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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1938
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- 1938-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1938
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- Deutsch
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Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann die Staatsanwalt schaft Mitwirken. Der Staatsanwalt kann sich zur Sache äußern und Anträge stellen. Das Oberlandesgericht hat der Staatsanwaltschaft die eingehenden Beschwerdeschriften mit der angefochtenen Entschei dung binnen einer Woche in Abschrift mttzuteilen. k) Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Für die Gerichtskosten gelten, soweit im SchBG. selbst nichts anderes be stimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1635 (Neichsgesetzbl. I S. 1371). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren des ersten Nechtszugs beträgt 5 bis 200 Reichsmark. Sie wird erhoben 1. für das Ver fahren der richterlichen Vertragshilfe, 2. für das Verfahren über die Verrechnung einer alten Schuld mit einem Gewinn des Gläu bigers, 3. für das Verfahren der erneuten Prüfung, 4. für das Nnderungsverfahren. Die Gebühr wird von dem Richter unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Leistungsfähigkeit des Kostenschulöners festgesetzt. Für Anordnungen der vorstehend zu k) bezeichneten Art werden Gebühren nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens des ersten Nechtszugs hat grund sätzlich der Schuldner zu tragen. Der Richter kann die Kosten ganz oder teilweise einem oder mehreren der anderen Beteiligten auf erlegen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Wird ein Antrag zurück gewiesen oder zurückgenommen, so hat ausschließlich der Antragsteller die Kosten zu trage». Im übrigen findet die Vorschrift der Kosten ordnung über die Haftung des Antragstellers keine Anwendung. Vorschüsse werden nicht erhoben. Die Festsetzung der Gebühr und die Entscheidung über die Kostentragung können von dem Kosteuschuldner und der Neichskasse selbständig mit der sofortigen Beschwerde angesochten werden. Uber die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht endgültig und ge bührenfrei. Die Gebühr für das Bcschwerdeverfahren bestimmt sich nach 8 123 der Kostenordnung. Das Beschwerdegericht setzt den Wert des Beschwerdegegenstandes in jedem Fall von Amts wegen fest; die Festsetzung ist unanfechtbar. Es kann die Durchführung des Be- schwerdeverfahrens von der Zahlung eines Kostenvorschusscs ab hängig machen. Uber Erinnerungen gegen den Kostenansatz ent scheidet das Beschwerdegericht endgültig. i) Die außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gebühren der Rechtsanwälte be stimmen sich bis auf weiteres nach den Landesgebührenordnungen. Literarische Den neunzigsten Stevbetag der Dichterin Annette von Droste- Hülshosf nahm sie vor zwölf Jahren gegründete Annette - von- Droste-Gesellschaft (Sitz Münster) zum Anlaß, am 8. Sep tember in Meersburg ihre elfte Jahresversammlung abzuhalten. Sie wurde zu einer Gedächtnisfeier gestaltet, in der Leben und Schaffen der Dichterin von maßgebender Seite ins Licht gerückt wurden. An Annettens Grab fand eine Feier statt, bei der der Dichter Wilhelm von Scholz sprach. In einer Mitgliederversammlung wurde der Fort bestand der Gesellschaft beschlossen. Hannover trifft Vorbereitungen zu einer Gedächtnisfeier für den im Kriege gefallenen Dichter Gerrit Engelke, dessen Todes tag sich zum zwanzigsten Male jährt. Am Geburtshause des Dichters soll eine Gedenktafel enthüllt werden, ferner sind eine Ausstellung und eine Abendfeier vorgesehen. Engclke geriet am 11. Oktober 1918 verwundet in Gefangenschaft und starb am 13. Oktober. Das diesjährige Eutiner Dichtertreffen wurde mit der Eröffnung einer Kunstausstellung von Werken schleswig-holsteini scher Maler und Graphiker eingeleitet. Erstmalig kommen damit beim Eutiner Dichtertrefsen auch Maler und bildende Künstler zu Wort. Ein Festkonzert bildete den Höhepunkt des ersten Tages. Der zweite Tag stand im Zeichen der Dichtkunst. Nach einem Frühkonzert fand im Rittersaal des Eutiner Schlosses die traditionelle literarische Morgenfeier statt. Christian Jensen berichtete aus der Chronik des Schlosses, Georg von der Bring las aus »Der Goldhelm« und August Hinrichs aus »An der breiten Straße nach West«. In einer öffent lichen Dichterstundc lasen Otto Garber plattdeutsche Dichtungen, Alma Nogge Gedichte und Prosa und Hermann Claudius aus eigenen Werken. Die