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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1938
- Sprache
- Deutsch
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Zeitschriften- und Zeitungswesen Lieferung, Bezieherwerbung usw. im sudetendeutschen Gebiet Der Neichsleiter für die Presse und Präsident der Reichspresse kammer gibt im Interesse der sudetendeutschen Presse bekannt: 1. Reichsdeutsche Verlage und Vertriebsfirmen dürfen Zeitungen und Zeitschriften nur im bisherigen Umfange in sudetendeutsche Gebiete liefern. Soweit besondere Verhältnisse eine Erhöhung der Stückzahl geboten erscheinen lassen oder reichsdeutsche Zei tungen im sudetendeutschen Gebiet bislang verboten waren, entscheiden über die zulässige Zahl der nach Sudetendeutsch land auszuliesernden Stücke der Leiter des Reichsverbandes der deutschen Zeitungsverleger, Berlin W 35, Standarten straße 14, bzw. des Neichsverbandes der deutschen Zeitschriften- Verleger, Berlin W 36, Bissingzeile 13. 2. Die Bezieherwerbung durch Bezieherwcrber und die Anzeigen werbung durch Anzeigenmerber im sudetendeutschen Gebiet ist den reichsdeutschen Verlagen und Vertriebsfirmen insoweit verboten, als sie nicht von Personen ausgeführt werden, die vor dem 29. August 1938 als Bezieherwerber oder Anzeigen vertreter für das gleiche Unternehmen im Sudetenland tätig waren. 3. Die Behandlung aller sonstigen Fragen (Neugründungen, Planungen usw.) im Hinblick auf das sudetendeutsche Gebiet ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen der Neichs- pressekammer. Erläuternd wird für die Vertriebsfirmen noch mitgeteilt, daß sämtliche Firmen, die bisher nicht direkt in das sudetendeutsche Ge biet geliefert haben, Planungsanträge gemäß der Berufsschutzanord nung einzureichen haben. In den Fällen, in denen bereits in das sudetendeutsche Gebiet geliefert wurde und eine Erhöhung der Kon- tinuation beabsichtigt ist, sind die Vertriebsfirmen verpflichtet, den betreffenden Verlagen von dieser Absicht Mitteilung zu machen, da mit der Verlag für seine Erzeugnisse entsprechend der Ziffer 1 einen Gesamtantrag bei dem zuständigen Verband einreichen kann. Der Postzeitungsdienft im Lande Österreich Vom 1. Oktober d. I. an wird der Postzeitungsdienst im Lande Österreich nach den im Altreich geltenden Vorschriften ausgeführt. Es können sowohl die in diesem Lande als auch die im Altreich er scheinenden Zeitungen durch Vermittlung der Post bezogen werden. Ferner können die an Zeitungshändler und Zeitungsvertriebsstellen gerichteten Zeitungen als Bahnhofszeitungen oder als Postzeitungs gut versandt werden. Anzeigenwerbung in Österreich Der Neichsvcrband der deutschen Zeitungsverleger gibt bekannt (Zeitungs-Verlag Nr. 41 vom 8. Oktober 1938): Die Beschränkungen, die gemäß dem Gesetz zum Schutze der österreichischen Wirtschaft vom 14. April 1938 der Werbung von Anzeigen durch Anzeigen vertreter der im Altreich erscheinenden Zeitungen entgegenstanden, sind mit Wirkurig vom 1. Oktober 1l§38 fortgefallen. Das Gesetz hat mit diesem Tage seine Wirksamkeit verloren. Gewisse Beschränkungen betreffend die Gründung von Niederlassungen im Lande Österreich be stehen nur noch für einige wenige Arten von wirtschaftlichend Unterneh mungen, jedoch nicht für Zeitungen. Die im Altreich erscheinenden Zeitungen können daher für die Werbung von Anzeigen Vertreter einsetzen, sei es, daß diese eine Niederlassung in Österreich gründen, sei es, daß sie ohne Gründung einer solchen Niederlassung im Lande Österreich tätig werden. Keine Anzeigen von Versandgeschäften im Altreich in österreichi schen Zeitungen und Zeitschriften Im Reichs- und Staatsanzeiger vom 30. September 1938 weist die Zweckvereinigung Vevsandgeschäfte der Wirtschaftsgruppe Einzel handel, Berlin, auf folgendes hin: Durch eine Anordnung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Einzel handel vom 26. September 1938 ist bestimmt worden, daß Versand geschäfte im Altreich und Versandabteilungen anderer Gewerbe betriebe des Altreichs Werbung im Lande Österreich bis zum 30. Juni 1939 nicht betreiben dürfen. Unter den Begriff Werbung fallen insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, die im Lande O st erreich herausgegeben oder verlegt werden, Verbreitungen von Werbemitteln aller Art ohne vorhergehende Aufforderung an letzte Verbraucher und das Aufsuchen von Bestellungen bei letzten Verbrauchern durch Vertreter, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten der Verord nung über