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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1929
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- 1929-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1929
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- Deutsch
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Du zogst den Jüngling, jetzt den Mann, Wie einst in deinen holden Bann Und lehrte einst dein Schielerwein Uns schielen nach dem Mägdelein, Jetzt nur noch ein verstohl'ner Blick So stillvergnügt zurück, zurück, In schöne Zeit, in scl'ge Zeit, Da uns das Herz so weit, so weit . . . Verändert hat sich jetzt das Bild, Die Gattin tugendhaft und mild, Die wir uns selber mitgebracht, Mit Liebe unser Tun bewacht, Nicht mehr nach Schmetterlingsmanier Ein Röslein dort, ein Nöslein hier, Wie einst, wie einst in sel'ger Zeit, Das Herz ist nicht mehr ganz so weit. Und doch, je mehr vom Schielerwein, Stellt sich das alte Schielen ein, Wir schielen links, wir schielen rechts, Die Schwäche unseres Geschlechts, Daß man mit seinen Augen schielt Und links und rechts sich Schönes stiehlt, Wie einst, wie einst, in sel'ger Zeit, O Schielerwein, noch heut', noch heut'. Ja, das macht nur der Schielerwein, Daß wir verwechseln Mein und Dein, Drum klagen wir allein dich an, Du hast's uns wieder angetan, Das macht, weil du so rosig fein Wie Wangen holder Mägdelein Aus schöner Zeit, aus sel'ger Zeit, Wo uns das Herz so weit, so weit. . . So klang's einmal. — So manches Jahr Schwand wieder hin, grau ward das Haar, Grau ward die Zeit und tief die Not, Du Schielerwein bliebst rosarot. Und schielen wir ins Glas hinein, Umtanzen uns in langen Neih'n Die Mägdelein aus schöner Zeit, O Schielerwein, noch heut', noch heut'. H. F- Antiquariatskataloge zollpflichtig? Von I)r. Heinrich Schreiber. Bücher sind zollfrei — warum sollte man auf den Gedanken kommen, daß etwas, das die Erscheinungsform des Buches zeigt, doch zollpflichtig sein könnte? — Als ich auf meine Bestellung hin ein Paket Antiquariatskataloge aus London erhielt und sie getrost glaubte vom Zollpoftamt nach Hause tragen zu können, hatte ich die Rechnung ohne die Zollbehörde gemacht; denn obwohl ich die (als Antiquariatsverzeichnisse veralteten) Kataloge wie jedes andere antiquarische Buch bezahlt hatte, betrachtete die Behörde sie als Preisverzeichnisse und als solche für zollpflichtig. 'Erst ein längerer Schriftwechsel führte zur Entscheidung der Zollfrei heit. Ich führe die wesentlichen Stellen daraus an. Meine An fechtung des Steuerbescheides wies der Präsident des Landesfinanz amtes unterm 18. 8. 1928 als unbegründet zurück. Unter den Grün den dieser Entscheidung heißt es: Der Anfechter bestreitet die Eigenschaft der Ware als Kataloge nicht. Kataloge sind in dem zur richtigen Anwendung des Zoll tarifs dienenden Warenverzeichnis auf S. 350 namentlich aufge- fllhrt. Die unter Ziffer 1 daselbst genannten Kataloge für Samm lungen kommen im vorliegenden Falle nicht in Frage, es handelt sich vielmehr um solche, die unter Ziffer 2 aufgeführt sind. Hier ist auf Preisverzeichnisse verwiesen. Dieses Stichwort (S. 552 a. a. O.) unterscheidet bei Preisverzeichnissen aus Papier zwischen losen, gehefteten und eingebundenen. Die gehefteten, zu denen die strittige Ware gehört, sind nach Tarif Nr. 670 mit 120 NM für 1 ckr. zoll pflichtig. Die Verzollung ist daher zu Recht erfolgt. Der Umstand, daß die Preisverzeichnisse veraltet sind und vom Anfechter als lite rarisches Erzeugnis gekauft und verwertet werden, kann daran nichts ändern. Geschäftlichen Zwecken und Bedürfnissen entstammende Mitteilungen von Preisen können zwar im Laufe der Zeit veralten und ihren geschäftlichen Wert verlieren, sie können aber nicht dadurch nachträglich zum literarischen Erzeugnis werden. Auch 1072 daß sie zum Gegenstände einer wissenschaftlichen Untersuchung gemacht werden, kann sie nicht in ihrem objektiven Bestand ver ändern. Das ist das Entscheidende. Es handelt sich beim Ansechter nur um besondere Interessen lind persönliche Verweudungsabsichten, während nach den allgemeinen Grundsätzen des Zollrechts ntcht der einzelne Verwendungszweck, sondern Menge und Beschaffenheit der eingeftthrlcn Ware die Erhebung des Zolls bestimmen (V.Z.G. vom 1. VII. 1869, § 32). Aus meiner Nechtsbeschwerdeschrift an den Neichssinanzhof, gegründet auf § 267, 2 der Neichsabgabenordnung: 1. Die Begründung der Anfechtungsentscheidung verweist aus S. 350 des Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif