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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonm und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahresPreis für Mitglieder des Börscnvereins ein Exemplar lO für Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfg.; Mitglieder des Börsen vereins zahlen nur 10 Pf., ebenso Buch handlungsgehilfen für Stellegesnche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 38. Leipzig, Mittwoch den 16. Februar. 1898. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 9. Sep tember 1886 zu Bern abgeschlossenen llebercinkunft wegen Bildung eines intcrualioualcn Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst.*) Die zwischen dem Deutschen Reiche sowie einzelnen deutschen Bundesstaaten einerseits und Großbritannien ander seits abgeschlossenen Verträge über den Schutz der Rechte an Werken der Litteratur und Kunst sind am 16. Dezember 1897 außer Kraft gesetzt worden. Für die aus Großbritannien herrührenden Werke, die bis dahin nach Maßgabe jener Ver träge zu behandeln waren, werden auf Grund des Z 2 der Verordnung vom 29 November 1897 (Reichsgesetzbl. S. 787), betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines inter nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, die nachfolgenden Bestimmungen über die Ab stempelung und Inventarisierung der daselbst bezeichnten Exemplare und Vorrichtungen erlassen. 8 i. Wer sich im Besitze von solchen Exemplaren von Werken der Litteratur und Kunst (Schriftwerken, Abbildungen, Zeich nungen, musikalischen Kompositionen, Werken der bildenden Künste) befindet, welche am 16. Dezember 1897 schon her- gestellt waren oder deren Herstellung an diesem Tage im Gange war, hat die Exemplare, wenn er sie verkaufen oder verbreiten will, bis zum 31. März 1898 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u s w., welche solche Exemplare besitzen, können sie namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 8 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster ^ auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8 3. Wer sich im Besitze von Vorrichtungen der im 8 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichnten Art (wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen u. s. w ) befindet und dieselben noch ferner, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 1901, zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrich tungen bis zum 3t. März 1898 einschließlich der Polizeibe hörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe der gestempelten Vorrichtungen hergestellt sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichnten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat sie bis zum 31. Dezember 1901 ein schließlich der Polizeibehörde vorzulegen. ") Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 286; 1898 Nr. 24, 28. MnsrmdsechzWer Jahrgang. 8 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster 6 auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thun- lichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. Sie stellt ferner, soweit ihr die mit jenen Vorrichtungen hergestelltrn Exemplare vorgelegt werden, ein genaues Ver zeichnis dieser Exemplare nach dem im Z 2 erwähnten Muster .4 auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel 8 s. Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu versagen, wenn sie ermittelt, daß die im 8 1 bezeichnten Exemplare oder die im 8 3 bezeichnten Vorrichtungen am 16. Dezember 1897 noch nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exemplare an diesem Tage noch nicht im Gange war, oder daß die im § 3 bezeichnten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vor richtungen hergestellt worden sind. 8 6. Die Verzeichnisse werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschlüsse von der Polizeibehörde an die zuständige Central behörde im Geschäftsweg eingertcht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. 8 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 3. Februar 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Ni eberding. Verzeichnis der bei der unterzeichnten Polizeibehörde zur Abstempelung vor gelegten Exemplare. Nr. Tag der Vorlage. Name oder Firma des Vor- legenden. Titel der Schriftwerke, Abbildungen, Kompositionen u. s. w. Zahl der abgestempelten Exemplare. 167
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