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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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252. 29. Oktober 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtsch». Buchhandel. Pflichtungen nicht beeinträchtigt, er natürlich auch nicht in weitem Maße Jnseratverträge umstoßen kann, bloß weil eine verminderte Wirksamkeit dieser Reklame jetzt zu befürchten ist. Zwar unterscheidet der Verfasser da offenbar zwischen dem Risiko der Jnseratwirkung in der Sphäre des Käufer interesses und der durch den Verleger zu schaffenden Möglich keit der Jnseratwirkung durch Erreichung der Interessenten — ein richtiger und brauchbarer Gedanke! Aber das zeigt schon, wie schwierig diese Unterscheidung liegt und wie un sicher die Grenze ist. Er sagt ja selbst an einer Stelle, daß der Vertrag unter der Voraussetzung gleichbleibender Um stände geschlossen ist, während er an einer anderen Stelle die Unmöglichkeit der Leistung des Verlegers dann eingetreten sein läßt, wenn das Druckwerk »überhaupt nicht« an seinen bisherigen Leserkreis kommt oder ihm »kein Interesse« mehr bietet. Die Spannweite zwischen den beiden Extremen ist doch recht groß! In dieser Überspannung der Jnserentenrechte gerät nun Rosenthal vollends noch auf Abwege, wenn er wei terhin die zeitlich beschränkte Unmöglichkeit der Inserat- Verbreitung als eine dauernde im Rechtssinne gelten lassen will, mit Rücksicht darauf, daß der Leistungszweck oft genug die volle, zeitlich nicht unterbrochene Leistung erfordert und daß es, nach der Konstruktion Rosenthals, dem Inserenten ganz wesentlich darauf ankommt, nach einem bestimmten Plan eine Gesamtreklame vorzunehmen, deren Wirkungen in stetiger Wiederholung während einer im voraus fest bestimmten Zeit vorgesehen wird. Dieses Gesamtgebäude wird nun durch den Krieg natürlich zerstört, die einheitliche Wirkung wird zer rissen, und diese zerrissene Reklameaktion habe für den Inse renten unter Umständen überhaupt keinen Wert. Der Nachweis, den Rosenthal zur Begründung dieser Ansicht zu führen ver sucht, scheint mir nicht geglückt. Wenn der Krieg, wie nun schon öfter betont worden ist, auf die Gültigkeit von Ver pflichtungen grundsätzlich keinen Einfluß haben soll, so ist damit bei einem so auf das Glück abgestellten Unternehmen wie einem Jnseratauftrage selbstverständlich, daß ein großer Teil des Risikos dem Inserenten aufgebürdet bleibt. Wie käme man juristisch dazu, nun wegen des Krieges die ganze Last der verringerten Jnseratwirkung dem Verleger in die Schuhe zu schieben und auf diese Weise aus dem Zustande des Krieges nur eine Schädigung des Verlegers, nicht aber des Inserenten zu konstruieren? Dieser stützt sich ja doch schon ganz auf sein Interesse, indem er vom Verleger das weitere Erscheinen der Anzeigen fordern kann, sofern sie ihm auch jetzt nutzbringend erscheinen, und andererseits mit dem Satze von Treu und Glauben das Erscheinen derjenigen Anzeigen verhindern darf, die jetzt völlig unangebracht sein würden. Die Stellung des Inserenten ist also schon günstig genug, und es liegt keinerlei Veranlassung vor, ihm auch noch das leicht zu miß brauchende Mittel in die Hand zu geben, von einem Gesamtplan der Jnseratenpropaganda zu sprechen und bei einer Unter brechung der Wirksamkeit durch den Krieg sich seinen Ver pflichtungen gänzlich zu entziehen, mag nun auch ein Teil der Anzeigen schon ordnungsgemäß erschienen sein, ein anderer noch ordnungsgemäß und mit guter Wirkung nach dem Kriege erscheinen können. Geht also Rosenthal in dieser Hinsicht entschieden zu weit, so lenkt er am Schluß seiner Ausführungen wieder ein, indem er bemerkt, daß nicht schon das mangelnde Interesse des Publikums für eine während des Krieges er scheinende Reklame die Feststellung rechtfertigt, die Leistung des Verlegers sei unmöglich geworden. Mit diesen Ausführungen kann man sich ohne Einschränkung einverstanden erklären. Sie stehen manchem anderen, was bis dahin vom Verfasser gesagt wurde, entgegen und dürften unsere in vielen Punkten ver mittelnde Ansicht rechtfertigen. vr. A. Elster. Kleine Mitteilungen. Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 durch Italien. Vom 18. Oktober 1914. — Nach Mitteilung der Schweize rischen Regierung hat Italien die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Reichs-Gcsetzbl. 19t0 S. 965 ff.) am 23. September 1914 rati fiziert und mit Wirkung vom 23. Dezember 1914 in Kraft gesetzt. Dabei hat es in Gemäßheit von Artikel 27 Abs. 2 der Überein kunft nachstehende Vorbehalte gemacht: 1. Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Re gierung des Königreichs Italien, daß sie, anstatt den Artikel 8 der vorerwähnten Übereinkunft zu ratifizieren, durch die Bestimmungen des Artikel 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1 Nr. III der am 4. Mai 1896 in Paris Unter zeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt. 2. Was das Recht der öffentlichen Aufführung von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke betrifft, so erklärt die Regierung des Königreichs Italien, daß sie, anstatt den Artikel 11 Abs. 2 der revidierten Übereinkunft vom 13. November 1908 zu rati fizieren, durch Artikel 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft vom 9. Sep tember 1886 gebunden bleibt. Berlin, den 16. Oktober 1914. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Johannes. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 92 vom 26. Oktober 1914.) Post. — Von jetzt ab sind nach Bulgarien und Rumänien Postpakete sowie nach Rumänien und nach den nördlich vom Balkan gelegenen Orten Bulgariens (Leitweg über Rumänien) Postfrachtstücke bis 20 üZ zur Beförderung über Österreich-Ungarn wieder zugelassen. Sperrige Pakete sind ausgeschloffen, schriftliche Mitteilungen in den Paketen oder auf den Paketkarten sind unzulässig. Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten. Die Königliche Universitätsbibliothek zu Berlin veranstaltet in diesem Semester abermals eine Anzahl Vorträge zur Einführung in die Bibliotheksbenutzung. Die Vorträge sollen das Publikum mit allen Einzelheiten des Bibliotheks- und Bücherwesens vertraut machen, deren Kenntnis einen unmittelbaren praktischen Nutzen für das Studium gewährt. Es werden ferner die wichtigsten allgemeinen Nachschlagewerke und bibliographischen Hilfsmittel der einzelnen Wissenschaften gezeigt und besprochen. Die Vorträge finden einmal wöchentlich zu noch zu vereinbarender Zeit in der Universitäts bibliothek statt. Anmeldungen bei dem Vortragenden, Bibliothekar vr. Schneider, König!. Universitätsbibliothek, Universitätsstraße 7, Zimmer 316, von 9—2 Uhr. Unbrauchbarmachung von Teilen der Anthropophyteia. (Nach druck verboten.) — Das Landgericht I in Berlin hat am 16. Oktober 1914 im objektiven Verfahren auf Grund des § 184, 3 St.G.B. auf Einziehung und Unbrauchbarmachung von sechs Bänden »Beiwerke zum Studium der Anthropophyteia« erkannt. Dieses Werk, bestehend aus 9 Hauptbänden und 6 Beiwerken, von denen jeder Band 30 kostet, ist im Ethnologischen Verlage vr. Friedrich Krauß, Verlag für Völker- und Länderkunde in Leipzig erschienen. Das objektive Ver fahren wurde deshalb gewählt, weil der Inhaber des Verlags, vr. Friedrich Krauß, ständig seinen Wohnsitz in Wien hat, also von einem deutschen Gerichte nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Beiwerke zum Studium der Anthropophyteia, Jahrbücher für folklo- ristische Erhebungen und Forschungen zur Entwicklungsgeschichte der geschlechtlichen Moral, herausgegeben von vr. Fr. Krauß in Wien, haben schon vor drei Jahren die Gerichte beschäftigt. Damals hatte das Landgericht Leipzig das Werk, von dem einzelne Teile inkriminiert waren, freigegeben, und das Reichsgericht hatte das be treffende Urteil bestätigt. Jetzt hatte die Staatsanwaltschaft in Berlin die Unbrauchbarmachung der sechs Beiwerke beantragt. Das Gericht hat eine Reihe von Gelehrten als Sachverständige vernommen und ist bann nach eingehender Würdigung des Inhaltes der fraglichen Bände zu der Überzeugung gelangt, daß es sich hier um eine un züchtige Schrift handle, die das Scham- und Stttlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze. Der Inhalt der einzelnen Bände wird im Urteil des näheren geprüft, und das Gericht kommt, wenn es auch zugibt, daß das Werk wissenschaftlichen Zwecken dienen mag, zu der Überzeugung, daß ihm durch seine anstößige Ausdrucksweise, insbesondere durch die Verwendung der wider wärtigsten und rohesten Ausdrücke und durch die Abbildung von menschlichen und tierischen Geschlechtsteilen der Stempel der Unzüchtig keit aufgedrückt sei. Auch bei der Übersetzung aus slavischen Sprachen seien stets die unanständigsten Worte gewählt. Die wissenschaftliche Bedeutung des Werkes ist nach Ansicht des Gerichtes gering und wird erdrückt durch die große Zahl von Unzüchtigkeiten. Dem 5. Bande sind eine Reihe von Abbildungen beigegeben, die Hochzeitsgebräuche I5S1
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