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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Der Ausdruck »Schriftwerke« ist eine philologische Neu schöpsung, die an sich keine Anhaltspunkte über die Natur der geschützten Werke giebt. Es sind darunter nach den Aus führungen des ersten Vortrags alle diejenigen durch die Schrift veröffentlichten Werke zu erblicken, in denen eine schöpferische Thätigkeit zu Tage tritt. Hierunter gehören alle belletristischen Werke in Prosa und Poesie, wissenschaftliche Werke, populäre Werke rc. Wesentlich ist nicht der geistige Inhalt, wenigstens nicht die einzelnen Gedanken und Voo stellungen, sondern das Gedankenbild, die Form, in der der Autor diese Ideen und Vorstellungen kundgiebt. Daher braucht das Schriftwerk nicht eine zusammenhängende Dar stellung zu sein, vielmehr kann sich die geistige Thätigkeit auch im Ordnen und Sichten eines gegebenen Stoffes äußern wie bei Lexikons, Kursbüchern, Adreßbüchern, Rechen- und Lesebüchern, Rezeptsammlungen, Kalendern mit Notizen rc. Immer aber muß die geistige Thätigkeit in solcher Weise zu Tage treten, daß man annehmen kann, ein zweiter Autor wäre in der Darstellung desselben Materials nicht zu dev selben Darstellungsform gelangt. Ungeschützt sind also die jenigen Schriftwerke, in denen keine schöpferische Thätigkeit zu Tage tritt. Hierher gehören z B. Theaterzettel, Lektions kataloge, Rezepte, Geschäftsanzeigen; doch ist bezüglich der letz teren die Einschränkung zu machen, daß, wenn sie in eine originelle litterarische Form gekleidet sind, sie dann eben falls schutzberechtigt sind. Das Gleiche gilt von Berichten über Tagesereignisse. Titel sind hiernach nur geschützt, wenn sie an sich den Eindruck einer selbständigen originalen Schöpfung Hervorrufen, wie z. B.: »Leben und Thaten des scharfsinnigen Edlen Don Quixote von la Mancha«. Ein Titel hingegen, der eben nur den Inhalt eines Werkes mit den notwendigen Ausdrücken wiedergiebt, ist an sich nicht schutzfähig, z. »Gedanken und Erinnerungen«. Veröffentlichte und unver öffentlichte Werke genießen Schutz. Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskripts bedarf zur Veröffentlichung der Genehmigung des Autors. Briefe sind ebenfalls Schriftwerke; erforderlich zum Schutze ist jedoch die litterarische Form Anders ist es mit Geschäftsbriefen, die wesentlich nach der Schablone der Praxis geschrieben sind. Meist wird die Form des Nachdrucks selbst schon maßgebend sein. Sammlungen von Briefen können als solche geschützt sein, selbst wenn letztere schutzlos sind. Das »Schriftwerk« setzt schriftliche Fixierung voraus. Mündliche Aeußerungen sind an sich schutzlos, so z. B. Vor träge zum Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhal tung, ferner Predigten, Vorlesungen, auch wohl die Vorlesung eines Dichtwerkes. Dagegen sind geschützt: Gelegenheitsreden, Ansprachen, Gespräche. Diese Werke sind nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen Nachdruck geschützt, d. h. gegen mechanische Vervielfältigung. Auch das beliebige Abschreiben ist nicht erlaubt. Verboten ist nicht nur die mechanische Vervielfältigung des ganzen Werkes, sondern auch bis zu gewissem Grade die von Teilen des Ganzen. Die Form des einfachen unveränderten Nachdrucks ist selten. Die Regel bildet die Utilisation, die im Gesetze allerdings nicht vorgesehen, aber vom Reichsgericht anerkannt ist. Es gilt also als Nachdruck jede Wiedergabe, die im wesentlichen mit dem Originalwerke identisch ist, da her auch Auszüge, Bearbeitungen, Dramatisierung eines Prosawerks und Uebertragung von Dramen in Prosa. In allen diesen Fällen ist zu untersuchen, ob der wesentliche In halt dem ursprünglichen Autor entlehnt ist. Im Punkte der Uebersetzung tritt der engherzige Stand punkt des Gesetzes zu Tage. Das preußische Gesetz vom Jahre 1837 erklärt die Uebersetzung für frei mit Aus nahme solcher in tote Sprachen. Im heutigen Gesetz ist der selbe Standpunkt eingehalten. Schutz wird nur dann gewährt. wenn die Uebersetzung binnen eines Jahres begonnen und binnen dreier Jahre beendet wird. Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung binnen sechs Monaten beendet sein. Die Schutzdauer ist jetzt eine beschränkte, während im Gesetze von 1837 Schutz wie gegen Nachdruck gewährleistet war. Das bedeutet einen Rückschritt Zudem ist der Uebersetzungsschutz abhängig von rechtzeitiger Anmeldung des Beginnes und der Vollendung bei der vom Stadtrat in Leipzig geführten Eintragsrolle. Nach der Berner Konvention braucht die Uebersetzung erst binnen zehn Jahren zu erscheinen, dann tritt Schutz ein wie gegen den Nachdruck. Infolge dessen sind ausländische Autoren in Deutschland besser geschützt als inländische. Unsere Litteratur ist dadurch in eine unvorteilhafte Situation gegen über Rußland, Ungarn, Holland geraten. Völlige Assimilie- rung wäre in hohem Grade erwünscht. Auch teilweise Wiedergabe eines Schriftwerkes ist Nach druck, sofern der einzelne Teil einen selbständigen Abschnitt bildet, in der die persönliche Arbeit des Originalschöpfers zu Tage tritt. Die Anführung einzelner Gedanken eines Autors, Citate kleinerer Teile gehören nicht hierher, sie sind z. B. in der Polemik unerläßlich und sind freigegeben. »Die Auf nahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Um fange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, die an Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauche oder zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck veranstaltet werden, ist als Nachdruck nicht anzusehen.« Auch diese gesetzliche Bestimmung hat ihren Grund in der Besorgnis, daß bei einem wirksamen Schutz von Autoren der litterarische Verkehr, der Unterricht und die Kulturentwicklung Not leiden könnte. Gerade bei dem Umstand, daß Unterrichtswerke hohen Ertrag abwerfen, ist es vielleicht nicht ganz gerecht, daß die benutzten Autoren dabei ganz leer ausgehen sollen. Auch der Begriff »eigen tümlicher litterarischer Zweck« ist unbestimmt. Es ist leicht möglich, rein verlegerische Unternehmungen mit diesem Be griff zu umkleiden. Ebenfalls unbestimmt ist der Ausdruck Schriften von geringerem Umfang«. Es ist nötig, diese Nach drucks-Freiheit auf das äußerste, durch die Bedürfnisse des Unterrichts gebotene Maß einzuschränken. Ausgeschlossen vom Schutze sind begreiflicherweise die- enigen Werke, bei denen der Autor zurücktritt im allgemeinen staatlichen Interesse, wie Gesetze, amtliche Erlasse, öffentliche Aktenstücke und Verhandlungen. Zwei andere Ausnahmen macht das Gesetz in der Annahme, daß gewisse Werke von vornherein den Zweck haben, zu wirken, und daher nicht appro- priiert werden können. In beiden Punkten aber geht das Gesetz zu weit: »Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden, ollen frei sein.« Soweit die Bedürfnisse der Berichterstattung und die Polemik in Betracht kommen, ist die Freiheit ge rechtfertigt. Indessen sollte die darüber hinausgehende Ver wertung dem Autor Vorbehalten bleiben, z. B. für Separat ausgaben, die nicht den Charakter der Berichterstattung haben, erner für Sammlungen solcher Werke. Von Zeitungsartikeln sind nur geschützt ») novellistische Erzeugnisse und wissenschaftliche Ausarbeitungen ohne weiteres, b) sonstige größere Mitteilungen, sofern an der Spitze der Nachdruck untersagt ist. Alles übrige ist frei. Diese Schutz losigkeit ist ein bedenklicher Mangel. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1870 hat sich unser Zeitungsgewerbe gewaltig gehoben. Das Dilettanten tum ist zurückgetreten, es dominiert eine gediegenere Berufs- Journalistik. Der größeren litterarischen Leistung entspricht )er bisherige Schutz nicht; es ist daher die Arbeit der 1S62»
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