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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1898
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- Deutsch
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läge seines wertvollen viotiouuLirs hergestellte Verzeichnis der Adressen der Pariser Buchhändler und Buchdrucker, und E. Picot und A. Claudin, die renommierten Bibliographen, ließen ihn ihr reichhaltiges Material für seine Zwecke ausziehen. Dazu kam, daß von La Caille selbst in der Pariser Nationalbibliothek Vorarbeiten für eine zweite Auflage seines Werkes mit Korrekturen und Nach trägen zur ersten sich befinden, ganz besonders interessant dadurch, daß La Caille unter anderem die leider verlorenen Parochial- Register der im Bereiche der Universität gelegenen Kirche Lmut- Lsuoit ausgezogen und damit die Angaben über Ehen und Be erdigungen der Buchdrucker und Buchhändler und der Taufen ihrer Kinder ungefähr seit dem Jahre 1540 gerettet hatte. Die Buch-Verwandten waren natürlich möglichst nahe dem Sitze der Wissenschaften, der Universität, zu finden. Zahllose Angaben boten die allgemeinen oder besonderen biblio graphischen Monographieen und Zeitschriften-Aufsätze verwandten Inhaltes, die man — eine höchst dankenswerte Einrichtung des Renouardschen Werkes — in Fußnoten aufgeführt findet, damit künftige Forscher imstande seien, sich mit Hilfe jener Litteratur selbst weiter zu belehren. Ganz besonders wichtig, wenn auch nur mühsam zusammen zutragen, waren die aus den National-Archiven und der National- Bibliothek auszuziehenden Urkunden, hatte er sich doch zum Glücke nicht durch die Behauptung des bekannten Henri Herrisse irre führen lassen, dessen Bemühungen, in den National-Archiven Aus künfte über Buchdrucker und Buchhändler des 15. und 16. Jahr hunderts zu finden, seien gänzlich vergebliche gewesen. Wer freilich erwartet, in Archiven über jeden beliebigen Gegenstand die ver schiedensten Stellen aus Urkunden in Registranden wie auf dem Präsentierteller zusammengetragen zu finden, der ist nicht ganz im Bilde; in Archiven heißt es an verschiedensten Stellen suchen. Renouard hat offenbar mit ebensoviel Glück wie Geschick zu suchen verstanden, und obwohl er nur einige der in den Pariser Archiven unterschiedenen sogenannten -Fonds- durchsuchen konnte, so ist er doch imstande gewesen, über tausend Aktennotizen aus ihnen zu sammeln und zu verwerten. Dazu kommen die wert vollen Urkunden, Register, Rechnungen u dgl. aus dem 16. Jahr hundert im Besitze der National-Bibliothek, wie z. B. das Ver zeichnis aller Einwohner von Paris nach Straßen und Häusern vom Jahre 1571, das ausgestellt wurde, als es sich darum handelte, das Geschenk von 300 000 Pfund zu repartieren, das Franz II. überreicht werden sollte. Aus der den einzelnen Geschäftsleuten auferlegten Taxe, die der Verfasser bei den einzelnen Namen an- giebt, wird man auf die größere oder geringere Wichtigkeit ihrer Geschäfte schließen können. Interessant ist auch die auf Seite 381 beigegebene Rekonstruktion eines Planes des Viertels der Universität und der sogenannten Cits, in denen die Buchhändler und Buchdrucker von Rechtswegen wohnen sollten, denn man sieht daraus, wie eng an einander ge pfercht sie lebten, kam es doch vor, daß sich in einem und demselben Hause zwei bis drei verschiedene Bücherlager befanden. Während aber in der Näh« der Universität die Erzeugungs- bezw. Verkaufs stellen der gelehrten Werke zu finden waren, traf man in den engen Straßen der Cits um deren damals 22 Kirchen herum die liturgische und erbauliche Litteratur, die Romans äs Is, absvaleris und andere volkstümliche Bücher. Im Palais und seiner Nachbarschaft fand man die Verkaufsstellen der angesehensten Firmen, wie Verard, Hardouyn, Du Pro u. a.; aber sie wurden im 16. Jahrhundert durch die Ansprüche der Krone gestört, da sie ihre Rechte auf die von ihnen inngehabten Stände Nachweisen sollten und diejenigen der letzteren, bei deren Inhabern etwas nicht in Ordnung war, mit Beschlag belegt und zum Vorteil deS Staates weiter ver mietet wurden. Auch in den außerhalb der Cits gelegenen Stadt teilen und in den Vorstädten siedelten sich mit dem Zunehmen der Bevölkerung Buchdrucker und Buchhändler an; sie fanden da den Vorteil, daß sie ungehindert durch die städtischen Rechte und Gesetze ihrem Gewerbe nachgehen konnten. — lieber die Einrichtung des Renouardschen Werkes ist folgendes zu sagen: Die Form ist in allen Teilen die lexikalische, so daß die Aufführung der Buchdrucker, Buchhändler und Korrektoren in einem Alphabet unter Beifügung zahlreicher biographischer Notizen, aber in möglichst gedrängter Form auf Seite 1-377 erfolgt. Ihnen schließt sich ein Verzeichnis von zwölf Schriftstellern an, Seite 379—382, die ihre Werke selbst verkauften, dann folgen aus Seite 383—421 die Namen der Straßen alphabetisch geordnet und innerhalb dieser wieder die Namen oder Bezeichnungen der Häuser mit Angabe der darin zu finden gewesenen Firmen. Ein alpha betische« Verzeichnis der Häufernamen, Seite 423—432, verweist bei jedem derselben auf diejenigen Straßen, in denen sie gelegen waren; eine chronologische Liste der Buchhändler u. s. w., nach den bis jetzt von ihnen bekannt gewordenen ersten Daten geordnet, folgt, und ein alphabetisches Personenregister macht den Beschluß. Kleine Mitteilungen. Post. — Die Aenderungen im Weltpostverkehr, die am 1. Ja nuar 1899 mit dem neuen Weltpostvertrage in Kraft treten, seien hierdurch in Erinnerung gebracht: Unfrankierte Postkarten unterliegen der Doppeltaxe für fran kierte Postkarten (bisher der Doppeltaxe für Briefe). Das Meistgewicht der Warenproben beträgt 350 g (bisher 250 x). Der Meistbetrag der Nachnahme bei Wertbriefen und Paketen wird auf 800 ^ (bisher 400 erhöht; einige Länder behalten den früheren Satz noch bei. Gelegenheitsfreimarken mit vorübergehender Giltigkeit dürfen im internationalen Verkehr nicht verwendet werden. Auf der Vorderseite der Postkarten dürfen Vignetten und Reklamen angebracht werden, soweit dadurch nicht die Deutlichkeit der Aufschrift nnd die Anbringung der Stempelabdrücke leidet. Warenproben mit Glas, Flüssigkeiten, Oelen und lebenden Bienen werden allgemein zugelassen. Albums mit Photographieen gelten als Drucksachen. Auf Visitenkarten und Glückwunschkarten dürfen bis 5 Worte Höflichkeitsformeln handschriftlich zugefügt werden. Der Meistbetrag der Postanweisung wird auf 800 -F erhöht. Die Ausfüllung kann auch durch Druck oder Schreibmaschine erfolgen. Die Raumgröße bei sperrigen Paketen wird für Seebeförderung auf höchstens 25 Kubikdecimeter (bisher 20) festgesetzt. Vom Reichsgericht. Unzüchtige Abbildungen auf Postkarten. (Nachdruck verboten). — Eine bemerkenswerte Aus legung des Begriffes »unzüchtige Abbildungen, hat am 23. August das Landgericht Leipzig gegeben. Es hat den Inhaber der Verlagsanstalt -Helios-, Friedrich Wilhelm Max Walther in Leipzig, wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen zu einer Geldstrafe verurteilt und folgendes ausgeführt. Der Angeklagte hat Postkarten mit Abbildungen weiblicher Personen verbreitet. Diese Abbildungen hat er nach Photographieen anfertigen lassen, die von der Photographenfirma Reutlinger in Paris nach lebenden Modellen hergestellt worden sind. Es handelt sich um jugend liche weibliche Gestalten, deren Körper, abgesehen von Schärpen und durchsichtigen Schleiern, nur mit straff gespanntem Trikot be kleidet ist. Die Abbildungen entbehren nicht eines gewissen Kunst wertes; aber in der Gestalt der Ansichtspostkarten, die für 10 H der großen, nicht künstlerisch gebildeten Masse zugänglich gemacht wer den, können sie auf die ungebildete Menge nur durch ihren geschlecht lichen Reiz wirken. Dann wird des weiteren ausgeführt, daß die Bilder durch Einzelheiten (Liegen der Personen auf einem Ruhe bett, herausfordernden Blick derselben u. s. w.) die Geschlechtslust reizen und Anstoß erregen. Die Revision des Angeklagten kam am 13. d. M. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Der Verteidiger rügte un richtige Auffassung des Begriffes unzüchtig. Der in der Haupt- verhandlung gehörte Sachverständige Professor vr. Schreiber habe besonders hervorgehoben, daß die Bilder eines gewissen Kunst wertes nicht entbehrten, und das Landgericht habe dies ebenfalls angenommen. Dadurch werde aber die Annahme der objektiven Unzüchtigkeit, die nach einer früheren Entscheidung des Reichs gerichts zur Strafbarkeit erfordert werde, ausgeschlossen. Der Reichsanwalt gab dem Verteidiger zu, daß die Fest stellung der objektiven Unzüchtigkeit etwas knapp sei, war aber doch der Ansicht, daß das Urteil nicht gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts verstoße. Insbesondere sei nicht die objektive Unzüchtigkeit aus den subjektiven Absichten des ThäterS gefolgert worden. DaS Reichsgericht verwarf die Revision mit der Begründung, daß das Landgericht gerade für die objektive Unzüchtigkeit eine Anzahl von Momenten festgestellt habe. Unzüchtige Bilder auf Postkarten. — Vor dem Land gericht Leipzig fand am 12. d. M. Verhandlung gegen den Post kartenhändler Ernst TurnowSky aus Wien statt, bei dem 73000 Stück Ansichtspostkarten beschlagnahmt worden waren, weil sie gegen den 8 184 des Reichsstrafgesetzbuches verstießen. TurnowSky hatte sie durch den Lithographen Bernhard Eduard L- und den Steindrucker Karl Robert S. anfertigen lassen, während sie von der Verkäuferin Paula G. und dem Postkartenhändler Ernst Paul Tr. vertrieben wurden. Auf Grund der unter Ausschluß der Oeffentlichkeit geführten tzauptverhandlung wurde TurnowSky unter Anrechnung von sechs Wochen der erlittenen Untersuchungs haft zu vier Monaten Gefängnis, L. und S. zu je 250 ^ Geld strafe, sowie Tr. zu 75 ^ und die G. zu 50 ^ Geldstrafe verurteilt. Photographie.Ausstellung. — Im Februar und März 1899 wird in der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin
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