Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930410
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189304102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930410
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-04
- Tag1893-04-10
- Monat1893-04
- Jahr1893
-
2195
-
2196
-
2197
-
2198
-
2199
-
2200
-
2201
-
2202
-
2203
-
2204
-
2205
-
2206
-
2207
-
2208
-
2209
-
2210
-
2211
-
2212
-
2213
-
2214
-
2215
-
2216
-
2217
-
2218
-
2219
-
2220
-
2221
-
2222
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
81, 10. April 1898. Sprechsaal. 2208 r e <h s a a l. Der »Nachbezug gegen bar-. Die Krebszeit bietet den Verlegern reichlich Stoff zu mißmutigen Betrachtungen. Für eine Reihe von ihnen dürfte zu den unangenehmsten Wahrnehmungen der seit einigen Jahren überhandnehmende Mißbrauch sein, der mit dem -Nachbezug gegen bar» getrieben wird. Selbst die Ostermeßzeit wird noch dazu benutzt, das beim Umstürze wahrgenommene Lager-Manko durch Nachbezüge gegen bar mit höherem Rabatt und wo möglich Freiexemplaren zu decken; nicht selten geht man — allerdings im Widerspruche mit der Verkehrsordnung — so weit, dem Verleger die soeben gelieferten Bücher im selben Paket, einfach mit anderer Faktur versehen, kurzerhand vom Kommissionär aus als solche aus alter Rechnung wieder zuzustellen. Verwahrungen gegen ein derartiges Verfahren werden einfach mit dem Hinweise auf § 33 der Verkehrsordnung beantwortet, worin die reebsrebs de In paternitö, will sagen die Jdentitätsnach- frage, untersagt sei. Die mißbräuchliche Auffassung dieses Paragraphen kann nur durch dessen entsprechende Aenderung oder durch eine Aenderung der Bezugs-, bezw. Lieferungsbedingungen berichtigt werden. So wie jetzt verfahren wird, trägt ausschließlich der Verleger das ganze Risiko bei den Mani pulationen des Sortimenters, wenn er nämlich so zuvorkommend ist. auch nachweislich stets gangbare Bücher n cond. zu liefern. Hat der Sorti menter im Laufe der Zeit eine Anzahl Exemplare abgesetzt, die im Partie- bezuge ein Freiexemplar bedingen, so bestellt er neue Partie -bar nach« — um sie dem Verleger zum Nettopreise und unter Berechnung des Freiexem plars wieder zurückzuschicken. Der Konditionsbezug hat also aus diese Weise die ganzen Vorteile des Barbezuges — ohne dessen ursprüngliches Risiko Dieses Verfahren mag nicht auf Seiten eines jeden Verlegers als Benachteiligung empfunden werden; ganz entschieden ist dies aber der Fall bei dem Umstande, daß auf dem beschriebenen Wege dem Verleger unberechtigter Weise die Verfügung über einen großen, unter Umständen den größten Teil seiner Auflage entzogen wird. Wer von einer kleinen Auflage — sagen wir von 500 Exemplaren — 400 Exemplare a condition verschickt hat und dann nach und nach Barbestellungen auf vielleicht 200 Exemplare erhält, wird sich, da die Rückforderung der n conditiond-Exemplare in den weitaus meisten Fällen von keinem oder sehr geringem Erfolge begleitet ist, wohl oder übel genötigt sehen, einen Neudruck zu veranstalten — welcher Verleger ließe gern Barbestellungen aus 100 Exemplare lange unerledigt! Er verausgabt aufs neue Honorar und Druckkosten und — erhält, womöglich erst zur Ostermesse, von den 600 ausgelieferten Exem plaren 400, davon 300 der alten Auflage zurück. Die 200 Barbe stellungen waren eben jene famosen -Nachbezüge gegen bar». Diese Erfahrungen sind es, die viele Verleger veranlassen, zwingen, so bald und so oft ihre Neuigkeiten zurückzurüfen, — der eine Miß brauch ruft eben naturgemäß einen anderen Uebelstand hervor. Glaubt der Sortimenter jenen zum Recht erheben zu müssen, weil er nicht das Barskontos verlustig gehen will, so müßte er diesen um so gemütsruhiger ertragen. Da das aber nicht geschieht und anderseits für den Verleger das Recht der Rückforderung, teils wegen der Ergebnis losigkeit, teils wegen der zu langen dafür angesetzten Frist, geradezu wertlos ist, so muß ein anderer Weg zur Abhilfe gesunden werden.' Als ein solcher stellt sich vielleicht die Aufhebung der Differenz des Rechnungs- und Barrabatts sowie der Ersatz des Freiexemplar-Vorteils durch eine stufenweis, gemäß dem Absätze sich erhöhende Gutschrift dar. die nach Belieben halb- oder ganzjährig erfolgt. Daß übrigens die Verkehrsordnung in der Jdentitätsfrage keine eingebürgerte Gewohnheit, sondern einen neuerlichen, durch die »Kauf mannsgrößen« des Buchhandels geschaffenen Brauch zum Ausdruck bringt, möge auch an dieser Stelle erwähnt werden. In ihrer jetzigen Fassung tritt d'.e Bestimmung des § 33 in direkten Gegensatz zu dem Abs. 3 des tz 8, der den Verleger der Verpflichtung überhebt, fest oder bar Ver langtes zurückzunehmen. Der Sortimenter trägt gemäß der Verkehrs ordnung seine a cond -Verpflichtungen mit bar bezogenenen Exemplaren ab. die ich als Verleger gemäß der Verkehrsordnung annehmen muß und — ebenfalls nach der Verkehrsordnung — ablehnen kann. ?bx. Schleuderkonkiirreiiz. Von zuverlässiger Seite wird der Redaktion d. Bl. geschrieben: Ein Buchbinder und Papierhändler I. Unverdorben in Groß- Lichterfelde bei Berlin hat vor einigen Tagen an alle Schüler deS dor tigen Gymnasiums ein Verzeichnis aller Unterrichtsbücher, die auf dieser Schule gebraucht werden, versandt, das am Anfang und Ende folgende Um der unerquicklichen Schmutz-Konkurrenz einiger berliner Firmen zu steuern, sehe ich mich veranlaßt den Bücherbedarf ganz in Lichter felde decken zu lassen, und habe mich entschlossen auf sämmtliche Lehr bücher nachzulassen. — — Mein Lager für Schulbedarf reicht aus, um event. sämmtl. Lehr bücher für die geehrten Schüler des Gymnasiums allein decken zu können. I Unverdorben. Papierhandlung. Jungfernstieg 4. Wer diesem Herrn, der mit dem guten Deutsch auf gespanntem Fuße zu stehen scheint, die Bücher liefert, wissen wir nicht. Wir möchten nur den Buchhandel darauf Hinweisen, auf seiner Hut zu sein. Der Genannte ist auf dem besten Wege, in seinem Orte den Fach-Buchhändlern den 12 000 Einwohnern, der Haupt-Kadett'enanstalt (etwa 900 Schüler), dem mehreren Volksschulen ein ausgezeichnetes Feld für einen jungen streb samen Buchhändler bietet, der sich etablieren will. Die durchweg wohl habende Bevölkerung ist jetzt noch gezwungen, in Berlin zu kaufen, würde aber gern eine Buchhandlung am Orte entstehen sehen, wenn sich jemand fände, der die günstige Gelegenheit benützte. Es wohnen dort verschiedene Besitzer von größeren Berliner Firmen, die auf Befragen gewiß gern weitere Auskunft geben. Höfliche Bitte an die drei Berleqervereine. Die genannten Vereine betrachten es als ihre Aufgabe -Ordnung und Pünktlichkeit im Geschäftsverkehr aufrecht zu erhalten resp. herbei zuführen«. Schreiber dieses möchte sie bitten, zu diesem Zwecke dahin wirken alle Remittendenfakturen der Herren Verleger spätestens in der ersten Januar-Woche in Leipzig zur Versendung gelangen; alle Konto-Auszüge spätestens in der letzten Januar-Woche in Leipzig zur Versendung kommen; alle Journal-Nummern, die vor den christlichen Festen: Ostern, Pfingsten und Weihnachten erscheinen (mindestens) einen Tag früher in Leipzig an die Herren Kommissionäre verteilt werden, als das sonst zu geschehen Pflegt; denn es ist weder vor dem Gesetze statthaft, während der Feiertage das Personal zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, noch erscheint solches billig. Der Wochentag der Arbeit, der Feiertag der Er holung ! Ausgeschobenes Austragen aber an die Journalabonnenten benach teiligt den Sortimenter, weil die Post auch in den Feiertagen arbeiten darf und arbeitet. Und was viele, ja die bedeutendsten Verlagshandlungen bei ganz großen Auflagen leisten können, müssen wohl auch die andern fertig bringen können. Besonders sollten die Verleger von Blättern mit ausgesprochen christlicher Tendenz dies am ersten als ihre Pflicht be- > trachten. B. G. Lange. Anzeigeblatt. Gerichtliche Bekanntmachungen. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Kunst- und Buch händlers Bruno Hieronymus Nadclli hier (am See Nr. 7), wird heute, am 4. April 1893, nachmittags 4'/z Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Herr Kaufmann Hentschel hier,Bautzner- straße 11, wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 29. April 1893 bei dem Gerichte anzumelden. Erste Gläu bigerversammlung, sowie allgemeiner Prüfungs- Termin: 8. Mai 1893, vormittags 9 Uhr. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 29. April 1893. Königl. Amtsgericht Dresden. Abteilung 1b. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s15182j Loren, ^pril 1893. ?. i. Wir bnbeu die Lbre, Ibuen anrurei^eo, äa88 die sw bisLlgeu Llatre unter der Lirwa .7o86kk!Mr, vorm. 7. ^oiilxomutd, unter der bandelexeriebtlieb protokollierten kirm» /link lim L Lomp., vorm. 1 MlßMiltll, SS3-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht