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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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25, 1. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtjchn. Buchhandel. 1377 haben wollen, dann müssen wir die Hälfte des Strafgesetzbuches abschaffen. Entschuldigen Sie, wenn ich nicht immer meiner Disposition gemäß gesprochen, wenn ich mich vielleicht mehrfach überstürzend ausgedrückt habe; es ist geschehen in der Absicht, die Sache in so später Stunde für Sie möglichst kurz zu machen. (Bravo!) (Nach persönlichen Bemerkungen der Redner Krause und vr. Popert Vertagung um 12 Uhr 10 Min.) (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. * Ehrung der Firma I. I. Weber. — Das bekannte Leipziger Verlagshaus der Jllustrirten Zeitung gibt seit Jahren auch eine illustrierte Exportzeitschrift heraus, die in deutscher, spanischer und englischer Sprache über die ganze Erde verbreitet ist. Eine soeben in spanischer Sprache erschienene Sondernummer fand in dem Maße die reichste Förderung der spanischen Handels kammern, des spanischen Botschafters in Berlin und sogar das Interesse des Königs von Spanien, daß der letztere sein Bild mit eigenhändiger Namensunterschrift dazu sandte. Diese Sondernummer des »Ll 6oivpr».cko>« liegt nun in glänzender Ausstattung und mit reichem Bilderschmuck vor, und es ist wohl begreiflich, daß derartige Leistungen zugunsten des deutschen Exporthandels im Auslande Erfolg haben. Am Sonnabend den 21. d. M. empfing der spanische Botschafter in Berlin, Don Luis Polo de Bernabs, in Audienz den Chef des Hauses Weber, Herrn Horst Weber, in Begleitung des Redakteurs des »Lowpraäo,«, des bekannten Hispanophilen Or. E. Henrici, um die Exemplare der Sondernummer in Empfang zu nehmen, die das altbekannte Verlagshaus dem König von Spanien und dem spanischen Bot schafter widmet. Beide Exemplare sind in je einem starken Pergamentband enthalten, dessen Vorderseite in Handmalerei das spanische Wappen mit der Königskrone zeigt, dazu die Widmungs inschrift; beide Bände sind Meisterwerke deutscher Bücherkunst. Seine Exzellenz unterhielt sich nach der Überreichung längere Zeit an gelegentlichst mit dem Chef des Hauses und dessen Redakteur über die deutsch-spanischen Handelsbeziehungen. ' Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten. Vergl. Nr. 7 d. Bl.) — Das Urteil im Prozeß Peter Ganter wurde am 29. Januar vom Reichsgericht verkündet. Die Revision der An geklagten Ganter und Hamburg wurde als unbegründet ver worfen. Bekanntlich war Ganter am 27. Juli v.J. vom Land gericht I in München wegen Urkundenfälschung, versuchten Be truges und Postdelikts zu einem Jahre Gefängnis verurteilt worden, Hamburg wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu 14 Tagen Gefängnis. — Die Begründung, die das Reichs gericht seiner Entscheidung bezüglich der materiellen Revisions beschwerde gegeben hat, ist von allgemeinem Interesse, wir lassen sie deshalb im Wortlaut folgen: Ganz unbedenklich ist versuchter Betrug angenommen worden. Es handelt sich bei de» »blauen Briefen« nicht mehr um eine Reklame, sondern die beiden Angeklagten haben den Adressaten der Briese eine bestimmte Tatsache vorgespiegelt, nämlich daß in diesem Buche nicht nur zwei Personen mit genommen sein sollen, sondern auch der Adressat selbst; zwar nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus dem Zusammenhänge, weil die Frage daran geknüpft ist: werden auch Sie sich der Klage anschließen? Das hatte nur dann einen Sinn, wenn auch der Adressat angegriffen war. Es ist also die irrige Meinung erweckt worden, daß sich aus diesem Buche eine Skandalgeschichte entwickeln könne. Diese Äußerung richtet sich auch nicht an das Publikum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß eine an mehrere hunderttausend Personen gerichtete Zuschrift als an das Publikum gerichtet gelten könnte, so kommt doch in Betracht, daß in jedem Briefe der Adressat als angegriffen hin gestellt und jedem gegenüber eine andere Person an gegeben ist, während, wenn es sich um eine an das Publikum gerichtete Reklame handeln würde, selbstverständlich die Behauptung immer die gleiche sein müßte. Die individuelle Adressierung an einzelne Personen schließt es also aus, daß die Briese als an