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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1895
- Sprache
- Deutsch
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ursachte Schädigung bedauert. Die Versammlung beauftragte den Vorstand, au den Börsenvereinsvorstand das Ersuchen zu richten, gegen derartige Verlagsunternehinungen bei dem be treffenden preußischen Ministerium im Namen des Gesamt- buchhandels Einwendungen zu erheben Mittlerweile ist dies auch von seiten des Börsenvereinsvorstandes in dankenswerter Weise geschehen. Ferner erhielt der Vorstand den Auftrag sämtlicher Mit glieder unseres Verbandes, die neuen, jetzt geltenden Verkaufs- bestimmungen mitzuteilen, dann aber auch für unfern Verband eine Ausklärung über die bestehende buchhändlerische Organi sation auszuarbeiten, da eine große Zahl der Mitglieder, besonders die, welche keine Versammlung besuchen, bedauer licherweise sich in vollständiger Unkenntnis unsrer buchhänd lerischen Einrichtungen befinden Auch sollen alle buchhänd- lerischen Firmen unseres Bezirks, die noch nicht unserem Kreisverband angehören, dringend zum Beitritt ausgefordert werden. Aus dem Bericht des Schatzmeisters ergab sich, daß der Mitteldeutsche Verband 103 Mitglieder zählt gegen 104 des vorigen Jahres. Ueber die Neuwahl des Vorstandes ist zu berichten, daß nach Rücktritt der Herren A Bergstraeßer und M. Hend- schel Herr L. Gecks-Wieebaden als erster Vorsitzender, Herr M. Abendroth-Frankfurt a/M. als zweiter Vorsitzender, Herr H Römer-Wiesbaden als Schriftführer und Herr K. Ausfarth-Frankfurt a M. als Schatzmeister die Geschäfte des Verbandes für das nächste Vereinsjahr zu besorgen haben. Den zurücktretenden beiden Herren, die sich in ganz hervor ragender Weise um den Buchhandel und um den Mittel deutschen Verband im besonderen verdient gemacht haben, sprach die Versammlung den herzlichsten Dank aus. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. § 1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei lungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preis bemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben thatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots heroorzurufen, kann aus Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch ge nommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbe treibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht iverdcn, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Ncchts- streiligkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den Urheber der Angaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veran. slallungen gleich zu achten, die daraus berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 8 2. Für Klagen auf Grund des § 1 ist ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Nieder lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Jnlande weder eine gewerbliche Nieder lassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung be gangen ist. 8 3. Zur Sicherung des im 8 1 Absatz 1 bezeichneten Anspruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 814, 819 der Civilprozeßordnuug bezeichneten Voraus setzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist, im übrigen finden die Vorschriften des 8 320 der CivilprozeßordnmW Anwendung. ^ 8 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in stimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Prrisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben that sächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf hundert Mark bestraft. Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Hast oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des 8 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 8 5. Durch Beschluß des Bundesrats kann bestimmt werden, daß gewisse Waren im Einzeloerkehr nur in bestimmten Mengen- einhciten oder mit einer auf der Ware oder ihrer Ausmachung an zubringenden Angabe der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feil gehalten werden dürfen Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu ver öffentlichen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats werden mit Geldstrafe bis cinhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs- geschäst eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gelverblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist. sofern die Behauptungen nicht er weislich wahr sind, dein Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwen dung, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. 8 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäst eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Ge schäfts, über die Waren oder gelverblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art ausstelll oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark oder mit Ge fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 8 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechse lungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschüfts heroorzurufen, deren sich ein Anderer befugter weise bedient, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 8 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge fängnis bis zu einem Jahre wird bestraft: 1. wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts betriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages, 2. wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als An gestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes gegen die schriftliche, den Gegenstand des Geheimnisses ausdrücklich bezeichnende und für einen bestimmten Zeitraum gegebene Zusicherung der Verschwiegenheit anvertraut worden sind, dieser Zusicherung entgegen nach Ablauf des Dicnstvertrages unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt. — Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz 1 unter l und 2 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. — Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersätze des ent- slandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamt schuldner. 8 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mitteilung der im 8 0 Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 8 11. Die in den 88 1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt,
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