im vergangenen Jahre zum erstenmal durchgeführte Walter-Flex-Woche in Eisenach soll diesmal auf eine breitere Grundlage gestellt werden. Sie soll eine kulturpolitische Veranstal- Jedoch darf die durch die Vertretung in einem und demselben Ver fahren erwachsende Gebühr in keinem Fall den Betrag von ein hundert Reichsmark Übersteigen. Gebührenvereinbarungen bleiben unberührt; sie sind jedoch nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen sind. VI. Die Auswirkung des Gesetzes auf anhängige Rechts st reitigkeiten, Konkurse und Vergleichs verfahren. Ist wegen einer alten Schuld ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht die Verhandlung aussetzen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Entscheidung des zuständigen Amts gerichts (vgl. vorstehend V e) über die Anwendung des SchBG. her beizuführen. Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch das SchBG., so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden nie dergeschlagen. Solange gegen den Schuldner ein Konkursverfahren anhängig ist oder ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Kon kurses für ihn schwebt, kann dem Schuldner ein Schutz nach dem SchBG., vorbehaltlich der vorstehend zu Vd dargestellten Regelung, nicht gewährt werden. Hat der Schuldner im Vergleichsverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem er den Gläubigern sein Vermögen ganz oder teilweise zur Verwertung mit der Abrede überlassen hat, daß der nicht durch die Verwertung gedeckte Teil der Forderungen erlassen sein soll, so kommt für den Schuldner ein Schutz nach dem SchBG. nicht in Betracht. VII. Die Vollstreckbarkeit von Vergleichen und gerichtlichen Entscheidungen. Aus einem vor dem Gericht gemäß dem SchBG. abgeschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Soweit die gerichtliche Entscheidung über eine alte Forderung nach dem vorstehend zu V ck Gesagten für vollstreckbar erklärt ist, kann sic auf Grund eines Auszugs aus der Gcsamtcntscheidung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem bürgerlichen Rechtsstreit voll streckt werden. Der Auszug hat den Gläubiger, den Schuldner und den für vollstreckbar erklärten Anspruch genau zu bezeichnen. Die Vollstrcckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Für Klagen nach 88 731, 707, 768 der Zivilprozeß ordnung ist das Gericht zuständig, das über Klagen gegen den auf gehobenen Schuldtitel zu entscheiden hätte. Nachrichten tung der Partei und ihrer Gliederungen werden. Der Todestag von Walter Flex soll der Anlaß sein zur Ehrung der deutschen Dichtkunst überhaupt. Die Festtage vom 16. bis 19. Oktober werden unter dem Motto »Deutsche Art — Deutsche Dichtung« stehen. Das Programm der Detmolder Grqbbe-Tage 1938, die unter der Schirmherrschaft von> Reichsminister vr. Goebbels vom 13. bis 16. Oktober durchgeführt werden, sieht u. a. folgende Haupt veranstaltungen vor: am Donnerstag, dem 13. Oktober, abendliche Feier am Hermannsdenkmal, bei der der Reichsjugendführer Baldur von Schirach sprechen wird. Am Freitag beginnt die Tagung »Die deutschen Freilichtspiele«, die Reichskulturwalter Moraller eröffnet. Um 11 Uhr findet die Festsitzung der Grabbe-Gesellschaft mit einer Ansprache des Gauleiters vr. Alfred Meyer und dem Vortrag des Professors vr. F. I. Schneider, Halle (Saale) statt. Im Anschluß daran wird in der Lippischen Landesbibliothek das Grabbe-Archiv mit einem Vortrag von vr. Alfred Bergmann eröffnet. Abends bringt das Stadttheater Bochum Grabbes »Hannibal«-Tragvdie zur Auf führung. Tags darauf erleben die Grabbeschen Hohenstausendramen »Friedrich Barbarossa« und »Heinrich VI.« ihre Detmolder Erstauf führung, gestaltet vom Stadtthcater Münster. Der Sonntag sieht eine Morgenfeier vor, in der Neichsdramaturg vr. Schlösser sprechen wird. Der Abschluß wird abends die Aufführung des Schauspiels »Die Hermannsschlacht« durch das Stadttheater Bielefeld sein. Die Westmark-Preise für Schrifttum, Musik und bildende Kunst wurden auch in diesem Jahr wieder verteilt. Die feierliche Verkündung erfolgte im Nahmen der Eröffnung der dritten saar pfälzischen Kultur-woche. Den Kurt-Faber-Preis (für Schrifttum) er hielt Karl von Möller, der Banater Dichter und Leiter des Kulturamts der Deutschen in Hermannstadt in Rumänien für seine beiden Bücher »Die Werschetzer Tat« und »Grenzen wandern«, in denen er von dem zweihundertjährigen Kampf deutscher Bauern vom Rhein, aus Schwaben und Franken um Scholle und Volkstum kündet. Nr. 229 Sonnabend, den 1. Oktober 1938 76Ä
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