Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390610
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193906100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390610
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-06
- Tag1939-06-10
- Monat1939-06
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Firmen L. W. Meusel, Sonneberg (Thüringen), und Paul Räth, Leipzig. Diese beiden Stände wirken allein schon durch ihre Aus stellungsobjekte und können auf jede Ausstattung verzichten. Als Kuriosum sei noch erwähnt, daß die Deutsche Tierzucht-Verlags und Handelsgesellschaft, Leipzig, ihr Verlagswerk an einem Stand ausgestellt hat, der in seinem ganzen Äußeren für ein Melkfett wirbt, das die Firma ebenfalls vertreibt. Alles in allem ist zu sagen, daß der einschlägige Fachverlag durchaus die Vorteile der Werbung auf dieser Ausstellung ge nutzt hat, und daß er sich der Aufgabe der Ausstellung entspre chend auch mit Recht aus Werbung für den Teil seiner Pro duktion beschränkt, der sich an weitere Kreise wendet. Der orts ansässige Buchhandel zeigt in zahlreichen Sonderfenstern Bücher für den Bauern. Wenn man aber bedenkt, daß der Hauptstrom der Besucher sich tagsüber auf dem Ausstellungsgelände befindet und erst abends nach Geschäftsschluß in die Stadt kommt, so fragt es sich, ob von dieser Werbung noch besondere Wirkung zu erhoffen ist, oder ob nicht vielmehr eine gemeinsame Verkaufs ausstellung auf dem Gelände der Ausstellung selbst am Platze gewesen wäre. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 20/l^ZSi Festhalten am Verlagsvertrag Der Verleger wollte vom Verlagsvertrag zurücktreten, weil ein Verlagsangestellter, der bei dem Werke des Verfassers als besonders sachverständiger Helfer sich beteiligen sollte, aus dem Betriebe ausgeschieden war und somit seine Mitwirkung nicht mehr in Betracht kam. OLG. Dresden (b. Mai 1938, in zwischen rechtskräftig geworden, abgedruckt in Gew.-Rsch. u. Urh.-R. 1939 S. 430) hielt dies — also wie die erste Instanz — nicht für einen ausreichenden Grund dafür, sich gegen den Willen des Verfassers von dem Vertrage zu lösen. Mit Recht weist die Urteilsbegründung darauf hin, daß es andere Persönlichkeiten gebe, die leicht als Ersatz zur Hilfe herangezogen werden können, und daß bei einem Wechsel des Mitarbeiters ein »Auseinander- klafscn der Teile des Werkes-, das der Verleger befürchtete, nicht die Folge sein müsse. Die Fertigstellung des Werkes und die Treue zu dem Verlagsvertrag war also dem Verleger durchaus zuzumuten. Rücktritt vom Verlagsvertrag A. hatte sich für die Abfassung seines Buches historischen Inhalts insoweit der Mithilfe des B. bedient, als dieser ihm, Material lieferte (auch mündlich, worüber sich A. Notizen machte). Es kam zu Streitigkeiten, sodaß B. seine Erklärung, sich aller Rechte an dem Manuskript zu begeben, zurückzog und der Verleger daraufhin, auch unter Hinweis auf sprachliche und inhaltliche Mängel des Werkes, den Rücktritt vom Verlags vertrag erklärte. A. klagte aus Feststellung, daß der Vertrag weiter gelte und siegte, nachdem zunächst das Amtsgericht ihn abgewiesen hatte, vor dem Berliner Landgericht, Kammer für Urheberrcchtssachen (22. November 1938, rechtskräftig, abgedr. in Arch. f. Urheber-R. 12 S. 212). Nach der Ansicht des Ge richts reichte die Mitwirkung des B. nicht zur Erlangung eines Miturheberrechts an dem Werke des A. aus, und das erscheint zutreffend, weil B. ja offenbar nur Material, unzusammenhän gend, ungeformt, dem A. zugeführt hatte, jedoch der Aufbau des Werkes und die Formgebung des Ganzen lediglich von A. ge leistet worden ist. Das ist etwas anderes, als wenn der Mitwir kende dem Verfasser einen genauen Plan gegeben hat und an der maßgebenden inneren Struktur des Werkes wirksam be teiligt wäre. Des weiteren ist das Urteil von Interesse deshalb, weil es auf das notwendige Treue- und Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verleger eingeht und untersucht, von wem eigentlich die Trübung des Verhältnisses ausging. Hätte das das Kammer gericht in gewissen anderen neueren Entscheidungen in einem Urheberrechtsfall (Arch. f. Urh.