Beschränkung der Errichtung von gewerblichen Unter nehmungen und Betrieben im Lande Österreich vom 19. März 1968 der Fall war. Diese Anordnung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel tritt am 1. Oktober in Kraft. Wenn österreichische Verbraucher auf Grund der Werbung der Versandgeschäfte und Versandabteilungen im Altreich (z. B. Zeitschriftenanzeige) Preislisten anfordern und daraufhin Bestellun gen aufgeben, können die Lieferungen ausgeführt werden, sofern nicht Bestimmungen der Marktschutzabkommen dem entgegenstehen. Wie schon in der Presse mitgeteilt worden ist, sind zum Schutz der öster reichischen Wirtschaft für einzelne Warengruppen Beschränkungen für die Belieferung Österreichs auf Grund besonderer Anordnungen ein geführt worden. Versandgeschäfte oder Versandabteilungen, die Liefe rungen nach Österreich auf Grund von Bestellungen österreichischer Verbraucher durchführen wollen, müssen sich deshalb über den In halt der Abkommen unterrichten. Die Zweckvereinigung Versand geschäfte stellt den Unternehmungen die Abkommen auf Anfrage zur Verfügung. Genehmigungspslicht für Führerzitate Der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger weist aus gegebener Veranlassung seine Mitglieder darauf hin, daß jeglicher Abdruck von Zitaten aus Führerreden oder aus »Mein Kampf« der Genehmigung der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums bedarf. Diese Genehmigungspflicht ist notwendig geworden, weil falsche Wiedergaben der Zitate und gelegentlicher Mißbrauch mit Worten und Zitaten des Führers festgestellt worden sind, die zu tendenziösen Auslegungen Anlaß gegeben haben. Auch einzelne Sätze aus einer Führerrede oder aus »Mein Kampf«, die etiva als Nandzeile oder als Motto in einer Zeitschrift erscheinen sollen, sind genehmigungspflichtig. Ausgenommen hiervon find Aus züge aus aktuellen Führerreden auf Grund der Vorlage des Deut schen Nachrichtenbüros (DNB.). Zeitschriften müssen Anfragen wegen des Abdrucks von Führerzitaten unter Vorlage des ganzen Auf satzes an die Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums, Berlin W 36, Matthäikirchplatz 7, Telefon: 22 97 61, richten. Zeitungs- und Zeitschristenverkaussstellen Das Reichs- und Preußische Ministerium des Innern hat an die Gemeinden und Gemeindeaufsichtsbehörden folgenden Erlaß (V g 526/38 — 1896) gerichtet: 1. In letzter Zeit sind wiederholt Klagen darüber laut ge worden, daß im Zuge der von den Gemeinden durchgeführten Ar beiten zur Verschönerung des Stadtbildes oder bei der Durchführung von Straßenbauprogrammen die Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs stellen gekündigt werden. Diese Maßnahmen haben zur Folge, daß nicht nur die Zahl der Straßenverkaufsstellen zum Teil erheblich vermindert wird, sondern vielfach auch gerade an den für den Zei tungs- und Zeitschriftcneinzelhandel wichtigen Plätzen der Zeitungs und Zeitschriftenverkauf unterbunden wird. 2. Infolgedessen wird von der NeichSpressekammer darauf hin gewiesen, daß es für das Angebot von Zeitungen und Zeitschriften besonders wichtig ist, an Stellen, an denen sich ein erheblicher Ver kehr abwickelt, eine Verkaufsmöglichkeit zu erhalten, und daß die Straßenverkaufsstellen durch Händler, die nur aus ihrer Ledertasche verkaufen, mit Rücksicht auf die beschränkte Stückzahl und Auswahl möglichkeit nicht ersetzt werden können 3. Die Maßnahmen zur Verschönerung des Stadtbildes durch Beseitigung verunstaltender Verkaufsstellen sind an sich sehr zu be grüßen. Da aber die Hinweise der Reichspressekammer zutreffend erscheinen, ersuche ich im Einvernehmen mit den beteiligten Reichs behörden, bei der Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf die besonderen Aufgaben der Presse im heutigen Staats- und Volks leben Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls dafür zu sorgen, daß für die Straßenverkaufsstellen des Zeitungs- und Zeitschriftcnhandels nach Möglichkeit geeignete Ersatzplätze geschaffen werden, wenn ihnen der bisherige Standplatz entzogen werben muß. Werbezuschüsse für Lesezirkel Der Neichsvcrband der deutschen Lesezirkelbesitzer gibt bekannt, daß die Verhandlungen mit den Verlagen, mit dem Ziele, die grund sätzliche Bereitwilligkeit zur Gewährung von Werbezuschüssen zu er langen, zu Ende geführt sind. Die meisten Verlage haben sich bereit erklärt, die Werbczuschüsse in Form von Freilieserungen zu gewähren. 790 Nr. 237 Dienstag, -en 11. Oktober 1V88
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