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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1934
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- Deutsch
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X- SS, 26. April 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn Buchhandel. bestimmtes Gebiet. Die Leistungsfähigkeit der Bücherei ist somit wesentlich schwerer und — kostspieliger zu erringen und zu erhalten als im Betriebe einer schöngeistigen Leihbücherei. Diese Kostspieligkeit mutz sich logischerweise wieder in der Leih gebühr auswirken *). Bei einem Buchabonnement kommt entweder der Fachbüchereiinhaber nicht auf seine Kosten (der Kunde nützt das Abonnementsrccht zu sehr aus, tauscht zu oft und nur immer die gängigsten Schlager, die zugleich hier meist die teuersten sind, er vervielfacht daniit die Arbeit von Katalog- und Räumctätigkeit) oder der Kunde nicht (die Abonnementsgebühr wird entsprechend sehr hoch gehalten und führt dann in Fallen der geringeren Aus nützung des Tauschrcchts — stotzweises Buchbedürsnis des Fach kunden! — zu Ungerechtigkeiten). Für die wissenschaftliche Bücherei kommt also tatsächlich nur die Einzelverleihung in Frage bei ver- hältnismätzig hohem Mietzins (Leihgebühr). Es besteht ja auch bei den Kunden einer Fachbücherei nie wie für die Untcrhaltungslektüre ein gleichmäßiges Bedürfnis nach Lesestoff, vielmehr richtet sich dieses hier nach plötzlich auftretenden Streitfragen und wissenschaft lichen Problemen ohne jede Regel. Diese höhere Mietgebühr, bedingt durch den meist sehr viel höheren Ladenpreis der wissenschaftlichen Literatur, mutz sich der Fachkunde gefallen lassen; sic stellt die eine Schwierigkeit dar, mit der die Fachbücherei dauernd und schwerstens zu kämpfen hat. Zu normalen Zeiten wird der Fachkunde auch die höhere Gebühr ein- sehen, wälzt er doch durch Miete eines selten gebrauchten und meist schnell veraltenden Buches das Risiko, das er mit der Eigcnanschaf- sung eingehen müßte, auf die Leihbücherei ab! Die andere große Schwierigkeit, die es nahezu unmöglich macht, eine wissenschaftliche Leihbücherei neu zu gründen, ist die, datz die Fachkunden, wie schon erwähnt, Vollständigkeit des Bücher bestandes verlangen. Nur eine ganz und gar vollständige, durch Jahrzehnte aufgebaute und gesammelte Fachbücher« wird sich neben den vielen Bibliotheken halten können; davon weiter unten. Und eine wissenschaftliche Bücherei auch nur nahezu vollständig einzu richten ist, abgesehen von der Geldfrage bei der Fülle des vielfach vergriffenen Materials, ungeheuer erschwert. Jedensalls sind alle Versuche in neuerer Zeit, Fachbüchereien neuzugründen — auf wel chem wissenschaftlichen Gebiet es auch immer sei —, nach kurzer Zeit zum Scheitern verdammt gewesen, und auch viele ältere Un ternehmungen sind den allzu großen Schwierigkeiten zum Opfer gefallen. 3. Was nun diese oben erwähnte weitgehende Regellosigkeit des Leihverkehrs anbelangt, die der Betrieb einer Fachbücherei mit sich bringt, die größere Kostspieligkeit für den Leihkunden und das für beide Teile und an allen Stellen vorhandene größere Risiko, so haben diese Umstände zur Herausbildung (es handelt sich zumal um rechtskundiges Publikum meist!) vieler besonderer Streitfragen ge führt, die näher beleuchtet werden müssen, besonders da sie, wie schon an anderer Stelle erwähnt, oft für das gesamte Leihbücherei wesen von Wichtigkeit sind. a) Der Kardinaifall, der besonders häufig im wissenschaftlichen Büchereiwesen mit der Fülle seiner Einzellcihverträge auftritt, ist einmal in zwei kleinen Aufsätzen herausgeschält worden^).' »Es entlieh jemand aus einer Leihbibliothek ein schon ost ge brauchtes Buch, bas neu einen Ladenpreis von 2,88 RM hatte, gegen eine Leihgebühr non 10 Psg. pro Tag. Er vergaß, es nach Durchlefung, die innerhalb dreier Tage geschehen war, zurllckzu- bringen. Nach Ablauf eines Jahres erhielt er von der Leihbiblio thek eine Rechnung über 86,88 RM .. .» Verfasser des ersten Aufsatzes kommt hier zu de», Ergebnis, daß die Leihabsicht höchstens so lange besteht, bis die Höhe von 2,88 RM erreicht sei. Dieses Ergebnis ist, zunächst abgesehen von juristischen Er wägungen, schon allein durch den im Kachleihgewerbe häusig vorkom menden Kall zu widerlegen, daß ein Kunde zu einem Gesetz, das bald «> Dennoch ist nach der kürzlich erfolgten Festsetzung einer Min destleihgebühr für die belletristischen Leihbüchereien die Miete wert voller wissenschaftlicher Werke augenblicklich noch niedriger als ent sprechend teurer Werke der gewöhnlichen Leihbüchereien! °> Ich halte mich im folgenden an bas Beispiel, welches Cohen in seiner Abhandlung »Die Buchmietc», TJZ. 182g, 766, zur Er örterung des Problems gebrauchte und welches auch Gumprecht in seiner Erwiderung, DJZ. 1828, 883, beibehielt. 