-R. 12 S. 188 u. 191) auch getan, so wären dort wahrscheinlich andere Urteilssprüche herausgekom men. Die Mängel, die der Verleger an dem Werke des A. in dem oben genannten, hier zu besprechenden Fall rügte, waren, wie das Landgericht feststellte, nicht so schwer, daß sie nicht aus gemerzt werden konnten und daß sie genügt hätten, einen Rück tritt des Verlegers zu begründen. Überdies sei der Verleger selbst in der Lage, bloße Schreibfehler der Arbeit zu berichti gen. »Was übrig bleibt-, heißt es in dem von einem weisen Ausgleichsbestreben getragenen Urteil, -sind Meinungsverschie denheiten, wie sie auch sonst zwischen Verleger nnb Autor ent stehen und die daher keinen Grund für eine Lösung des Ver- lagsvertrages abgeben. Bei gutem Willen auf beiden Seiten und bei der erforderlichen Achtung der beiderseitigen Rechte müssen sie sich beseitigen lassen.« UrhebcrrechtSübertragung oder Lizenzvertrag? Aus einer Entscheidung des OLG. Dresden (9. Februar 1939 in Arch. f. Urh.-R. 12, 208, rechtskräftig), die in mancherlei Einzelheiten, so interessant sie auch sind, keine besondere Bedeu tung für andere Fälle hat, ist als allgemeingültig nur zu ent nehmen, daß in einem noch unter der Geltung der früheren buch händlerischen Verlagsordnung (vor dem Verlagsgesetz) abge schlossenen Vertrag zwischen zwei Verlegern, in welchem der eine dem andern »das alleinig rechtmäßige, unbeschränkte und ausschließliche Verlags-Eigentum, Urheber-, Aufsührungs- und Vertriebsrecht« an Werken überträgt, dies eine Übertragung von Urheberrechten, nicht nur die Einräumung von Lizenzrechten bedeutet. Reichskammer der bildenden Künste ist Behörde Der Geschäftsführer einer Landesleitung der Reichskammer der bildenden Künste ist nach.einer Entscheidung des Reichs gerichts — 4 v 807/38 — als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Reichsschrifttumskammer eine Behörde ist (Nov. 1937, RGSt. 72, 218, s. Börsenblatt 1938 Nr. 277). Da auch die Reichskammer der bildenden Künste der Reichskulturkammer eingegliedert ist, gelten für sie die gleichen Grundsätze wie für die Reichsschrifttumskammer, ihre Landes leitung ist mithin die Dienststelle einer Behörde. Nichtgefallendes kann nicht zuriickgenommen werden Das OLG. Düsseldorf (Urteil v. 31. 12. 1937, offenbar jetzt erst rechtskräftig geworden, ich entnehme die Mitteilung der »Deutschen Wochenschau« v. 26. April 1939) hatte sich zu der Frage zu äußern, ob ein Buch oder eine Zeitschrift zurückgegeben werden könne, weil dem Käufer der Inhalt nicht gefällt. Das Urteil sagte u.a.: »Bei einem wissenschaftlichen oder schöngeistigen Buche kann man auf keinen Fall den Inhalt selbst zum Gegen stände einer Mängelrüge machen. Dasselbe gilt für Zeitschriften und Zeitungen. Wer kauft, der billigt im voraus den geistigen Inhalt als Erfüllung, er nimmt ihn in Kauf so wie er ist. Wer sich in der Beziehung sichern will und Wert daraus legt, daß der Inhalt selber in jeder Hinsicht und in vollem Umfange seinem Geschmack, seiner Gesinnung und seiner Weltanschauung entspricht, muß von der Möglichkeit des Probekaufs oder der Zusicherung von Eigenschaften Gebrauch machen. Bei Büchern ist es deshalb auch vielfach üblich, daß sie erst zur Ansicht be stellt oder geschickt werden. Man kann einen gekauften Roman nicht deshalb zurückgeben, weil einem der Ablauf der Gescheh nisse des Romans nicht gefällt, eine Zeitung nicht deshalb dem Händler zurückbringen, weil einem der Leitartikel nicht zusagt.« Wäre dies anders, so würden Bücher und Zeitungen nur noch »entliehen« werden; daß broschierte Bücher unaufgeschnitten im Laden liegen, ist ja auch nur ein unzureichendes Hilfsmittel. Nr. 133 Sonnabend, den 10. Juirt 1930 475
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder