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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1942
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 236/237 (R. 54) Leipzig, Dienstag den 20. Oktober 1942 109. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Betrifft: Regelung des Verkaufs von Gegenständen des deutschen Buchhandels in den unter deutscher Zivil Verwaltung stehenden Gebieten A. Zur Regelung der Erzeugung und des Absatjes von Gegen ständen des deutschen Buchhandels in den Gebieten von Elsaß, Lothringen und Luxemburg, in der Untersteiermark und in den Ostgebieten wird folgendes bestimmt: I. Wer bei der Erzeugung und dem Absat* von Gegenstän den des Buchhandels als Verleger, Zwischen- oder Einzelhändler mitwirkt, muß sich bei den von den zuständigen Verwaltungsbe hörden bestimmten Stellen *) und gleichzeitig beim Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zur Eintragung in die bei diesem geführten Listen melden. Die Eintragung erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von RM 5.—. II. Gegenstände des deutschen Buchhandels (Bücher, Lehrmit tel, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter usw.) dürfen unter Beachtung der Vorschriften der buchhändlerischen Ordnungen mit Buchhändler- oder Wiederverkäuferrabatt nur an Personen oder Firmen geliefert werden, die in eine der folgenden Listen einge tragen sind **): a) In die Liste der Vollbuchhandlungen. Die Aufnahme in diese Liste wird gegebenenfalls durch Aufnahme der Firma in die Abteilung I des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels ersetzt. Diese Liste umfaßt: 1. Den buchhändlerischen Anforderungen entsprechende Ver lagsbuchhandlungen, Kommissionsbuchhandlungen, Groß buchhandlungen, Großantiquariate, Buchhandlungen aller buchhändlerischen Sparten (Buch-, Lehrmittel-, Zeitschrif ten-, Musikalien- und Kunstblatthandlungen) sowie Leih buchhandlungen, auch wenn die genannten Gewerbe- Zweige, wie zum Beispiel bei Bahnhofsbuchhandlungen, ge mischt betrieben werden. Zeitungsbetriebe und Antiquitätenhandlungen, die sich einen der genannten buchhändlerischen Zweige angeglie dert haben, werden mit ihrer buchhändlerischen Abteilung in die Liste der Vollbuchhandlungen nur aufgenommen, wenn der Betrieb nach buchhändlerischer Auffassung als vollbuchhändlerisches Unternehmen anzusprechen ist. 2. An kleineren Orten Betriebe der unter II a) 1. genannten Art, die sich einen kulturkammerfremden Nebenbetrieb angegliedert haben, wie zum Beispiel Papier- und Schreib waren usw. 3. Seit längerer Zeit bestehende Buchhandelsabteilungen in Warenhäusern, sofern sie nach den Grundsätjen einer ord *) Im Elsaß beim Chef der Zivilverwaltung im Elsaß, Abt. Volks aufklärung und Propaganda, Referat Schrifttum, Straßburg, Pioniergasse Block 6, in Lothringen bei der Deutschen Volksgemeinschaft — Landeslei tung —, Kultur- und Propaganda-Abteilung, Metj, Regierungs- pla$, in Luxemburg beim Chef der Zivilverwaltung, Abt. Volksaufklä rung und Propaganda, Luxemburg, Krautgasse, in der Untersteiermark beim Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Der Beauftragte für Volksaufklärung und Propaganda, Marburg/Drau, Tauriskerstraße 12, im Reichskommissariat Ostland beim Herrn Reichskommissar für das Ostland, Riga, im Reichskommissariat Ukraine beim Herrn Reichskommissar für die Ukraine, Rowno. **) Die Listen der im Elsaß und in Lothringen zugelassenen Buch händler und Wiederverkäufer sind im Börsenblatt Nr. 204 vom 2. Sep tember 