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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1938
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- 1938-10-01
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- 01.10.1938
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der ältesten Posten. Aber in Anbetracht der erheblichen, damit verbundenen Vorteile lohnt es sich, daraufhin zu arbeiten. Die Aufstellung der gesamten Außenstände hat Herr Hoff- mann übrigens zu einer Einrichtung benutzt, die ihm tagtäglich Auskunft über die genaue Höhe dieser Summe geben soll. Das geschieht dadurch, daß von jenem Tage ab jeden Abend eine Auf stellung der am Tage erfolgten Eingänge von Kundenzahlungen (im Laden und die Bank-, Sparkassen- und Postschecküberwei sungen) vorgelegt wird und zugleich der Gesamtbetrag der an diesem Tage auf Kredit hinausgegebenen Sendungen (Laden und Versand). Diese allabendliche Aufstellung, die schon kurz nach 7 Uhr vorliegt, sieht, schematisch wiedergegeben, folgendermaßen aus: 28.8.38 Bestand an Forderungen 8 000.— RM, 29.8.38 Kundenzahlungen und -Überweisungen 340.— RM, 7 600.— RM, 29.8.38 Kreditverkäufe 280.— RM, 29. 8.38. Bestand an Forderungen 7 940.— RM. Zusammen mit der erstgenannten Aufstellung hat sich Herr Hoffmann auf.diese Weise einen täglichen Mahner an den Abbau der ältesten Schuldner geschaffen und zugleich wird er immer wieder daran erinnert, dem Höchstziel für eine gesunde Kredit gewährung zuzustreben. Ob nicht diese Berechnungen und Überlegungen des Herrn Hoffmann auch anderen Berufskameraden etwas zu sagen haben? H. L. S. Die Schuldenbereinigung Von Dr. Werner Spohr, Kiel (Nachdruck verboten!) Das »Gesetz über eineBereinigung alter Schulden« vom 17. August 1938, Reichsgesetzblatt Teil I Seite 1033 ff. — im folgenden abge kürzt: SchBG. — ist von großer praktischer Bedeutung für breite Kreise, sei es, daß der einzelne von seinen Bestimmungen als Schuldner oder als Gläubiger berührt wird. Eine kurze Darstellung der wichtigsten Vorschriften des Gesetzes wird deshalb erwünscht sein. I. Der Zweck des Gesetzes kommt in seinem Vorspruch zum Ausdruck: Der Nationalsozialismus hat das deutsche Volk aus dem wirtschaftlichen Niederbruch der Ver gangenheit zu einem neuen Aufstieg geführt. Er will auch denen helfen, die in der vergangenen Notzeit wirtschaftlich zusammen gebrochen sind und ihr Vermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger hingegeben haben. Durch alte Schulden, die bei der erzwungenen Vermögensauflösung nicht getilgt werden konnten, sollen sie nicht gehindert werden, sich eine neue Lebensstellung aufzubauen und zu einer angemessenen Lebenshaltung zu gelangen. Das ist zu er reichen, wenn Gläubiger und Schuldner aufeinander die Rücksicht nehmen, die sie sich als Glieder der Volksgemeinschaft schuldig sind. Gläubiger und Schuldner sollen gemeinsam dahin wirken, daß die Belastung des Schuldners mit den alten Schulden seiner Leistungs fähigkeit angepaßt wird. Soweit der Schuldner eine alte Schuld nicht tilgen kann, soll der Gläubiger die ^Forderung als wertlos ab schreiben. Um eine Bereinigung der noch nicht erledigten alten Schulden nach diesen Grundsätzen herbeizuführen und dabei den Be teiligten, die auf dem Wege der gütlichen Einigung nicht zum Ziele kommen, die Hilfe des Richters zur Verfügung zu stellen, hat die Neichsregierung das Gesetz vom 17. August 1W8 beschlossen. II. Der Anwendungsbereich des Gesetzes. Das SchBG. findet auf zwei Gruppen von Schuldnern An wendung: a) Erste Gruppe: Nach dem SchBG. können die alten Schulden derjenigen bereinigt werden, die infolge der Wirtschafts not vor der Machtübernahme oder infolge ihres Einsatzes für die Bewegung bei der Ausübung eines selbständigen Berufs vor dem 1. Januar 1934 wirtschaftlich zusammengebrochen sind. Voraussetzung für die Schuldenbereinigung ist, daß der Schuldner im Konkurs, in folge Anordnung der Zwangsversteigerung seines Grundbesitzes oder seines Schiffs oder wegen sich häufender Zwangsvollstreckungen in sein bewegliches Vermögen die wirtschaftliche Grundlage seiner selb ständigen Lebenshaltung zur Befriedigung seiner Gläubiger hinge geben hat. b) Zweite Gruppe: Auch wer nicht einen selbständigen Beruf ausgeübt hat, kann eine Bereinigung seiner alten Schulden erlangen, wenn er aus den im Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Januar 1934 sein Eigenheim oder sonstigen Haus- und Grundbesitz infolge Anordnung der Zwangsversteigerung ver loren hat. e) Was sind »alte Schulden?