das Publikum gerichtet angesehen werden könnten. Es ist auch einwandfrei festgestellt, daß sich verschiedene Personen haben täuschen lassen und daß der Angeklagte Ganter Börsenblatt für dm Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. hat täuschen wollen. Wenn es in dem landgerichtlichen Urteile heißt, sr habe die Hälfte der Empfänger täuschen wollen, so ist das nur ein Vergreifen im Ausdruck. Der Angeklagte wollte so viele als möglich täuschen; er hat aber gehofft, daß die Hälfte hereinfallen würde. Was die Urkundenfälschung anbelangt, so ist die Beweis erheblichkeit der Urkunde, vorausgesetzt, daß eine solche überhaupt vorliegt, unbedenklich anzunehmen. Die Strafkammer geht allerdings zu weit, wenn sie meint, daß die Urkunde Beweis liefere für das Angebot einer gesellschaftlichen Beteiligung an dem Strafantrage; dafür liegt kein genügender Anhalt vor. Aber die Urkunde würde, wenn sie echt wäre und Ganter sie mit seinem Namen unterschrieben hätte, beweisen, daß er dem Adressaten falsche Vorspiegelungen über den Inhalt des Buches »Doppelte Moral« gemacht habe. Sie würde ferner dem Käufer des Buches ein Beweismittel bieten in einem Prozesse wegen Anfechtung des Kaufes. Der zweifelhafteste Punkt war die Frage, ob eine Urkunde vorliegt und ob die Briese unterschrieben sind. Die Frage er ledigt sich aber durch die positive Feststellung, daß es sich bei den »Unterschriften« nicht bloß um Schnörkel handelt, sondern um Unterschriften, die absichtlich so undeutlich angefertigt sind, daß eine Entzifferung nicht leicht ist und auf die verschiedensten Personen geraten werden kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Unlesbarkeit einer Unterschrift den Charakter einer Urkunde nicht ausschließt. Es kann insbesondere die Un lesbarkeit unter Umständen eine notwendige Eigenschaft sein, wenn der Fälscher seinen Zweck erreichen will, wenn er nämlich die Unterschrift einer Person fälscht, die ihren Namen unleserlich schreibt. Schon daraus ergibt sich, daß die Unlesbarkeit kein Hindernis sein kann, eine Urkunde anzunehmen. Was das Vergehen gegen das Postgesetz betrifft, so ist zu bemerken, daß das von der Revision in Bezug genommene Reichs gerichtsurteil hier nicht zutrifft. In der damals entschiedenen Sache hatte der Angeklagte eine größere Anzahl Briese als Post paket versandt, im vorliegenden Falle handelte es sich aber um eine 117 hx schwere Sendung, die als Postpaket überhaupt nicht befördert werden konnte. Es war deshalb die Strafe nach dem ganzen hinterzogenen Portobetrage zu bemessen. * Bom Hochwasser in Paris. — Von der ungeheuren Überschwemmung in Paris ist bedauerlicherweise auch die Firma H. Weiter in der kue Lsrvarä-Ü!>.Ii88z' schwer betroffen worden. Wie Herr Weiter in einer Anzeige auf Seite 1419 d. Bl., auf die hiermit hingewiesen sei, mitteilt, sind seine großen Lagerräume im Souterrain völlig überschwemmt. Waren im Werte von an nähernd 200 000 Frcs. sind verloren. Die Geschäftsräume der Firma Librairie E. Heßling, Paris, sind für die Dauer der Überschwemmung nach: Uotsl 8t. kierrs, 4, ras äs I'Kcols äs Neäseins, verlegt worden. (Vgl. S. 1379). Internationaler PostUbcrweisungsverkehr. (Vgl. Nr. 21, 23 d. Bl.) — Das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 28. Januar 1910 veröffentlicht folgendes: Postscheckverkehr mit Deutschland, Österreich und Ungarn Die Oberpostdirektion setzt die Kurse für Überweisungen im Postscheckverkehr nach Deutschland (Reichspostgebiet, Bayern und Württemberg), Österreich und Ungarn vom I. Februar an wie folgt fest: Deutschland 123 Frcs. 40 Cts. für 100 ät, Österreich 104 Frcs. 95 Cts. für 100 Kronen, Ungarn 104 Frcs. 95 Cts. für 100 Kronen. Diese Kurse haben Gültigkeit bis weitere Mitteilung erfolgt. Die Gebühr für die Überweisungen beträgt Vr"/»», min destens aber 25 Cts. für die Überweisung. Den Überweisungen nach Deutschland können Girozettel mit schriftlichen Mitteilungen zuhanden des Gutschriftempfängers bei gegeben werden, nach Österreich und Ungarn nicht. Berurteilnng. — Ein Beleidigungsprozeß, den die Ver fasserin des »Tagebuchs einer Verlorenen«, die Schrift stellerin Margarete Böhme, gegen den Schriftsteller von Metzsch-Schild ach angestrengt hatte, gelangte vor der 9. Straf- 180
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