Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1892
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- 1892-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1892
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vie Entwürfe einer Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel »nd den deutschen Schriststeller-Berband von vr. Karl Schaescr-München. Die getrennte Ausarbeitung zweier Entwürfe einer »deut schen Verlagsordnung» aus de» hierbei vorwiegend in Frage kommenden Jnteresseuten-Eruppen der Buchhändler einer- wie der Schriftsteller andrerseits dürfte dem nationalen Werke, dessen Zustandekommen man aus beiden Seiten hiermit fördern wollte, bei näherer Betrachtung weit eher genützt als geschadet haben. Vor allem haben sich durch die getrennte Bearbeitung des Stoffes die Meinungen und Urteile über verschiedene bei Vervielfältigung von Geisteserzeugnisscn austauchende, mitunter strittige Fragen aus beiden Seiten geklärt und befestigt. Man ist unter Zugrundelegung von Erfahrungen, die man unmittel bar aus der Schriftsteller- und Verlegerpraxis heraus während der letzten zwanzig Jahre gewonnen hat, auf der einen wie auf der anderen Seite in Wahrung des Jntercssenstandpunktes bei der Entwurssanlage vielleicht etwas zu selbstschöpserisch vor gegangen; indes wird wohl die Erkenntnis, daß man, um ein den Interessen beider Gruppen Rechnung tragendes »Ver lagsrecht- zu schaffen, beiderseits etwas ab- und zugeben müsse von dem, was man bisher dem anderen entweder gar nicht oder nur höchst ungern zubilligte, aus dem Streit der Meinungen zuletzt als Siegerin hervorgehen. Es hat sich aus den beiden Entwürfen die eine Thatsache mit Sicherheit feststellen lassen, daß dieselben in manchen Punkten die Unterlagen für ein neues, in der Fortentwickelung begriffenes Verlagsrecht enthalten. Es hat sich gezeigt, daß das vor kurzem erst zu den Jahren seiner Voll - Mündigkeit gelangte Reichs urheberrechtsgesetz, soweit es die geschäftliche Seite litterarischer Unternehmungen streift, nicht mehr voll und ganz mit denjenigen Anschauungen übereinstimmt, welche sich im Lause der letzten einundzwanzig Jahre sei es aus der Verleger-, sei es aus der Schriftsteller-Praxis heraus als üblich oder feststehend für die Zunächstbeteiligte» entwickelt haben. Der fortwährende Zank und Zwist, der heute in gewissen Fragen zwischen der Verleger und Schriftstellerwelt in oft so unerquicklicher Weise zutage tritt, mag Wohl in jenem »Kontraste» seine treibende Ursache haben, und es wird sich daher fragen, ob nicht Hand in Hand mit den Beratungen über den Erlaß einer deutschen Verlagsordnung eine Revision des Reichsurhebergesetzes einzutreten haben wird, um beide Gesetze mit einander in denjenigen Einklang zu bringen, der den tatsächlichen Verhältnissen in ihrer seitherigen Fort entwickelung und der aus ihnen gebildeten Rechtsanschauung der Verleger und der Schriftsteller in geeigneter Weise Rechnung trägt. Durch die getrennte Ausarbeitung zweier verschiedener Entwürfe für eine Verlagsordnung ist aber auch unzweijelhaft das Zustandekommen einer deutsche» Verlagsordnung ganz wesent lich gefördert worden. Es war wohl vorauszusehen, daß ein vereintes Marschieren beider Jnteressenten-Gruppen aus diesem Arbeitsgebiet, daß ein Sich-Einigen und Zusammcnfinden der vielen strittigen Punkte wegen, die im voraus zu schlichten ge wesen wären, nicht gut möglich gewesen wäre. Jeder derartige Versuch hätte viel Zeit gekostet, und die einzuberufende» Kon ferenzen hätten schließlich doch nicht die erhoffte Einigung zustande gebracht. Man hätte sich das Vorwärtsschreiten aus dem be tretenen Wege gegenseitig unsäglich erschwert, und es wäre womöglich die gute Sache — wie dies meistens der Fall — an der Uneinigkeit beider Teile oder.dem Widerstande Einzelner schließ lich gescheitert. So aber liegen heute in durchaus selbständiger Fassung zwei getrennte Entwürfe vor, in deren jedem die Rechtsanschau ungen und Wünsche einer Jnteressenten-Gruppe zum klaren und bestimmten Ausdrucke gelangt