, wohl aber der Herausgeber in seinem Domicil, beide Domicile aber unter den Bundesgesehcn stehen. Diese Frage entscheidet der nach folgende Theil des die Beschwerde zurückweisenden Urtels des Ober- Tribunals ; es heißt: in'Erwnqung : daß nach der Feststellung der in München wohn ende Commissionsrath W. durch den lediglich auf seine Bestellung und auf seine Kosten durch den Kupferstecher Merz gefertigten Stich im Sinne der Gesetze über das literarisch-artistische Eigenthum, so wie nach allgemeinen Grundsätzen (§§. 925. ff. Tit. II. Thl. >. des Allg. Landrechts) als der Urheber und ausschließliche Eigenthümer des hier in Rede stehenden Kunstwerkes zu gelten hat, als welchen ihn auch die Jnstanzrichter erachtet haben; daß jedoch der Kupferstich nach der Feststellung folgende Signa turen trägt. München, herausgegeben von Earl W., hinter legt bei dem Königlichen Staats-Ministerium des Innern. Berlin, Verlag von Ernst und Korn (Gropius'sche Buch- und Kunsthandlung), ksrw, dlsw-Vork publis par t-oupil et Oomp. äsporie, kornion, Dominique OolnsZki et 6omp. und daß die Angeklagten, insbesondere aus der ausdrücklichen Ver- merkung des Verlags von Ernst und Korn in Berlin, neben der bloßen Heraus gäbe von Carl W. in München, sowie aus dem gesetzlichen resp. durch allgemeine Observanz anerkannten Rechtsver hältnisse des Verlegers und des Herausgebers, den Schluß ziehen, daß der Kupferstich nur in Berlin erschienen sei, und daß, da die gesetzlichen Vorschriften (§. 27. des Gesetzes vom 11. Juni 1837) über den Schutz des artistischen Eigenthums in Preußen durch die vocgeschricbene Anmeldung des Stichs bei dem obersten Euracorium der Künste zu Berlin nicht erfüllt seien — worüber Be weis angetreten wird — die Nachbildung in Berlin nach dem Schlußsätze des gedachten §. 27. erlaubt gewesen sei; daß nun zwar dieser Einwand insofern einen Schein hat, als der Verlagsvertrag nach §§. 996. ff. Tit. 11. Th. I. des Allg)Land- rechts und §. 9. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 dem Verleger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung des Werkes gibt, ihn also insoweit, als es sich um dieses Recht handelt, zum Rechtsnachfolger des Urhebers macht, der Nachdruck aber eine Verletzung des Verviel- fältigungsrcchts, mithin gegen den Verleger gerichtet ist, und dicscrEin- wand nicht dadurch beseitigt werden kann, daß, wie der erste Richter aus dem Vertragsverhälcnisse zwischen dem Commissionsrath W. einerseits, und Ernst und Korn andererseits feststellt, den letzteren in der That nur der Commissidnsdebit übertragen sei, auch nicht dadurch, daß nach der Bemerkung des Appellationsrichters, außer Ernst und Korn in Berlin, auch Pariser und Londoner Firmen auf dem Kupfer stich benannt seien, weil dem Publicum gegenüber die ausdrückliche Bezeichnung des Verlags nur die allein entscheidende sein kann, und cs sich nicht um den nicht publicirten Vertrag, wonach dennoch kein Verlagsrecht von Ernst und Korn, sondern nur der davon rechtlich ganz verschiedene Commisstonsdebit in Wirklichkeit bestehe, handeln kann; und weil ein Verlagsrecht von Ernst und Korn zu Berlin für Deutschland sehr wohl selbstständig neben einem Ver lagsrecht von Goupil zu Paris für Frankreich und von Colnaghi zu London für England bestehen kann; daß indeß auch bei dieser Lage der Sache der auf dem Kupfer stich befindliche Vermerk: „München, herausgegeben von Carl W ", in Verbindung mit der fcstgestellten Thatsache, daß W. in Gemäß heit des bayerischen Gesetzes vom 15. April 1840 Artikel V. und zu dem dabei obwaltenden Zwecke zwei Exemplare des Stiches bei dem Königlich Bayerischen Ministerium des Innern zu München dcponirt, sowie diese Deposition aus dem Kupferstiche vermerkt hat, nicht als wirkungslos erachtet werden darf; daß nämlich jener Artikel v. des bayerischen Gesetzes vom 15. April 1840, dessen Text in beglaubigter Form zu den Acten gebracht ist, in Verfolg der vorangehenden Vorschriften, welche den Urhebern literarischer oder künstlerischer Producte den Schutz gegen Nachdruck oder Nachbildung zusichern, Folgendes bestimmt: Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Erzeugniß der Lite ratur oder Kunst durch mechanische Vervielfältigung heraus gibt oder herausgeben läßt, ist verbunden, bei der Her ausgabe desselben zwei Exemplare u. s. w. an das Königliche Ministerium des Innern abzuliefern u. s. w ; daß diese Bestimmung also in gleichem Sinne, wie diejenige des §. 27. deS preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 dahin zu deuten ist, daß diese Dcposition der Exemplare eine Bedingung zur Erwerb ung des Schutzes gegen Nachdruck, resp. Nachbildung sei; daß also, wenn dem Herausgeber in Folge der Deposition in Bayern dieser Schutz zusteht, er denselben vermöge der Bundesgesetze auch in allen anderen deutschen Staaten beanspruchen darf, und dieser Schutz nicht dadurch wirkungslos werden kann, daß er den Verlag an einen
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