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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1938
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 140 Leipzig, Montag den 20, Juni 1938 105. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 128 Eingliederung des österreichischen Schrifttums in die Reichsschrifttumskammer Vom 1, Juli 1938 (vgl, Reichsgesetzblatt I, Seite 624) an ist die Betätigung in einem Kulturberuf ohne Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen Einzelkammer der Reichskulturkammer untersagt. Wer eine schristtumskammerpflichtige Tätigkeit aus üben will, muß sich daher unverzüglich als Mitglied melden. Die Meldung muß enthalten: Name, Anschrift, genaue Berufs angabe (z, B, Bühnenschriftsteller, Prokurist in der Verlagsbuch handlung Meyer, Angestellter in der Sortimentsbuchhandlung Müller); ferner die Erklärung, daß dem Antragsteller keine Tat sachen bekannt sind, die auf eine nichtarische Abstammung hin deuten. Wer diese Erklärung über die arische Abstammung nicht abgeben kann, muß eine übergangsfrist beantragen. Die übrigen Antragsteller erhalten als vorläufigen Aus weis eine sosortige Bestätigung über die erfolgte Anmeldung; sie sind verpflichtet, sich unverzüglich folgende Urkunden zu be schaffen: Geburts- und Taufurkunde des Antragstellers, Ge- burts- und Tausurkunden der Eltern und Großelternpaare väterlicher- und mütterlicherseits, im Falle der Verheiratung außerdem die Heiratsurkunde, Geburts- und Taufurkunde des Ehegatten der Eltern und Großelternpaare des Ehegatten, Sind die Taufurkunden der Eltern und Großeltern nicht zu beschaffen, so genügen die Heirats- und Sterbeurkunden, Diese zum Nach weis der arischen Abstammung erforderlichen Urkunden müssen spätestens bis zum 30. September 1938 bereitliegen und werden von der Reichsschrifttumskammer durch gesondertes Ersuchen von jedem einzelnen Antragsteller angefordert. Wer bis zum 30, September 1938 diese Urkunden nicht beschaffen konnte, muß unter Angabe der Gründe rechtzeitig um Fristverlängerung nachsuchen. An die Reichsschrifttumskainmer Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6, sind zu richten: 1, unter dem Kennwort: -Ausnahme indie Gruppe Schriftsteller, die Anträge von Schriftstellern ohne Rücksicht darauf, ob sie für den Buchverlag, die Presse, Bühne, Film oder den Rundfunk arbeiten, 2. unter dem Kennwort: »Aufnahme in die Gruppe Buchhandel, die Anträge von Buchhändlern, näm lich Verlagsbuchhändlern, Buchgroß- und -einzelhänd- lern, Leihbuchhändlern (Inhabern von Leihbüchereien), Buchvertretern und Kolporteuren, buchhändlerischen Fach angestellten und Lektoren. Innerhalb einer Firma ist gesonderter Antrag vom Inhaber, von den leitenden Angestellten und den übrigen sachlich vorgebildeten Mitarbeitern zu stellen, nicht aber von dem rein kaufmännischen und technischen Personal, 3, unter dem Kennwort: »Ausnahme in die Gruppe literarische Vereine und Vortragsver anstalter. die Anträge von Vortragsveranstaltern und von literarischen Vereinen, Die Vereine werden der Reichsschrifttumskammer angeschlossen, indem der Vor stand oder der Vertretungsberechtigte die Mitgliedschaft erwirbt, 4, unter dem Kennwort: »Aufnahme in die Gruppe Bü ch er e i w e s e n. die Anträge der Bibliothekare mit Ausnahme der Inhaber gewerblicher Leihbüchereien (siehe oben unter Ziffer 2) und der beamteten Bibliothekare, Vereins-, Betriebs- und Werkbüchereien werden der Reichsschristtumskammer angeschlossen, indem die sür die Buchanschaffung und den Leihverkehr verantwortlichen Personen die Mitgliedschaft erwerben, 5, unter dem Kennwort: »Aufnahme in den Reichs verband des Adreß- und Anzeigenbuch verlagsgewerbes. die Anträge von Verlegern, Schriftwaltern, Fachangestellten, Anzeigen- und Ver triebsvertretern in Adreß- und Anzeigenbuchverlagen, Auskunstskalender- und Adressenverlagen, Innerhalb einer Firma ist gesonderter Antrag vom Inhaber, von den leitenden Angestellten und den übrigen fachlich vorgebildeten Mitarbeitern zu stellen, nicht aber von dem rein kaufmännischen und technischen Personal, 6, Bibliophile Vereinigungen haben sich durch ihre Vorstände bei der Reichsschrifttumskammer zu mel den; die Vereinssatzungen sind beizufügen. Wer der Reichsschrifttumskammer gegenüber falsche Anga ben macht oder nach dem 30, Juni 1938 ohne Meldung bei der Reichsschrifttumskammer weiterhin eine kammerpflichtige Tätig keit ausübt, kann zu einer Ordnungsstrafe bis zu 100 000 RM herangezogen werden. Die Amtlichen Bekanntmachungen werden im »Völkischen Beobachter, veröffentlicht, Berlin-Charlottenburg, den 16, Juni 1938 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschristtumskammer gez, HannsJohst SSV?
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