386 eine Änderung erfahren soll, einen teuren Kommentar benötigt und diesen nur leiht, um für den Kaus erst die neue Auslage abzuwarten. Ist dieser Kommentar nun für seinen Berus sehr wichtig, braucht er ihn ununterbrochen, so wird — vorausgesetzt, das neue Gesetz läßt aus sich warten — einmal der Augenblick cintrelen, wo der allmählich gewachsene Mietzins den Buchwert erreicht hat, ja ihn übersteigt. Und trotzdem wird jetzt dieser Kunde den Kommentar bis zum Erscheine» der Neuauslage weiter leihweise behalten, da trotz der hoch ange wachsenen Mietgebllhr die gleichen Motive für die Entleihung weiter bestehen werden. Dem Büchereiinhaber ist es ja auch gleichgültig, ob ein und der selbe Kunde das betreffende Werk lange behält, oder ob eine Mehr zahl von Kunden das Buch während dieser Zeit entleiht. Der Anschafsungswert des Leihbuches ist das mindeste Aequiva- lent, das die Bücherei erzielen muß; danach erst kann sie die viel fachen Spesen, Gesamtlagerkapitalzinsc» und Geschäftsunkosten her- auswirtschaften, vom Ausgleich für den Ausfall durch notwendig angeschasfte, aber mit Verlust arbeitende Bücher und vom schließ lich auch zu erzielenden Gewinn einmal ganz abgesehen. Gumprecht, um nun die rechtliche Beurteilung folgen zu lassen, sllhrt in seiner Entgegnung aus: »Entleiht jemand ein Werk aus einer Leihbibliothek gegen eine vereinbarte tägliche Leihgebühr, so läuft der Vertrag, soweit nicht von vornherein zeitliche Grenzen vereinbart sind, aus unbe stimmte Zeit. Vergißt der Entleiher die rechtzeitige Rückgabe, so ist das sein persönliches Pech, vermag aber Rechte für ihn z u n> Nachteil des Vertragsgegners°> nicht anszulösen. Dcm Verleiher bleibt der Anspruch auf die Leihgebühr als Er füllungsanspruch bis zur schlietzlichen Rückgabe des Buches...» Es kan» allerdings in krassen Fällen, wie dem oben als Bei spiel angeführten, die Frage auftreten, ob nicht der Leihunternehmer die Pflicht hat, den Kunden nach einem bestimmten Zeitraum an die Rückgabe zu erinnern; man mutz hier an den Rechtssatz denken, daß der Wille des Kunden alz Vertragspartner so auszulegen ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Verkehrssitte cs erfordern. Wenn auch — wie schon Gumprecht ausgesithrt hat — keine Pflicht der Leihbücherei konstruiert werden kann, daß gerade zu dem Zeitraum, wo der Mietzins den Buchwert erreicht hat, eine Erinnerung an den Kunden herausgehcn muß, da diese riesige Sonderarbeit niemand zu gemutet werden kann, so scheint mir doch wohl für den Betriebs- inhabcr eine Verpflichtung zu bestehen, gelegentlich vorgenommener Bestandsdurchsichten in aufsallenden Fällen langer Mietdauer eine Benachrichtigung an de» Kunden ergehen zu lasse». Das geschieht denn auch wohl i» jeder renommierten Fachbücherei. Ein Satz jedenfalls, daß die Leihgebühr nicht den Wert des Buches übersteige» dars, besteht aus keinen Fall; das wäre auch in den Folgen ganz untragbar und eine unberechtigte Abwälzung durch eigenen Fehler entstandenen Schadens aus den anderen Teil?). d> Zwei weitere Fragen, die besonders häufig im Betriebe der Fachbücherei austreten, sind die »ach dem Recht des Leihbllcherei- inhabers im Falle der sogenannten Gebrauchsfortsetzung und der Vorenthaltung von Leihbüchern. Gebrauchsfortsetzung durch den Leihkunden liegt vor, wenn aus nahmsweise der Vertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde (ich entleihe das Buch bis zum 31. März) und nach Ablauf dieser Zeit der Kunde das Buch stillschweigend weiter behält; der Vertrag gilt dann auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn nicht etwa der Leih- inhabcr innerhalb weiterer zwei Wochen seinen entgegenstehenden Willen erklärt hat (§ 568 BGB). Dieser Fall, der selten Vorkommen wird, bietet also weiter keine Schwierigkeiten. Leider recht häufig kommt im wissenschaftlichen Leihbllchereiwesen der andere Fall vor, datz ein Kunde nach einwandfreier Beendigung des Vertragsverhält nisses der Leihbücherei das Buch vorenthält, d. h. es trotz womöglichcr Aufforderung (die aber nicht etwa noch notwendig ist, wenn nur das Leihverhältnis durch Kündigung oder die oben beschriebene Erklä rung nach 8 888 geendet hat!) nicht zurückgibt. Für diesen Fall sagt die gesetzliche Vorschrift (K 887), datz der Biichereiinhaber Anspruch auf Schadenersatz mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses hat. Praktisch wird diese Vorschrift auch i» dcm häufigen Fall, wo der Kunde mitteilt, daß er das betreffende Lcihbuch (das er längst gelesen habe) verlegt habe und es »sofort nach Ausfinden zurücksenden werde». Es wird mit einer solche» Mitteilung, die zwar das Lcihverhältnis selbst beendet, also nicht dem Kunden möglich, sich um seine Verpflich tungen zu drücken, vielmehr mutz er von diesem Zeitpunkt an Scha denersatz leisten »mindestens» in Höhe der vereinbarten Leihgebühr. °) Von mir gesperrt > r) Vgl. auch zu dieser Krage die eingehende» Ausführungen in der »Rechtsstellung der Leihbüchereien« S. 63 sf. und das dort an gegebene Schrifttum sowie Urteilsauszügc.
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