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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1864
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- Deutsch
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15, 3. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 239 24. Kovbr. VerlsK von 8. Sckotts Söllne in VIsiiiL 36196. rv» irr, 8., et D. Vieuxtemps, Orpbee 6s 61 u eie. Duo bi-illsnt poor Disno et Vision. Oollsction 6e Duos. Osk. 7. 2 N. 24 Icr. 25. November. VerlsK von I-ouis Dsuer in Dresclen. 7. Xunre, 6ustsv, BoKen-8cl>üti!en-IVlsi'scl> 6er priv. Lo- Ken-8oliütron-6eseIIsct,skt ru Dresclen. Op. 145. für Dis- noivrte. 5 K-s 26. Kovbr. VerlsK von 6. 8. Deters, Luresu 6e Nuslgus in I-eipLiA. 8. 6. D-, Dionsks polslcs (lllnbions) pour Oksnt svec Disno. 5 K-s. 9. Dütßen, ö-, 6ie Lunst 6er 8eklkerti§lieit. 29 tsxliclis OebunKen mit Disnokorte. LiiiKekübrt im Oonservstorlum 6er iVlusilc Berlin. 1 19 Kzs 3. Deceinbsr. VsrlsK von I'r. Listner in I-eipLiA 36II9. DurZmüIIer, Norbert, lVIssilcsliscker Kscblsss. 6on- csrt (Dis moll) kür 6ss Disnokvrte. Op. 1. mit Orcliester. 6 Dsssslde k. Disnolorte sllsin 2 ^ 11. — 8inkonie Ko. 1 (Omoll) für Orcliester. Op. 2. Dsr- titur. 5 19 Kzs 12. Deller, 8tepken, 8in Krosses .41buinblstt un6 ein Iclei- nes lür Disno. Op. 119. 25 K-s 13. 8cl>skker, ^vKUst, Dss Lsronieter (Icomiscliss Duett) für 2 8i»Kstiinmen mit Legleitunß 6es Disnoforts. Op. 192. 29 K/ 14. Isoliert, 5V., DieüerKsrten für 6ie vieiblicke 6ugen6. 8ine 8smmlu»g 2stimmi§er OessnZs mit LeKleitunZ 6s» Disnokorte. Op. 149. 1 Nichtamtlicher Th eil. Zu dem Verbot der „Gartenlaube" iu Preußen. Die in Nr. 11 d. Bl. geschehene Mittheilung, daß das, Ende 1863 in Preußen ergangene Verbot der ferneren Verbrei tung der in Leipzig erscheinenden „Gartenlaube" rückwirkende Kraft habe und sich auch auf alle, vor dem Verbote erschienenen Jahrgänge und Nummern der „Gartenlaube" beziehe, muß mit Grund befremden. Der mit der Mittheilung veröffentlichte Be scheid ist seitens der Verwaltungsbehörde ergangen, er spricht eine Ansicht derselben aus, der sich der Richter, vor besten Forum der Gegenstand vorkommenden Falles endgültig ent schieden werden würde, schwerlich anschließen dürfte. Wir könnten zugeben, daß die Wortfassung des betref fenden §. 52. des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851, welcher von der, dem Ministerium des Innern zustehenden Befugniß des Verbotes der ferneren Verbreitung einer ausländischen Zeitung handelt, Zweifel in der Auffassung der Worte „fernere Ver breitung" zulaste; eine unbefangene Prüfung der Absicht des Paragraphen, seiner Entstehung, seines Zusammenhanges mit den sonstigen Prinzipien des Preßgesetzes von 1851, der Conse- quenzen einer Handhabung, wie die obige Ansicht der Verwal tungsbehörde solche will, —wird dieseZweifcl sehr schnell bannen und die noch so geschickte Jnterpretirungskunst gar einfach zu einem andern Resultate führen. Nach der Preßverordnung von 1850, welche dem zur Zeit in Preußen gültigen Preßgesetze von 1851 voranging, stand dem Minister des Innern das Verbot der Verbreitung jeder, außer halb Preußen erschienenen Druckschrift zu. In dem Rcgiecungsentwurfe des neuen Gesetzes war diese Bestimmung beibehalten. Bei der Berathung in den Kammern wurde man aber sehr bald darüber klar, daß das Verbot einer Druckschrift nur durch den Richter erfolgen könne und daß jedes Abwei chen