2196 Amtlicher Teil. 81, 10. April 1893. 7. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, daß ein außerordentlicher Ausschuß gewählt werde, welcher sich mit der Revision der bestehenden Gesetze, betreffend das Urheberrecht, befasse und zur Beseitigung der bestehenden Mängel geeignete Vorschläge mache. 8. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle in Betreff des „Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel" beschließen: 1. die dem Vorstande vom Ausschüsse für das Börsenblatt eingereichte „Denkschrift über Umgestaltung des Börsenblattes" nebst Anlage einem außerordentlichen Ausschüsse zur Beratung und mit dem Aufträge, der nächsten Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten, zu überweisen und diesen Ausschuß aus den vier Mitgliedern des Ausschusses für das Börsenblatt und noch drei von dem Vorstande im Verein mit dem Wahl- Ausschusse zu wählenden Mitgliedern zusammenzusetzen; 2. die von dem Ausschüsse für das Börsenblatt befürwortete Ersetzung der bisherigen bibliographischen Ver zeichnisse über die Neuigkeiten des Deutschen Buchhandels durch die betreffenden bibliographischen Verzeichnisse der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung vom 1. Juli d. I. an zu genehmigen und den Vorstand zu ermächtigen, unter Zuziehung des Rechnungs-Ausschusses einen Vertrag darüber mit genannter Buchhandlung abzuschließe»; 3. dem weiteren Anträge des Ausschusses für das Börsenblatt gemäß den 1. Redakteur am Börsenblatt zu ermächtigen, für zu honorierende Beiträge statt der bisherigen Summe von ^ 1000.— jährlich die Summe von ^ 2000.— zu verwenden. 9. Antrag des Herrn Carl Meißner-Elbing: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkehrsordnung vom 26. April 1891 insoweit zu ergänzen, als 1. zu Z 8 Abs. 3 hinzugefügt wird: „mit Ausnahme der in A 10 aufgeführten Fälle"; 2. zu § 28 hinzugcfügt wird: „der ordentliche Gerichtsstand der Vereinsmitglieder wird hierdurch nicht ge ändert". Mitglieder der vom Vorstande des Börsenvereins als Organe des Börsenvereins anerkannten dreißig Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei allen auf der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung stehenden Gegen ständen ihre Stimme auf ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten, und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börsenvereins-Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme übertragen. Die Vollmachten müssen lt. K 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenbl. Nr. 52 vom 1. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskarten zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 29. April 1893, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Uhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraße, parterre links, vom Wahl-Ausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebende Fremdenverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, ivelche spätestens bis Freitag den 28. April 1893, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehenden Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 29. April 1893, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Buchhändlermesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, Mai W3 von morgens 8 bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden <H 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus-