Erscheint außer Sonntags täglich. — Bi» früh S Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel n. wen» irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. für den ÄeiträA sür das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BörscnvcrcinS der Deutschen Buchhändler. 84. Leipzig, Donnerstag den 14. April. 1887. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung sür die Buchhändlermesse zur Kenntnis, wie solche nach dem Beschlüsse der Kantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvereinsvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammenkünfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Kantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Kantate-Sonntag vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proklamiert werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet. Das Abrechnungsgeschäst findet statt Montag nach Kantate, den 9. Mai 1887 früh 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. Dieselben sind nur verpflichtet, die Zahlungszettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich rechtzeitig als selbstabrechnend dein: Centralburean angemeldet haben und in dem von demselben anzufertigenden Fremdenverzeichnisse aufgeführt sind. 4) Jeder, welcher sür Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 5) Nur Börsenvereinsmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf fähigen Noten. Leipzig, den 14. April 1887. Der Vorstand -es Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Der früher zugelassene letzte Zahltag, Mittwoch vor Himmelfahrt, ist aufgehoben, und sollen künftig als Ostermeß-Zahlungen nur solche gelten, welche spätestens bis zum Sonnabend nach Kantate geleistet sind. Desgleichen ist als letzter Termin für das Eintreffen der Remittenden in Leipzig der Sonnabend nach Kantate festgesetzt. Leipzig, den 14. April 1887. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Vterundfünszigster Jahrgang. 263