sind. Man hat damit eine Grundlage geschaffen, auf der sich weiterbaucn läßt, und der deutschen Reichsregierung, welche in absehbarer Zeit mit der Regelung der Verlagsrechtsvcrhältnisse sich zu befassen haben wird, sind hierdurch die gesetzgeberischen Vorarbeiten ganz wesentlich erleichert. Das Reichsjustizamt, dem beide Entwürfe demnächst zur Beurteilung vorliegen werden, erhält durch sie nicht nur ein getreues Bild von den in Verleger und Schriftstellerkreisen heute vorherrschenden Rechtsanschauungeu und den auf litterarisch-gewerblichem Gebiete aus letzteren sich entwickelnden Strömungen und Gegenströmungen, sondern es wird auch in der Lage sein, unter Zugrundelegung jener beiden Ent würfe einen dritten geläuterten Entwurf auszuarbciten, der allen gerechten Anforderungen aus beiden Seiten Rechnung trägt. Bis zur Stunde, in welcher jener dritte Entwurf einer deutschen Verlagsordnung dem Reichtstage vorgelegt werden wird, mögen erhitzte Gemüter de» mittlerweile entstandenen Jnteressen- streit zum Schaden beider Teile fortsetzen, mögen Verleger ein seitig auf ihren Forderungen beharren und Schriftsteller die Wahrung ihrer Interessensphäre nach dem für sie ausgearbeitcten Entwürfe bei Abschluß von Vcrlagsverträgen sich angelegen sein lassen; im übrigen wird, selbst wenn wir eine »deutsche Ver la gsordnung» einmal besitzen, es sich nie verhindern lassen, daß die eine oder andere Jnteressentengruppe ihre eigenen Sonderbestimmungen dadebe» in Geltung treten läßt. Die Thatsache, daß der Reichsregierung demnächst die Entwürfe beider Gruppen zur Prüfung und geschäftlichen Weiterbehandlung vorliegen werden — Entwürfe, die nach ihrem Inhalte auf die künftige Gestaltung des Berlagsrechtsschutzes in Deutschland einen wesentlichen Einfluß ausüben müssen — diese Thatsache bürgt dafür, daß auch von maßgebender Stelle die ganze Angelegenheit nun in Fluß kommen und einer ernsten Beratung für würdig befunden werden wird Diese eine That sache allein ist schon an und für sich, als ein -lait »ccvmpli« betrachte«, von hoher, nicht zu unterschätzender Bedeutung für alle und jeden, denen die feste und endgiltige Regelung der zwischen Verleger und Schriftsteller bestehenden Rechtsver hältnisse und ihrer an die Vervielfältigung und Verbreitung litterarischer Werke geknüpften Wechselbeziehungen am Herzen liegt. Von jenem neutralen Gesichtspunkte aus erscheint denn die bisher getrennt entwickelte Thätigkeit, sowohl des Ausschusses des Börsenvereins deutscher Buchhändler, als auch der Verlagsrechtskommission des deutschen Schriftsteller-Ver bandes in ruhigem Lichte, und man darf wohl die Vertretungen beider Teile zu dem, was sie unter Aufwand vieler Opfer an Zeit und Arbeitskraft um der Sache willen in der gemeinsamen Angelegenheit—wenn auch aus getrennten Wegen — bisher geschaffen und erreicht haben, ausrichtig beglückwünschen. Es ist fürwahr keine leicht zu bewältigende Ausgabe gewesen, welcher beide Teile mit anerkennenswerter Ausdauer und Hingebung oblagen. Daß der gegenteilige Jnteressenstandpunkt da wie dort vielleicht an einzelnen Stellen der Entwürfe etwas allzu stark zum Aus druck gekommen ist, verschlägt dem Werte nichts, den beide Ar beiten als Erzeugnisse ebenso ernstlichen wie entschiedenen Strebens und zielbewußtcn Wollens unbedingt für sich beanspruchen dürfen. Bundesrat und Reichstag werden als ausschlaggebende Faktoren jetzt Gelegenheit haben, zu jenen beiden Vorlagen Stellung zu nehmen. Hoffen wir, daß sie sich der Angelegenheit mit ebenso großer Wärme annehmen werden, wie dies bisher in den beteiligten Kreisen geschehen ist. Mögen sic als weise Schieds richter nach Recht und Billigkeit ihres Amtes walten, daun werden sie auch in jenen Fragen, in denen Schriftsteller und Verleger zur Zeit noch auseinander gehen, derjenigen Lösung mächtig sein, von der das Zustandekommen des nationalen Einigungs werkes für Schriftsteller und Verleger heute noch abhängt. — Nachfolgende kurze kritische Erläutcrungen^zu Ent-
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