Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1856
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- 1856-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1856
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- Deutsch
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auch Solchen gestattet werden, die das Staatsbürgerrecht nicht be sitzen, falls gegen ihre Ehrenhaftigkeit nichts einzuwenden ist. tz. 18. Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift hat eine Cau- tion zu bestellen, die bei wenigstens sechsmal in der Woche erschei nenden Druckschriften, je nachdem die Gemeinde mindestens 10,000 oder 5000 Einwohner hat oder weniger zahlreich ist, beziehungsweise in 8000 , 7000 und 5000 fl., bei Druckschriften, welche mehr als dreimal erscheinen, je nach der bezeichneten Einwohnerzahl der Ge meinde in 6000 , 4000 und 2000 fl. und bei seltener erscheinenden beziehungsweise in 3000, 2000 und 1000 fl. bestehen muß. Von der Verpflichtung zur Eautionsbestellung sind frei: amtlich herausgegebene Blätter, Zeitschriften, welche mit Ausschließung aller politischen und socialen Fragen für rein wissenschaftliche, technische oder artistische Gegenstände bestimmt sind, sowie Blätter, welche sich auf amtliche Bekanntmachungen, Familiennachrichten, Anzeigen von "öffentlichen Vergnügen, Verkäufen, Vermiechungen, oder ähn liche Nachrichten für den täglichen Verkehr beschränken. Wird jedoch wegen in solchen Schriften enthaltener Verbrechen oder Vergehen eine Strafe erkannt oder die Unterdrückung der Schrift verfügt, so kann dem Blatt die Freiheit von der Eautionsbestellung entzogen werden- Wenn eine solche Verfügung ergeht, hat der Herausgeber binnen vier Wochen, von dem Tage ihrer Eröffnung an gerechnet, die erfolgte Hinterlegung der Sicherheitssumme der Polizeibehörde nachzuweisen. tz. 19. Die Eautionssumme ist in baarem Gelde oder in Württember- gischen Staatsschuldscheinen zu hinterlegen. Letztere sind, wenn ihr Curswerkh niedriger als der Nominalwert!) ist, nach ersterem zu be rechnen. tz. 20. Die Sichecheitssummc haftet für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden, zuerkannten Strafen, sowie für die Kosten der Untersuchung und Strafvollstreckung ohne Rücksicht auf die Person des Vecurtheilten. Wenn Geldstrafen nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Ver kündigung des rechtskräftigen Erkenntnisses und die Untersuchungs kosten, sowie die Kosten der Strafvollstreckung nicht binnen der gleichen Frist nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung eingezahlt swd, so hat die Beitreibung der schuldigen Summen durch den An griff der Caution zu geschehen. tz. 21. Ist der Betrag der Caution durch Zahlung von Strafen oder Kosten vermindert worden, so muß dieselbe innerhalb vier Wochen nach erfolgter Benachrichtigung des Herausgebers von der einge- lretenen Verminderung auf das in gegenwärtiger Verordnung be stimmte Maaß ergänzt werden. tz. 22. Wenn eine cautionspflichtige Druckschrift zu erscheinen aufhört, so darf die Zurückgabe der Caution erst nach drei Monaten, von dem Tage des letzten Erscheinens der Druckschrift an gerechnet, und nach erfolgter Benachrichtigung Seitens des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel jene erschienen ist, sowie des Staatsanwaltes am zustän digen Kreisgerichte, daß ein Anspruch an die Caution nicht begrün det sei oder noch in Frage stehe, durch die Kreisregierung verfügt werden. tz- 23. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift herausgeben will, hat vor der Ausgabe des ersten Blattes oder Heftes der Bezirks-Polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen, welche enthalten muß- 1) den Titel der Druckschrift, die Angabe, wie oft und wann sie erscheinen und die Gegenstände, mit welchen sie sich befassen soll; 2) den Namen und Wohnort des Druckers, des Herausgebers oder Verlegers und des Redacteurs; 3) die Nachweisung der nach gegenwärtiger Verordnung erfor derlichen Eigenschaften dieses letzteren. Sofort ist, wenn hiernach die Verbindlichkeit zur Cautionsbe- stellung besteht, dem Herausgeber wegen der letzteren die nöthige Auflage zu machen, und erst wenn er sich 4) auch über deren Befolgung ausgewiesen hat, ist ihm über sämmtliche gelieferte Nachweise eine Empfangsbeschei nigung auszustellen. tz. 24. Von jeder Veränderung, die in Beziehung auf einen der in tz. 23 bezeichneten Punkte beabsichtigt wird, muß die gleiche Anzeige an die Bezirks-Polizeibehörde erstattet werden, welche sofort nach Vorschrift des Schlußsatzes in tz. 23 zu verfahren hat. Auch ist es in der hier vorgeschriebenen Weise zu halten, wenn statt des in Untersuchungs- oder Strafhaft befindlichen Redacteurs ein Stellvertreter (tz. 17) eintreten soll. tz. 25. Für die bereits bestehenden Zeitungen und Zeitschriften wird eine Frist von vier Wochen, von der Verkündigung der gegenwärti gen Verordnung an gerechnet, bestimmt, vor deren Ablauf der Her ausgeber die in tz. 23 bezeichnten Notizen und Nachweisungen zu liefern hat. tz. 26. Das Erscheinen einer periodischen Druckschrift, bevor der Her ausgeber mit der Empfangsbescheinigung über die im tz. 23 vorge schriebene Anzeige versehen, sowie das Focterscheinen derselben, be vor jene Bescheinigung über die in tz. 24 verlangte weitere Anzeige von beabsichtigten Veränderungen ausgestellt, oder nachdem die in den tz. 18, Schlußsatz, tztz. 21 und 25 anberaumte Frist versäumt worden, ist verboten. tz. 27. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, kann von den öffentlichen Behörden zur Bekanntmachung amtlicher Er lasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungs-Gebühren, soweit nicht die unentgeltliche Aufnahme gesetzlich geboten ist, in Anspruch genommen werden- 8- 28. Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müs sen von dem Herausgeber derselben auf Unordnung der zuständigen Behörde unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen einge rückt werden. tz- 29. Bezüglich der Aufnahme von Berichtigungen und Widerlegun gen in periodischen Druckschriften erwähnter Thatsachen kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. August 1849 in Verbindung mit tz. 14, Abs. 3 des Bundesbeschlusses zur Anwendung. IV. Strafbestimmungen. tz. 30. Uebertretungen der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften werden, soweit nicht in den Fällen der tztz. 10,11 und 13, die durch die tztz. 16—17 des Gesetzes vom 30. Januar 1817 bestimmten, und bei verbotswidrigem Hausirhandel (tz. 9) die in der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 (Art. 138, 37"
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