und fährt fort: »Die unter Ziffer 1 daselbst genannten Kaialoge für Samm lungen kommen im vorliegenden Falle nicht in Frage«. Das Waren verzeichnis nennt jedoch nicht Kataloge für Sammlungen, sondern »Verzeichnisse von Büchern . . ., die in Sammlungen solcher Gegen stände enthalten sind«. Die von mir eingeführten Kataloge sind Verzeichnisse von Büchern, die sich in der Sarmnlung des die Bücher zum Verkauf stellenden Besitzers zur Zeit der Katalogherstellung befanden. (Es tut hier nichts zur Sache, daß der Herausgeber des Kataloges und damalige Mitbesitzer der Bücher, Herr Ernst PH. Goldschmidt, tatsächlich ein weitbekannter ernsthafter Büchersammler, nicht nur Antiquar ist; es ist wesentlicher, daß die in den Kata logen aufgezählten Bücher durch ihre systematische Gruppierung aus dem Verzeichnis eines Bücherlagers das einer Büchcrsammlung machen.) Das Warenverzeichnis unterscheidet weder den Zweck, zu dem solche Kataloge von Büchersamanlungen hergestellt sind, noch ob sie mit Preisen versehen sind oder nicht. Ein hoher Prozentsatz aller Antiquariatskalaloge geht unter Titeln wie: »Verzeichnis einer Sammlung wertvoller Bücher aus dem Besitz . . .«, oder ähnlich, womit ohne weiteres der Tatbestand der ersten Gruppe Kataloge des Warenverzeichnisses gegeben ist. Solche Kataloge werden wie Bücher behandelt, sind also zollfrei. 2. Man kann die beiden im Warenverzeichnis unterschiedenen Arten Kataloge als eine Trennung in Kataloge literarischer Art und solche für geschäftliche Zwecke betrachten. Dies scheint auch die Auffassung der Anfechtungsentscheidung zu sein und sie rechnet die strittigen Kataloge zur letzteren Art. Fällt aber nun dieser Zweck fort, so fällt auch der Sinn der Trennung, und es bleibt für die ungültigen Kataloge entweder Behandlung als Bücher oder als bedrucktes Papier, vielleicht auch als nur zum Einstampsen ver wendbares Papier. Die von mir bezogenen Kataloge sind un gültig, dienen nach dem Willen des Herstellers nicht mehr geschäft lichen Zwecken, wie ich in der Anfechtungsschrift näher ausgeführt habe, können also nicht mehr als Preisverzeichnisse behandelt werden. 3. Die fraglichen Kataloge brauchen ein literarisches Erzeugnis (Bücher im Sinne von Nr. 674, Abs. 1 des Zolltarifs) nicht erst (durch Wegfall des geschäftlichen Zweckes) zu werden, wie mir die Anfechtungsentscheidung entgegenhält; sie sind es von Anfang an. Antiquariatskataloge von der Art der von mir bezogenen llbertreffen an literarischem Wert durch die wissenschaftlichen Beschreibungen und Anmerkungen eine ganze Anzahl von unbestritten anerkannten rein literarischen Bibliothekskatalogen um ein Bedeutendes. Daß damit anfangs ein geschäftlicher Zweck verbunden ist, braucht nicht zu wider streiten; auch der Katalog einer Leihbibliothek ist literarisches Er zeugnis (ohne in den Verdacht eines Preisverzeichnisses zu kommen) und dient daneben doch geschäftlichen Zwecken. Diese Einschätzung der Antiquariatskataloge zeigt sich auch darin, daß wissenschaftliche Bibliotheken heute solche Kataloge kaufen und unter ihre Bestände als wichtige bibliographische Literatur aufnehmen. In der An- fechlungsschrift habe ich dargetan, daß sich die Betrachtung der ein geführten Kataloge als literarisches Erzeugnis nicht nur auf meine »besonderen Interessen und persönlichen Verwendungsabsichten« gründet, wie die Entscheidung annimmt, sondern ebenso auf die Auffassung des Verkäufers, der doch sicher nicht ein Verzeichnis von Büchern, die er nicht mehr hat, verkauft, um Bestellungen auf diese Bücher anzuregen. Aber diese Auffassung hat noch viel breiteren Boden, wie der Aufsatz »Die Bedeutung der Antiquariats- und Auktionskataloge für den Bibliographen« von Hans Bohatta im Archiv für Bibliographie Jg. 2, H. 2 zur Genüge zeigt. 4. Die Beschaffenheit der eingeführten Ware bestimmt den Zoll. Die Beschaffenheit der eingeführten Kataloge ist: antiquarisch. Das antiquarische Buch steht unter anderen Verkaufsbedingungen als das neue. Die antiquarisch gewordenen Kataloge werden verkauft; oft sogar als Bücher in Antiquariatskataloge ausgenommen; früher wurden sie zu Werbungszwecken gratis versandt. Wie andere anti quarische Bücher sind sie teurer geworden. Neu dienten sie dem Buchhandel; jetzt dient der Buchhandel ihnen. Nichts kann es so deutlich machen, daß die Bezeichnung »Preisverzeichnis« unzutreffend ist. Als Preisverzeichnisse sind die Kataloge entwertet, was nicht
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