1941, der in Luxemburg zugelassenen Firmen im Börsenblatt Nr. 130/131 vom 18. Juni 1942 und der in der Untersteiermark zuge lassenen Firmen im Börsenblatt Nr. 226/227 vom 8. Oktober 1942 ver öffentlicht worden. nungsgemäßen Buchhandlung geführt werden und die ver antwortlichen Leiter die erforderliche Eignung besten. b) In die Liste der genehmigten Buchverkaufsstellen (Wieder verkäufer). Diese umfaßt: 1. Personen aus anderen Gewerben und Berufen, die an klei neren Orten den Einzelhandel mit Gegenständen des Buch handels (Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter und graphische Lehrmittel) seit längerer Zeit nebenher be treiben, insbesondere die Inhaber von Papier-, Schreib waren-, Büroartikelgeschäften und Devotionalienhand lungen. 2. Personen aus anderen Gewerben und Berufen, die, ohne Inhaber von Fachgeschäften zu sein, an kleineren Orten den Groß- oder Einzelhandel mit bestimmten Gruppen von Gegenständen des Buchhandels seit längerer Zeit ne benher betreiben, zum Beispiel den Handel mit Kalendern, Landkarten, Reiseführern, antiquarischem Schrifttum, Li teratur auf dem Gebiete des Flug- und Schiffsmodellbaues, anatomischen Wandtafeln, musikwissenschaftlicher Litera tur, Schulbüchern, Jugendbüchern, NS.-Schrifttum usw. 3. Ambulante Bücherverkäufer (Karrenbuchhändler), die den ambulanten Bücherverkauf nachweislich seit Jahren betrei ben, sofern der Betrieb in fachlicher Hinsicht einwandfrei geführt wird und ein Bedürfnis zu bejahen ist. 4. Personen aus anderen Gewerben und Berufen, wie zum Beispiel Papier-, Schreibwaren-, Büroartikelgeschäften und Devotionalienhandlungen, die seit längerer Zeit neben beruflich eine Leihbücherei betreiben. c) In eine der folgenden Fachgeschäftslisten: 1. Foto-Fachschrifttum (F). 2. Gärtnerei-Schrifttum (G). 3. Graphische Lehrmittel (L). 4. Anleitungen für Mal- und Zeichenunterricht (M). 5. Schrifttum über Lebensreform (Re). 6. Schrifttum über Rundfunk (Ru). 7. Bücher für Kinder bis zum Alter von 10 bis 11 Jahren (Spiel). 8. Schrifttum über Sportausübung und Sportgeräte (bis zum Verkaufspreis von RM 1.—) (Sport). 9. Schrifttum über Behandlung von Waffen und jagdlicher Fachliteratur (jedoch nicht jagdliche Belletristik) bis zum Verkaufspreis von RM 12.— (W). III. Fachgeschäftslisten (II c) werden nur für solche Gebiete aufgestellt, in denen der Vertrieb von Fachliteratur von jeher auch durch Fachgeschäfte erfolgte, und in denen auch heute noch ein Bedürfnis zu bejahen ist. Die Fachgeschäftslisten fallen weg, sobald im Reichsgebiet die von der Reichsschrifttumskammer auf gestellten Fachgeschäftslisten beseitigt werden und die im § 4 der Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 134 getroffene Regelung allgemein durchgeführt wird. Fachgeschäfte, die in keiner Liste stehen, können das für ihren Warenzweig ein schlägige Schrifttum für den Wiederverkauf mit einem Nachlaß von 10% auf den vom Verleger bestimmten Ladenpreis vom Sortimentsbuchhandel beziehen. IV. Die in die Liste II b) eingetragenen und zum Buchver- triebe berechtigten Buchverkaufsstellen (Wiederverkäufer) sind, sofern sie keine Sondererlaubnis haben, nicht zum Vertrieb von wissenschaftlichen Büchern, graphisch vervielfältigten Lehrmit teln und antiquarischem Schrifttum berechtigt. An Personen oder Firmen, die nur eine Sondergenehmigung zum Vertriebe be stimmter Gruppen von Gegenständen des Buchhandels erhalten Nr. 236/237, Dienstag, den 20. Oktober 1942
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