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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1939-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1939
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 196 <R. 94) Leipzig, Donnerstag den 24. August 1939 196. Jahrgang Vereinfachung der Exportvalutakontrolle bei der Ausfuhr von Büchern Der Runderlatz Nr. 105/39 D. St./Ue. St. des Reichswirt- schaftsministers vom 18. August 1839 bringt wesentliche Verein fachungen bei der Ausfuhr von Rechnungspaketen über Leipzig. Nach Vereinbarung mit der Reichsbank Leipzig treten die neuen Bestimmungen am 1. September 1939 in Kraft. Der Rund erlatz lautet: »Bei der Buchausfuhr durch buchhLndlerischc Kommissionäre ist es üblich, baß diese die Bücher an die ausländischen Buchhand lungen in Sammelsendungen befördern. Die Sammelsendungen enthalten regelmäßig sogenannte Barpakete und Rcchnungs- pakete. Die Barpakete enthalten solche Sendungen, die der Kom missionär dem inländischen Lieferanten (Verleger) bezahlt und sitr die er selbst den Rechnungsbetrag vom ausländischen Bezieher srcgclmäßig durch Nachnahme) erhebt. Kür die Ba-pakete ist daher der Kommissionär der zur Abgabe der Exportvalutaerklärung ver pflichtete Aussührer. Die Rechnungspakete enthalten solche Sen dungen, die der Kommissionär dem inländischen Lieferanten /Ver leger) nicht bezahlt. Der Lieferant liefert sie vielmehr ,in Rech nung' und erwartet den Zahlungseingang unmittelbar vom aus ländischen Bezieher. Für Nechnungspakete ist daher der Lieferant der zur Abgabe der Exportvalutaerklärung verpflichtete Aus sührer, obwohl die Versendung der Bücher durch den buchhändle rischen Kommissionär erfolgt. Es ist daher an sich erforderlich, daß der Verleger für jedes Rechnungspaket eine Exportvaluta erklärung I mit den Abschnitten ^ und 8 ausstellt und diese dem Kommissionär übergibt. Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den Rcchnungspaketen regelmäßig um zahlreiche Einzelsendungen von geringem Wert handelt, ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium auf Grund des K 53 Nr. 3 und des K 87 Dcvisengesetz an, daß die Exportvalutaerklärung I Abschnitt L und 8 bet der Ausfuhr von Büchern in Nechnungspakete» nicht abzu geben ist und daß die durch die Ausfuhr von Büchern in Rech nungspaketen entstehenden Ausfuhrförderungen von dem Aus sührer (Verlegers monatlich einmal in einer Sammelaufstellung der zuständigen Rcichsbankanstalt zu melden sind. Die Meldung ist siir jeden Monat spätestens bis zum k. des solgcnben Monats abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Exportvalutaerklä- rung II nach K 8 der Durchführungsverordnung zum Devisengesetz bleibt unberührt. Der buchhändlerifche Kommissionär hat demnach bei der Aus fuhr von Büchern folgendes zu beachten: 1. Werden lediglich Barpakete ausgesührt, so ist der Kommissionär nach wie vor als Ausführer zur Ausstellung der Exportvaluta- erklärung I Abschnitt L und 8 für die Summen der Barpakete verpflichtet. 2. Werden Bar- und Nechnungspakete vom Kommissionär zu einem Versandpaket vereinigt, so hat der Kommissionär eben falls die Exportvalutaerklärung I Abschnitt L und 8 auszu- süllen, jedoch in der Weise, daß die Spalten 5 bis 7 nur die Angaben der Summen der Barpakete und den Zusatz .Rech nungspakete' enthalten. 8. Enthält das Versandpaket nur Rechnungspakete, so entfällt die Verpflichtung zur Ausfüllung der Exportvalutaerklärung I Abschnitt L und 8. Der Kommissionär hat zur Kenntlich machung das Paket mit einem Zettel .RechnunOpaket' zu be kleben oder mit einem Stempelaufdruck gleichen Textes zu ver sehen. Die Regelung sür die Rechnungspakete gilt mit Rücksicht auf zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht für die Versendung von Büchern nach der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschastsunion, dem Belgischen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten, nach Frank reich, den französischen Kolonien, Protektoraten und afrikanischen Mandatsgebieten, nach Syrien und Libanon und nach Mandschukuo. Für die Versendung nach diesen Ländern verbleibt es vorläusig bei der bisherigen Regelung.