hiervon dem Prinzips der Preßfreiheit entschieden wider spreche. Das der Verwaltung '— dem Ministerium des In nern — zustehende Verbot einer Druckschrift mußte darnach von selbst fortfallen. Bei der periodischen außcrpreußischcn Presse wurde geltend gemacht, daß, während bei der preußischen perio dischen Presse die Möglichkeit gegeben sei, die Verbreitung einer Nummer strafbaren Inhalts durch Beschlagnahme sofort bei deren Ausgabe zu verhindern, außerdem den Redacteur resp. Verleger zur Verantwortung zu ziehen, bei der außerpreußischen periodischen Presse die Beschlagnahme in Preußen und die darauf folgende Verurtheilung der betreffenden Nummer durch den preu ßischen Richter erst möglich ist, nachdem die Nummer ihre Ver breitung gefunden hat. Man sah hierin eine durch die Verhält nisse bedingte günstigere Stellung der außerpreußischen Zei tungspresse vor der preußischen selbst, während die erstere durch den Fortfall des verantwortlichen Redakteurs und Verlegers noch dazu die geringere Garantie biete; und allein aus diesenMo- menten kam man zu den Bestimmungen des in Rede stehenden H. 52.; man wollte durch dieselben der Verwaltung dieMöglichkeit geben, die Verbreitung einer außerpreußischen Zeitschrift, die durch ein preußisches Gericht einmal eineVerurtheilung erfahren, und dadurch scheinbar sich als ein in Preußen strafbares Pceßer- zeuqniß charakterisirt hat, v on da an zu untersagen. Die bis zu dem Verbreitungs-Verbote erschienenen Nummern der außerpreußischcn Zeitschrift sind ein Preßerzeugniß wie jedes andere; ist ihr Inhalt keiner gewesen, um dessentwillen der Rich ter die Vernichtung ausgesprochen hat, so kann die Verwal tung auch ihreVerbreitung nichtuntersagen. Geschieht dies, so träte damit die Verwaltung an die Stelle des Richters, und das wäre die Censuc. Es steht aber der Verwaltung nie zu, ein einmal nach den Gesetzen zu verbreiten gestattetes Preß - erzeugniß — zu einem zu verbreiten nicht gestatteten zu machen; der ß. 52. gibt ihr unter den bezeichneten Umständen nur dicBefugniß zu sagen, daß die ferneren Nummern einer äußer- preußischen Zeitschrift nicht mehr verbreitet werden dürfen; die einmal zu verbreiten gestatteten Nummern können von solchem Verbote nicht berührt werden. Auch Rönne spricht sich hiermit übereinstimmend aus und wir zweifeln keinen Augenblick, daß der Richter in gleicher Weise entscheiden würde. Das Verbot der „Gartenlaube" in Preußen und die daran anschließenden Beschlagnahmen des in Berlin erscheinenden, für die seitherigen preußischen Leser der „Gartenlaube" bestimmten „Volksgartens" haben überhaupt zu manch' eingehender Prüfung der betreffenden Paragraphen des preußischen Paßge setzes angeregt. Wie bekannt, sind jene wiederholten Beschlag nahmen des in Berlin erscheinenden „Volksgartens" nicht etwa wegen des, durchaus nicht strafbaren Inhalts erfolgt, sondern weil der „Volksgarten" mitder in Leipzig erscheinenden, in Preu ßen also verbotenen „Gartenlaube" identisch sei, wie ja die Verleger beider Wochenschriften kein Hehl daraus gemacht haben und machen werden, daß der „Volksgarten" die für die bisheri gen preußis ch e nAbonncnten der „Gartenlaube" bestimmte Fort setzung ist. Wir wüßten nun nicht, durch welchen Paragraph des preu ßischen Preßgesetzes ein solches Forterscheincn einer in Preußen verbotenen außerpreußischen Zeitschrift in Preußen selbst — 32*
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