« Unter »alten Schulden« (»alten Forderungen«) sind Geldschulden (Geldforderungen) zu ver stehen, die — im Falle vorstehend a) noch aus der Zeit vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners stammen, — im Falle vorstehend b) — an dem früheren Grundbesitz durch ein Grund- Pfandrecht gesichert waren oder Lurch diesen Grundbesitz verursacht sind. ck) Ausschluß unehrenhafter und jüdischer Schuldner. Schuldnern, die wegen unehrenhaften oder leicht fertigen Verhaltens eines Schutzes nicht würdig sind, oder bei denen aus einem anderen Grunde ein Schutz dem gesunden Volksempfinden widersprechen würde, soll das Gesetz nicht zugute kommen. Auf jüdische Schuldner findet das Gesetz keine Anwendung. Wer Jude ist, be stimmt § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbllrgergesetz vom 14. November 1936. e) M i t v e r p f l i ch t e t e. Ist ein Dritter Mitschuldner einer alten Forderung oder hat ein Dritter dem Gläubiger ein Pfand oder eine sonstige Sicherheit gegeben oder die Bürgschaft für den Schuldner übernommen, so werden die Rechte, die der Gläubiger gegenüber dem Dritten hat, durch die Schuldenbereinigung grundsätzlich nicht berührt. Von diesem Grundsatz kann in besonderen Fällen abgewichen werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Stammt die Mitschuld, die Sicherheit oder die Bürgschaft aus der Zeit vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners, so ist ein Recht des Dritten, bei dem Schuldner Rückgriff zu nehmen, ebenso zu behandeln wie -alte Forderungen anderer Gläubiger. III. Die Grundsätze der Schulden Vereinigung. Die Schuldenbereinigung hat den Zweck, die Gesamtheit der alten Schulden, die einen Schuldner noch belasten, seiner Leistungsfähigkeit anzupassen. Dabei sollen die Rücksichten walten, die die Glieder einer Volksgemeinschaft einander schuldig sind. Der Gläubiger soll dem Schuldner die Möglichkeit lassen, sich eine neue Lebensstellung auf zubauen und wieder zu einer angemessenen Lebenshaltung zu ge langen. Der Schuldner andererseits soll ein neues Einkommen oder Vermögen, das die Bedürfnisse einer angemessenen Lebenshaltung übersteigt, redlich und nach besten Kräften zur Tilgung alter Schulden verwenden. Neichen die Mittel, die der Schuldner zur Tilgung alter Schulden aufbringen kann, nicht aus, um alle Gläubiger, die eine alte Forde rung geltend machen, zufriedenzustellen, so ist die soziale Bedeutung der Forderung und die Bedürftigkeit des Gläubigers dafür maß gebend, ob und inwieweit er zu berücksichtigen ist. Gesetzliche Vertreter des Gläubigers, Treuhänder und sonstige Verwalter oder Verwahrer fremden Vermögens verstoßen dadurch, daß sie dem Schuldner eine Erleichterung nach dem SchBG. ge währen, nicht gegen die ihnen obliegenden Pflichten. Reich, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffent lich-rechtliche Körperschaften und Ansta'ten können mit Zustimmung des Neichsministers der Finanzen, um eine Bereinigung alter Schulden nach dem SchBG. zu ermöglichen, von etwa entgegenstehenden allge meinen haushaltsrechtlichen Vorschriften abweichen. IV. Die gütliche Einigung. Der Schuldner, der in der Lage ist, Zahlungen zur Tilgung alter Schulden zu leisten, soll sich bemühen, sich mit den Gläubigern auf eine Bereinigung der alten Schulden gütlich zu einigen. Zu diesem Zweck soll der Schuldner den beteiligten Gläubigern einen Vor schlag machen, aus dem sie ersehen können: 1. welche alten Schulden ihn noch belasten und wann die einzelne Forderung zuletzt geltend gemacht worden ist; 2. welches Einkommen und Vermögen er hat und was er davon zur Tilgung alter Schulden einsetzen kann; Nr. 229 Sonnabend, den 1. Oktober 1938 761
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