« Darnach ist bei Lieferung von Rechnungspaketen über Leip zig die Beifügung einer Exportvalutaerklärung seitens des Ver legers oder Exporteurs nicht mehr notwendig. Nur bei Liefe rungen nach Frankreich, Belgien, Luxemburg und den im letzten Absatz des Runderlasses genannten Gebieten bleibt es wie bisher bei der Ausstellung der Exportvalutaerklärungen auch für Rech nungspakete. Bei Ausfuhren nach allen übrigen Ländern ist der Verleger oder Exporteur ab 1. September verpflichtet, j e - weils bis zum 6. jeden Monats eine Sammel- aufstellung der im abgelaufenen Monat ge tätigten Rechnungsauslieserungen über Leip zig ins Ausland der zuständigen Reichsbank st eile zu melden. Bei Rechnungspaketen ist also ab 1. Sep tember ebenso wie bei bei der Ausfuhr von Kreuzbandsendungen zu verfahren. Diese neue Regelung, die für alle Beteiligten eine erfreuliche Vereinfachung bedeutet, setzt vertrauensvoll die ord nungsgemäße Mitarbeit des buchhändlerischen Exporteurs vor aus. Es wird daher gebeten, den Vorschriften des Runderlasses besondere Beachtung zu schenken und vor allem die Expedienten und die Buchhaltung eingehend und genau zu unterrichten. Für die buchhändlerischen Kommissionäre ergeben sich die ab 1. September zu treffenden Maßnahmen aus Ziffer 1 bis 3 des Runderlasses. Für den Fall, daß die Sammelsendungen aus schließlich Rechnungspakete enthalten, ist die Sammelsendung be sonders kenntlich zu machen. Gelbe Zettel mit dem Aufdruck »Rechnungspakete» können von der Girokasse der Kommissionäre, Leipzig C 1, Hospitalstraße 10, bezogen werden. Gehen nach dem 31. August noch Rechnungspakete mit Exportvalutaerklärung I bei den Kommissionären ein, so sind die Exportvalutaerklärun gen abzunehmcn und mit einem kurzen Anschreiben an den Ver leger oder Exporteur zurückzusenden. Auch solche Anschreiben können von der Girokasse bezogen werden. Den Konimissionären wird weiter empfohlen, in den näch sten Wochen bei Einreichung ihrer Auslieferungslisten den Ver leger oder Exporteur ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die ins Ausland ausgelieferten Rechnungspakete der Reichs bank in einer Sammelaufstellung zu melden sind. Entsprechende Anschreiben sind bei der Girokasse erhältlich. Der Leiter der Fachschast Zwischenhandel Hermann - Hillger - Stiftung Aus Anlaß des Eintritts in das fünfundsiebzigste Lebens jahr und der weltbewegenden politischen Geschehnisse des 22. August sandte Herr Verlagsbuchhändler Hermann Hillger in Berlin an den Leiter des Deutschen Buch handels W. Baur nachstehendes Telegramm: »In demütigem Dank gegen den Allmächtigen, dafür, daß ich an dem Tage, an dem ich in mein fünfundsiebzigstes Lebensjahr eintrete, die unvergleichliche staatsmännische Tat des Führers erleben kann, überweise ich hiermit der Her- mann-Hillger-Stiftung beim Börsenverein einen Betrag von NM 10 000.—. Die Zinsen dieser Summe sollen nach der Entscheidung des Vorstehers des Börsenvereins jährlich Jungbuchhändlern zugewiesen werden, die sich während ihrer Ausbildung durch besondere Leistungen auszeichneten.« Der Vorsteher hat dem Spender mit folgenden Worten gedankt: »Für die hochherzige Spende, von der Sie mir soeben tele graphisch Kenntnis gaben, sage ich Ihnen namens des Ge samtbuchhandels wie auch im eigenen Namen meinen herz lichsten Dank. Ich werde die Stiftung in Ihrem Sinne verwenden und bin überzeugt, daß Sie damit jungen, nationalsozialistischen Buchhändlern erst recht den Weg für tatkräftige Mitarbeit am Werk des Führers geebnet haben.« «S1
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